Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Klage gegen Änderungskündigung
Leitsatz (amtlich)
Für die Berechnung des Streitwertes einer Klage, mit der der Arbeitnehmer – nach Erklärung des Vorbehalts gemäß § 2 KSchG – eine Änderungskündigung, die zu einer Änderung der Vergütung führen soll, angreift, ist höchstens der Betrag der Vergütungsdifferenz für ein Vierteljahr maßgebend (§ 12 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 20.03.1996; Aktenzeichen 47 Ca 973/96) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. März 1996 – 47 Ca 973/96 – wird bei einem Beschwerdewert von 983,25 auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Gründe
In dem diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Rechtsstreit, in dem der Kläger von den Beschwerdeführern als Prozeßbevollmächtigten vertreten worden ist, hat der Kläger mit seiner am 9. Januar 1996 eingegangenen Klage den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom 19. Dezember 1995 angekündigt. Nachdem die Beklagte erklärt hatte, sie habe dem Kläger gegenüber keine Kündigung ausgesprochen, ist die Klage zurückgenommen worden.
Durch den angefochtenen Beschluß ist der Wert des Streitgegenstandes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung auf 2.019,– DM, das Dreifache des vom Kläger als monatliche Einkommensreduzierung mitgeteilten Betrages von 673,– DM, festgesetzt worden. Der Beschluß ist den Beschwerdeführern am 1. April 1996 zugestellt worden.
Mit ihrer am 3. April 1996 eingegangenen Beschwerde wollen die Beschwerdeführer die Festsetzung des Streitwertes auf 24.228,– DM erreichen. Sie sind der Meinung, bei der Festsetzung des Streitwertes der Änderungsschutzklage sei im Anschluß an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 1989 die Vorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG entsprechend anzuwenden, der Wert sei dann allerdings auf höchstens drei Bruttomonatsverdienste zu beschränken. – Im übrigen wird auf die Beschwerdeschrift vom 3. April 1996 Bezug genommen.
Die Beschwerde ist zulässig. Ihr Gegenstand übersteigt 100,– DM (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO). Die Beschwerde ist auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingegangen (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO).
Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache selbst keinen Erfolg. Der erstinstanzlichen Entscheidung ist zuzustimmen.
Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für die Änderungskündigung, soweit mit ihr eine Minderung der Vergütung erreicht werden sollte, zutreffend auf den Betrag der Vergütungsdifferenz für drei Monate festgesetzt. Die Beschwerdekammer bleibt bei ihrer wiederholt vertretenen Auffassung (unter anderem: Beschluß vom 11.11.1991 – 1 Ta 41/91 (Kost) –; Beschluß vom 28.6.1996 – 7 Ta 30/96 (Kost) – mit weiteren Nachweisen), daß im Änderungsschutzverfahren gemäß § 2 KSchG, wenn über die Berechtigung zur Änderung von Vergütungsbedingungen gestritten wird, der Gegenstandswert regelmäßig nach der Differenz zwischen der alten und der mit der Änderungskündigung erstrebten neuen, niedrigeren Vergütung zu bewerten ist. Dabei ist der Bewertung des Gegenstandes gemäß § 3 ZPO entsprechend der Regelung in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG höchstens der Betrag der Vergütungsdifferenz für drei Monate zugrundezulegen.
Der vom Bundesarbeitsgericht in dem Beschluß vom 23. März 1989 (– 7 AZR 527/85 – AP Nr. 1 zu § 17 GKG 1975 = EzA Nr. 64 zu § 12 ArbGG Streitwert, mit ablehnender Anmerkung von Schneider) vertretenen Ansicht, bei der Wertfestsetzung sei in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 3 GKG vom dreifachen Jahresbetrag des Wertes der Änderung auszugehen, kann nicht gefolgt werden. Die Änderungsschutzklage im Sinne der §§ 2, 4 Satz 2 KSchG betrifft weder Leistungen noch wiederkehrende Leistungen. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr die Beendigung oder die Nichtbeendigung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen aufgrund einer Kündigung. Zu entscheiden ist nicht über den Bestand des ganzen Arbeitsverhältnisses, jedoch über den Bestand eines Teiles des Arbeitsverhältnisses mit seinem bisherigen Inhalt. Dementsprechend ist das für die Bemessung des Streitwertes stets maßgebende Interesse des klagenden Arbeitnehmers an der Änderungsschutzklage geringer als das Interesse eines Arbeitnehmers an einem wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführten Rechtsstreit. Muß der Wert einer Klage, mit der ein Arbeitnehmer die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses angreift, gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG auf den Betrag der Vergütung für drei Monate begrenzt werden, so kann der Wert einer Klage, mit der der Arbeitnehmer sich – nach Erklärung des Vorbehalts im Sinne des § 2 KSchG – gegen die bloße Änderung einer Arbeitsbedingungen zur Wehr setzt, nicht ebenfalls in Höhe das Dreifachen einer Monatsvergütung festgesetzt werden.
Der vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Auffassung, Rechtsgrundlage für die Bemessung des Gebührenstreitw...