Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrat. Gesamtbetriebsrat. BAT. BAT-O. Vergütungsordnung. Ermessen der Einigungsstelle
Leitsatz (amtlich)
1) Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen, ob eine Vergütungsordnung entsprechend der des BAT eingeführt wird.
2) Die Auflage eines Zuwendungsgebers (hier: Bundesrepublik Deutschland) an den Zuwendungsempfänger (Arbeitgeber), keine höhere Vergütung zu zahlen als im öffentlichen Dienst, ist keine gesetzliche Regelung im Sinne von § 87 Nr. 1 Eingangssatz BetrVG, die das Mitteilungsrecht des Betriebsrats ausschließen könnte.
3) Ein NIchtaufwendungstarifvertrag ist keine tarifliche Regelung im Sinne von § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG.
4) Für die Einführung einer Vergütungsordnung ist grundsätzlich der Betriebsrat, nicht der Gesamtbetriebsrat originär zuständig.
Normenkette
BetrVG § 50 Abs. 1; Eingangssatz § 87 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 05.09.2002; Aktenzeichen 66 BV 9608/02) |
Tenor
1) Die Beschwerde des zu 1) beteiligten Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 05. September 2002 – 66 BV 9608/02 – wird zurückgewiesen.
2) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Anfechtung eines Teileinigungsstellenspruchs nach § 76 Abs. 5 BetrVG.
Der zu 1) beteiligte Arbeitgeber ist eine in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierte Großforschungseinrichtung der Bundesrepublik Deutschland mit Standorten in der gesamten Bundesrepublik. Sein Haushalt wird zu rund zwei Dritteln als Zuwendung vom Bund und von den Ländern getragen. Nach den jeweiligen Zuwendungsbescheiden wird die Zuwendung gemäß § 8 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz mit der Auflage bewilligt, dass der Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht besser stellt, als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als für Arbeitnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind.
Der Arbeitgeber hat mit der ÖTV Haustarifverträge abgeschlossen, im Rahmen derer die Geltung des Bundestarifrechts vereinbart ist. Dies gilt sowohl für das Arbeitsentgelt als auch für die betriebliche Altersversorgung. Es finden die Vorschriften des BAT bzw. des Versorgungstarifvertrages vom 4. November 1966 Anwendung.
Der Beteilige zu 2) ist der bei dem Arbeitgeber gebildete Betriebsrat der Betriebsstätte Berlin-A., welche auf dem Gebiet der früheren DDR liegt.
Unter dem 24. September 1990 schlossen unter anderem der Arbeitgeber und die ÖTV einen sogenannten Nichtanwendungstarifvertrag, dessen einziger Paragraf wie folgt lautet:
„Die zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Tarifverträge finden auf Angestellte, Arbeiter und zu ihrer Ausbildung Beschäftigte im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik (einschließlich Berlin-Ost) auch nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland bis auf weiteres keine Anwendung.”
Der Arbeitgeber vergütet die für den Standort Berlin-A. eingestellten Mitarbeiter nach BAT-O, Mitarbeiter aus den alten Bundesländern, welche an den Standort Berlin-A. versetzt wurden, vergütet er nach BAT und für deren betriebliche Altersversorgung gemäß dem Versorgungstarifvertrag vom 1. April 1966 weiter.
Der Betriebsrat rief die Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Betriebsvereinbarung über die Gleichheit der Arbeitsvergütung und der betrieblichen Altersversorgung in Berlin-A.” an. Es fand ein gerichtliches Einsetzungsverfahren statt, welches durch bestätigenden Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 14. November 2001 – 4 TaBV 1629/01 – die Einsetzung der Richterin am Arbeitsgericht Frau S. und die Bestellung von drei Beisitzern je Seite vorsah.
Am 18. Januar 2002 und am 15. März 2002 trat die Einigungsstelle zusammen. Es erging am 15. März 2002 folgender Teilspruch:
„§ 1
Geltungsbereich
1.1. Räumlich für die Betriebsstätte Berlin-A.
1.2. Persönlich für die Angestellten des DLR an der Betriebsstätte Berlin-A.
§ 2
Vergütungsordnung
2.1. Bestandteile der Vergütung sind eine Grundvergütung, Ortszuschlag sowie eine allgemeine Zulage und weitere Zulagen, soweit sie sich aus der Anlage 1 a zu § 22 BAT In der am 15. März 2002 gültigen Fassung ergeben.
2.2. Der/die Angestellte erhält eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er/sie eingruppiert ist. Bei der Eingruppierung richtet sich die Zuordnung der Vergütungsgruppe nach der von der oder dem Angestellten auszuübenden Tätigkeit. Die Vergütungsgruppen ergeben sich aus der Vergütungsordnung gemäß Ziffer 2.3..
2.3. Die Vergütungsordnung entspricht derjenigen der Anlage 1 a zu § 22 BAT in der am 15. März 2002 gültigen Fassung.
2.4. Bei der Festsetzung der Vergütungshöhe ist der Grundsatz der Entgeltgleichheit innerhalb des Betriebes zu beachten.
Dieses bedeutet, dass die sich nach der Eingruppierung ergebende Vergütungshöhe unabhängig von der Zuordnung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zu einem Bet...