Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Weitergewährung befristeter Gewinnzuschläge bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung durch eine Pensionskasse
Leitsatz (redaktionell)
Ein befristeter Gewinnzuschlag ist bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung durch eine Pensionskasse nicht weiterzugewähren.
Normenkette
ZPO § 256 Abs. 1; BGB §§ 133, 157; BetrAVG § 2 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Urteil vom 07.07.2005; Aktenzeichen 4 Ca 67/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 07.07.2005 – 4 Ca 67/05 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente. Über die unumstrittene Grundversorgung hinaus verlangt er auch ab dem 1. Januar 2004 einen Gewinnzuschlag von 25 % der Grundrente, den die Beklagte zuvor leistete.
Der 1939 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2000 auf der Grundlage einer Zusage seiner früheren Arbeitgeberin – zunächst vorgezogenes – Altersruhegeld von der beklagten Pensionskasse. Sie wird in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben. Der Kläger gehörte zu ihren Mitgliedern. Seiner Mitgliedschaft lag nach §§ 7 und 2 der Satzung der Beklagten der Umstand zugrunde, dass seine ehemalige Arbeitgeberin – die jetzige D.-AG – eines der Vertragsunternehmen der Beklagten ist. Die Mitgliedschaft des Klägers endete allerdings gemäß § 7 Abs. 5 lit. c der Satzung der Beklagten mit dem Eintritt des Versicherungsfalls (vgl. die u. a. als Anlage K 12 vorgelegte Satzung der Beklagten mit Stand vom 1. Januar 2002, Blatt 41 ff. des Anlagenhefts der Vorakte).
Die Beklagte erteilt in bestimmten – früher regelmäßig dreijährigen – Intervallen Rentenbescheide bzw. Rentenmitteilungen, die vor dem 1. Januar 2004 jeweils eine Grundrente und einen befristeten Gewinnzuschlag auswiesen. Entsprechende befristete Gewinnzuschläge leistete die Beklagte an ihre Rentner aufgrund von Beschlüssen ihrer Mitgliederversammlung nach § 6 Abs. 6 Buchstabe e ihrer Satzung ununterbrochen seit 1973, während die Rentenanwärter Bonusgutschriften – zuletzt von 6,75 % – erhielten. Diese Beschlüsse der Mitgliederversammlung genehmigte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
§ 12 der Satzung der Beklagten lautet wie folgt:
”(1) Zum Schluss eines jeden dritten Geschäftsjahrs – auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu einem anderen Zeitpunkt – ist ein versicherungsmathematisches Gutachten zu erstellen.
(2) Der Deckungsrückstellung sind die sich aus den versicherungsmathematischen Gutachten jeweils ergebenden Beiträge zuzuweisen.
(3) Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage mindestens 5 % der Summe der Kapitalanlagen erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
(4) Der weitere Überschuss ist ausschließlich zur Erhöhung der Versicherungsleistungen zu verwenden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde.
(5) Ein Fehlbetrag, der sich aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens ergibt, ist zulasten der Verlustrücklage auszugleichen. Reicht diese hierfür nicht aus, sind zur Deckung des verbleibenden Fehlbetrags durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Beiträge zu erhöhen oder die Versicherungsleistungen herabzusetzen oder beide Maßnahmen gleichzeitig vorzunehmen. Eine Beitragserhöhung ist auf die Vertragsbetriebe und die Mitglieder im Verhältnis 3: 1 aufzuteilen.
Alle Maßnahmen zur Beseitigung eines Fehlbetrags bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; sie haben auch für die bestehenden Versicherungsverhältnisse Wirkung. Eine Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.”
Der erste Rentenbescheid des Klägers vom 15. Dezember 1999 nannte eine Grundrente von 1.302,60 DM und ”befristet bis zum 31. Dezember 2000” einen Gewinnzuschlag von 325,70 DM (Anlage K 3, Blatt 7 des im ersten Rechtszug geführten Anlagenhefts). Nach der zweiten Rentenmitteilung des Klägers vom 27. Dezember 2000 betrug seine Grundrente ab dem 1. Januar 2001 1.393,80 DM, sein ”befristet bis zum 31. Dezember 2003” gewährter Gewinnzuschlag belief sich auf 348,50 DM (Anlage K 4, Blatt 13 f. des Anlagenhefts des Arbeitsgerichts). Die Zahlung und die Befristung des Gewinnzuschlags beruhten auf einem Beschluss der Mitgliederversammlung der Beklagten vom 19. Juli 2000. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stimmte diesem Beschluss mit Schreiben vom 29. November 2000 zu. Eine dritte Rentenmitteilung vom 15. Januar 2002 bildete lediglich die Währungsumstellung ab und errechnete ab dem 1. Januar 2002 einen Grundrentenbetrag von 712,64 Euro und einen Gewinnzuschlag von 178,19 Euro (Anlage K 5, Blatt 17 f. des erstinstanzlichen Anlagenhefts). Die...