Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe nach Klagerücknahme

 

Leitsatz (amtlich)

Nach Klagerücknahme kommt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in der Regel nicht mehr in Betracht.

 

Normenkette

ArbGG § 11a Abs. 3, § 78; ZPO § 127 Abs. 2, § 567

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 06.09.1989; Aktenzeichen 26 Ca 77/89)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. September 1989 – 26 Ca 77/89 – wird bei einem Beschwerdewert von 278,– DM auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel der einfachen Beschwerde, über das der Vorsitzende des Beschwerdegerichts allein entscheiden kann, ist statthaft, §§ 11 a Abs. 3, 78 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ZPO. Das Rechtsmittel kann jedoch keinen Erfolg haben.

Ob, wie das Arbeitsgericht meint, eine Herabsetzung des Einkommens des Klägers gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 84 BSHG wegen seiner Abzahlungsverpflichtungen aufgrund eines Kreditvertrages vom 21. März 1989 für den Kauf eines Personenkraftwagens nicht in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben. Derartige Ratenzahlungsverpflichtungen aufgrund eines abgeschlossenen Kreditvertrages sind jedenfalls nicht ohne weiteres abzugsfähig (vgl. LAG Berlin v. 21.2.1984 – 9 Sa 143/83 –; OLG Düsseldorf v. 24.3.1983, MDR 1984, 150).

Wie schon die Gewährung von Armenrecht entfaltet die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe Rechtsfolgen grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 46. Aufl. 1988, § 122 Anm. 1 B; Lepke, DB 1981, 1933 m.w.N.; OLG Stuttgart v. 11.12.1986, MDR 1987, 329). Die Wirkungen des § 122 ZPO treten mit dem Existentwerden des stattgebenden Beschlusses ein, d.h. mit der Verkündung oder der schriftlichen Bekanntgabe an den Antragsteller. § 329 ZPO. Die minderbemittelte Partei soll in die Lage versetzt werden, einen instanzenmäßigen noch nicht abgeschlossenen Prozeß führen zu können. Hat der Rechtszug bereits seinen Abschluß gefunden, dann ist jedoch der gesetzgeberische Zweck, durch die Beseitigung der Kostenbarriere jedem Bürger den Zugang zu den Gerichten zu erleichtern, erreicht. Folglich kommt nach der Beendigung der Instanz oder gar des Verfahrens insgesamt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht (vgl. Lepke, DB 1985, 493 m.w.N.). Das Gericht darf weder einem Erstantrag noch einem wiederholten Gesuch der Partei entsprechen. Auch ein mit diesem Ziel eingelegtes Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben (so auch OLG Frankfurt v. 1.3.1982, JurBüro 1982, Sp 774 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; denn in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 20. Juli 1989 ist die Kündigungsschutzklage vom Kläger rechtswirksam zurückgenommen worden. Auf diese Weise ist die Rechtshängigkeit des Kündigungsschutzprozesses rückwirkend beseitigt worden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3 und 97 Abs. 1 ZPO. Daß im arbeitsgerichtlichen Verfahren bei einem erfolglosen Rechtsmittel des Beschwerdeführers in einer Prozeßkostenhilfeangelegenheit Gerichtskosten entstehen, ergibt sich zwingend aus Nr. 2301 der Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG (vgl. LAG Berlin v. 23.3.1982, EzA Nr. 3 zu § 115 ZPO).

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt, § 78 Abs. 2 ArbGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 988731

BB 1990, 562

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