Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Änderungsschutzklage
Leitsatz (amtlich)
In Änderungsschutzverfahren gemäß § 2 KSchG ist, wenn über die Berechtigung zur Änderung von Vergütungsbedingungen gestritten wird, der Gegenstandswert regelmäßig auf die Differenz zwischen der alten und der mit der Änderungskündigung erstrebten neuen, niedrigeren Vergütung festzusetzen. Dabei ist der Bewertung des Gegenstandes gemäß § 3 ZPO entsprechend der Regelung in § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG höchstens der Betrag der Vergütungsdifferenz für drei Monate zugrundezulegen (a A, BAG Beschluß vom 23.3.1989 – 7 AZR 527/85 B = AP Nr. 1 zu § 17 GKG 1975 = EzA Nr. 64 zu § 12 ArbGG Streitwert, mit ablehnender Anmerkung von Schneider).
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 03.07.1996; Aktenzeichen 24 Ca 5100/96) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.07.1996 – 24 Ca 5100/96 – wird bei einem Beschwerdewert von 1.230,50 DM auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Gründe
In dem diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit den Änderungskündigungen vom 26.01.1996 und 29.02.1996 beantragt. Nach der Rücknahme der Änderungskundigungen ist die Klage mit Schriftsatz vom 13.06.1996 zurückgenommen worden.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung auf 1.245,20 DM festgesetzt. Dabei hat es den Wert für die erste Änderungskündigung auf die Vergütungsdifferenz für drei Monate und für die folgende zweite Änderungskündigung auf die Vergütungsdifferenz für einen Monat festgesetzt. Der Beschluß ist den Beschwerdeführern am 09.07.1996 zugestellt worden.
Mit ihrer am 23.07.1996 eingegangenen Beschwerde wollen die Beschwerdeführer die Festsetzung des Wertes auf 11.520,– DM, den Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts für die erste zuzüglich eines weiteren Monatsverdienstes für die zweite Änderungskündigung, erreichen. Wegen der Begründung dafür wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 23.07.1996 Bezug genommen.
Die Beschwerde ist zulässig. Ihr Gegenstand übersteigt 100,– DM (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO). Sie ist auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO). Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache selbst keinen Erfolg. Der erstinstanzlichen Entscheidung ist zuzustimmen.
Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für die Änderungskündigungen, mit denen eine Minderung der Vergütung des Klägers erreicht werden sollte, zutreffend auf den Betrag der Vergütungsdifferenz für drei Monate hinsichtlich der ersten und für einen Monat hinsichtlich der zweiten Änderungskündigung festgesetzt. Die Beschwerdekammer bleibt bei ihrer wiederholt vertretenen Auffassung, daß im Änderungsschutzverfahren gemäß § 2 KSchG, wenn über die Berechtigung zur Änderung von Vergütungsbedingungen gestritten wird, der Gegenstandswert regelmäßig nach der Differenz zwischen den alten und der mit der Änderungskündigung erstrebten neuen, niedrigeren Vergütung zu bewerten ist. Dabei ist der Bewertung des Gegenstandes gemäß § 3 ZPO entsprechend der Regelung in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG höchstens der Betrag der Vergütungsdifferenz für drei Monate zugrunde zu legen.
Der vom Bundesarbeitsgericht in dem Beschluß vom 23.03.1989 (– 7 AZR 527/85 – AP Nr. 1 zu § 17 GKG 1975 = EzA Nr. 64 zu § 12 ArbGG Streitwert, mit ablehnender Anmerkung von Schneider) vertretenen Ansicht, bei der Wertfestsetzung sei in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 3 GKG vom dreifachen Jahresbetrag des Wertes der Änderung auszugehen, kann nicht gefolgt werden. Die Änderungsschutzklage im Sinne der §§ 2, 4 Satz 2 KSchG betrifft weder Leistungen noch wiederkehrende Leistungen. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr die Beendigung oder die Nichtbeendigung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen aufgrund einer Kündigung. Zu entscheiden ist nicht über den Bestand des ganzen Arbeitsverhältnisses, jedoch über den Bestand eines Teiles des Arbeitsverhältnisses mit seinem bisherigen Inhalt. Dementsprechend ist das für die Bemessung des Streitwertes stets maßgebende Interesse des klagenden Arbeitnehmers an der Änderungsschutzklage geringer als das Interesse eines Arbeitnehmers an einem wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführten Rechtsstreit. Muß der Wert einer Klage, mit der ein Arbeitnehmer die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses angreift, gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG auf den Betrag der Vergütung für drei Monate begrenzt werden, so kann der Wert einer Klage, mit der der Kläger sich – nach Erklärung des Vorbehalts im Sinne des § 2 KSchG – gegen die bloße Änderung seiner Arbeitsbedingungen zur Wehr setzt, nicht ebenfalls in Höhe des Dreifachen einer Monatsvergütung festgesetzt werden.
Die Bewertung eines Änderungsschutzantrages mit dem Betr...