Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsvollstreckung Herausgabe und Ausfüllen von Arbeitspapieren
Leitsatz (amtlich)
Lautet der Vollstreckungstitel sowohl auf Herausgabe als auch auf Ausfüllung der Arbeitspapiere, muß zunächst die Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO erfolgen
Normenkette
ZPO §§ 577, 793, 883, 888
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 12.12.1997; Aktenzeichen 83 Ca 28026/97) |
Tenor
Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Gläubigers vom 30. Dezember 1997, beim Arbeitsgericht Berlin eingegangen am 2. Januar 1998, gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Dezember 1997 – 83 Ca 28026/97 – wird bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes von 500,– DM auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Gläubiger war beim Schuldner in der Zeit vom 5. August bis zum 18. September 1996 als Dachdecker beschäftigt. Erst lange nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt der Gläubiger vom Schuldner die Lohnsteuerkarte für das Jahr 1996 ausgehändigt, die der Gläubiger zusammen mit zwei Sozialversicherungsformularen am 25. März 1997 an den Schuldner übersandte, um entsprechende ordnungsgemäße Eintragungen vorzunehmen. Der Schuldner reichte jedoch weder die Lohnsteuerkarte noch die Sozialversicherungsnachweise ausgefüllt an den Gläubiger zurück.
Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 9. Juli 1997 eingegangenen und dem Schuldner am 21. Juli 1997 zugestellten Klage hat der Gläubiger deshalb vom Schuldner die Herausgabe seiner Lohnsteuerkarte für das Jahr 1996 und des Rentenversicherungsnachweises für das Jahr 1996 verlangt, und zwar mit ordnungsgemäßen Eintragungen. Durch am 13. August 1997 verkündetes, inzwischen rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil hat das Arbeitsgericht Berlin dem Klageantrag des Schuldners entsprochen und den Wert des Streitgegenstandes auf 1.000,– DM festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 24. November 1997 hat der Gläubiger die Festsetzung eines Zwangsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, die Festsetzung von Zwangshaft gegen den Schuldner beantragt, da dieser den titulierten Anspruch des Gläubigers bisher nicht erfüllt hat.
Mit Verfügung vom 25. November 1997 wies das Arbeitsgericht den Gläubiger darauf hin, daß für einen Antrag nach § 888 ZPO derzeit kein Raum sei, da zunächst die Herausgabevollstreckung der Arbeitspapiere erfolgt sein müsse. Daraufhin teilte der Gläubiger mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1997 dem Arbeitsgericht mit, daß der Versuch der Herausgabevollstreckung gescheitert sei. Die Obergerichtsvollzieherin N. K. habe zusammen mit dem Schuldner in dessen Wohnung auf dem Fußboden nach Papieren gesucht, die jedoch nicht auffindbar gewesen seien. Daraufhin teilte der Vorsitzende der Kammer 83 des Arbeitsgerichts Berlin dem Gläubiger mit, daß es bei seinen Ausführungen vom 25. November 1997 bleibe. Deshalb müsse der Antrag vom 24. November 1997 zurückgewiesen werden.
Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1997, beim Arbeitsgericht Berlin eingegangen am 2. Januar 1998, hat der Gläubiger gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Dezember 1997 Beschwerde eingelegt und gemeint, daß die Begründung der Zurückweisungsverfügung unverständlich sei, da die im Titel geschuldete Ausfüllung und Herausgabe mit dem Antrag nach § 888 ZPO verfolgt werde.
Entscheidungsgründe
II.
Gegen die angefochtene Entscheidung ist nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft, §§ 577, 793, 888 ZPO, das binnen einer Notfrist von zwei Wochen, § 577 Abs. 2 ZPO, beginnend mit der Zustellung der fraglichen Entscheidung, beim Beschwerde- oder Erstgericht, § 569 Abs. 1 ZPO eingereicht werden muß. Da die angefochtene arbeitsgerichtliche Entscheidung dem Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers frühestens am 18. Dezember 1997 (Bl. 13 d.A.) zugegangen sein kann, hat der Gläubiger die Notfrist des § 577 Abs. 2 ZPO beachtet. Ungeachtet dessen wäre die maßgebliche Rechtsmittelfrist auch nicht in Lauf gesetzt worden, weil es das Arbeitsgericht unterlassen hat, den Gläubiger darüber zu belehren, daß gegen seine Entscheidung ein befristetes Rechtsmittel statthaft ist, § 9 Abs. 5 ArbGG.
Daß der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers statt der sofortigen nur die einfache Beschwerde eingereicht hat, erweist sich ais unschädlich, weil grundsätzlich davon ausgegangen werden muß, daß der Beschwerdeführer in derartigen Fällen das zulässige Rechtsmittel einlegen wollte. Dem Rechtsmittel muß jedoch der Erfolg versagt bleiben.
1.
Die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil auf Herausgabe der Arbeitspapiere, zu denen die Lohnsteuerkarte, aber auch der Rentenversicherungsnachweis gehören, erfolgt nicht nach § 888 ZPO, sondern allein nach § 883 ZPO (so auch LAG Frankfurt/M. vom 25.06.1980, DB 1981, 534 f; LAG Düsseldorf vom 22.10.1984, Juristisches Büro 1985, Spalte 1430; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl. 1996, S. 1301 mit weiteren Nachweisen). Ist der Arbeitnehmer nicht im Besitz der Arbeitspapiere, muß er einen Titel auf Herausgabe erwirken, der dadurch vo...