Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 25.01.2000; Aktenzeichen 2 Ca 10859/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.07.2001; Aktenzeichen 3 AZR 660/00)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichtes Stuttgart vom 25.01.2000 – 2 Ca 10859/98 – wird zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung des Klägers wird ebenfalls zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 2/5 die Beklagte, zu 3/5 der Kläger.

4. Gegen die Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersrente.

Zum 01.05.1955 war der am 22.01.1936 geborene Kläger in die Dienste der Firma … eingetreten. Am 29.11.1974 vereinbarte diese Firma mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat eine mit Wirkung zum 31.12.1974 in Kraft getretene Versorgungsordnung, welche unter Ziffer 8.1. hinsichtlich der Höhe der Rentenleistungen folgende Regelung – auszugsweise – traf:

8.1. Die monatliche Alters- und Invalidenrente beträgt entsprechend der bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erreichten anrechnungsfähigen Dienstzeit:

von … Dienstjahren

für Betriebsangehörige

männlich

weiblich

DM

DM

10–20

30,–

20,–

21–25

40,–

25,–

26–30

50,–

30,–

31–40

80,–

50,–

über 40

100,–

60,–

Zum 01.08.1978 wurde die Firma … von der damaligen Firma … übernommen. Unter dem Datum vom 30.11.1979 wurde ein von der Firma … von der Firma … und vom Kläger unterzeichneter „Vertrag zur Übernahme von Versorgungsverpflichtungen der …” abgeschlossen mit folgendem Inhalt Vertrag zur Übernahme von Versorgungsverpflichtungen der Zwischen den Beteiligten

  1. … für Textilrohstoffe, vertreten durch den Vorstand … und …
  2. Herrn …

wird anlässlich des Ausscheidens des Beteiligten Ziffer 3 aus den zum 31.10.1979 und des Eintritts in die Beteiligte Ziffer 2 zum 01.11.1979 gemäß § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 vereinbar:

§ 1 Die Beteiligten stellen fest, dass der Beteiligte Ziffer 3 eine Pensionszusage der … gemäß

  1. Versorgungsordnung der … vom 29.11.1974 (in der Anlage beigefügt).
  2. gestrichen.

monatlich hat.

Für diese Pensionszusage ist bei der Beteiligten Ziffer 1 eine Pensionsrückstellung in Höhe von DM 3.428,– gebildet.

§ 2 Die Beteiligte Ziffer 2 verpflichtet sich, alle Verpflichtungen aus der Pensionszusage, auch soweit sie sich erst künftig durch Gesetz und Rechtsprechung ergeben, zu übernehmen und an Stelle der Beteiligten Ziffer 1 zu erfüllen.

Dafür wird der Beteiligten Ziffer 2 die in § 1 Abs. 2 bezeichnete Pensionsrückstellung durch Scheck zum 31.10.1979 übertragen.

§ 3 Der Beteiligte Ziffer 3 genehmigt diese Übernahme der Versorgungsverpflichtung durch die Beteiligte Ziffer 2. Er ist darüber informiert, dass mit seiner Genehmigung die Beteiligte Ziffer 1 ihm gegenüber von jeder Verpflichtung aus der Pensionszusage frei wird.

§ 4 Für den Fall der vollen oder teilweisen Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Vereinbarungen und Erklärungen in §§ 2 und 3 verpflichtet sich die Beteiligte Ziffer 2. die Beteiligte Ziffer 1 von allen bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten aus der Pensionszusage für den Beteiligten Ziffer 3 freizustellen.

Stuttgart, den 30.11.1979

… FÜR TEXTILROHSTOFFE …

Beteiligter Ziffer 3)

Alle Beteiligten erhalten eine Kopie dieser Vereinbarung nebst den dazu gehörigen Anlagen.

Bis 31.07.1996 ist der Kläger bei der Firma … beschäftigt gewesen. Seither bezieht der Kläger von der Beklagten eine Betriebsrente auf der Grundlage der für die Beschäftigten der Firma … geltenden kollektivrechtlichen Pensionsversorgungsordnung der Beklagten unter Berücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit seit 01.11.1979. Die Parteien führen seit Januar 1997 Korrespondenz über die Frage, ob die vorangegangene Dienstzeit bei der Firma … sich rentensteigernd auswirken muss. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 14.09.1998 abschließend mitteilte, dass sie keinen Anlass sehe, die Betriebsrentenfestsetzung zu ändern, erhob der Kläger am 22.12.1998 Klage zum Arbeitsgericht Stuttgart auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die durch Versorgungsordnung der Firma … 29.11.1974 begründete Versorgungsanwartschaft des Klägers im Rahmen der … mit anzurechnen und den sich hieraus ergebenden Mehrbetrag zu bezahlen. Im arbeitsgerichtlichen Kammertermin vom 22.12.1999 stellte der Kläger seine Klage um auf einen bezifferten Zahlungsantrag, gerichtet auf Zahlung eines vierteljährlichen Differenzbetrages von DM 300.– für die Zukunft sowie rückwirkend seit August 1996.

Der Kläger hat in 1. Instanz die Ansicht vertreten, er habe neben der Rente aus der Versorgungsordnung für die Mitarbeiter der früheren Firma … einen Anspruch auf Zahlung einer Rente gemäß der bei der Firma … geltenden Pensionsversorgungsordnung. Gemäß dem Vertrag zur Übernahme von Versorgungsverpflichtungen der Firma … sei die Beklagte gehalten, alle Verpflichtungen aus der Pensionszusage z...

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