Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung eines angefochtenen Einigungsstellenspruchs
Orientierungssatz
1. Die Anfechtung des Spruchs einer Einigungsstelle hat keine aufschiebende Wirkung.
2. Der Betriebsrat kann gegebenenfalls per einstweiliger Verfügung den Arbeitgeber zur Durchführung des Einigungsstellenspruchs anhalten lassen.
3. Allenfalls bei einem offensichtlich nichtigen oder rechtswidrigen Spruch besteht kein Verfügungsanspruch.
Normenkette
ZPO §§ 935, 940; BetrVG §§ 76, 77 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 2
Fundstellen
Haufe-Index 445321 |
BB 1985, 1199-1200 (T) |
BetrR 1985, 225-226 (ST1-3) |
EzB BetrVG § 87, Nr 1 (ST1) |
ArbuR 1985, 293-293 (T) |
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