nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristablauf nach den §§ 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, 626 Abs. 2 Satz 1 BGB im Falle des § 18 Abs. 6 SchwbG
Leitsatz (amtlich)
Im Falle des § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verlängert sich die nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB einzuhaltende Zwei-Wochen-Frist dann nicht nach § 18 Abs. 6 SchwbG, wenn der Arbeitgeber bereits nach § 18 Abs. 3 Satz 2 SchwbG in der Lage war, innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB den Antrag beim Arbeitsgericht auf Ersetzung der fehlenden Zustimmung zu stellen.
Normenkette
BetrVG § 103 Abs. 1 S. 1; BGB § 626 Abs. 2 S. 1; SchwbG § 18 Abs. 6, 3
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 14.06.1985; Aktenzeichen 2 BV 8/85) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Juni 1985 – 2 BV 8/85 – wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
Der Beteiligte zu 3) ist seit dem 20. November 1979 bei der Antragstellerin und Beteiligten zu 1) als Lagerarbeiter und Packer beschäftigt; er ist nicht freigestelltes Mitglied des Betriebsrats und darüber hinaus mit einer MdE von 70% schwerbehindert.
Seit Frühjahr 1981 beanstandete die Antragstellerin schriftlich das Verhalten des Beteiligten zu 3): u.a. wegen übermäßigen Alkoholgenusses, verspäteten Arbeitsbeginns und unentschuldigten Fehlens. Es kam zu zahlreichen schriftlichen Abmahnungen; im einzelnen wird auf Bl. 2–5, 8–17 d.A. verwiesen; auch auf die teilweise längeren Zeiträume zwischen den einzelnen Vorfällen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog).
Am 11.4.1985 kam es erneut zu einem Vorfall im Zusammenhang mit einer dem Beteiligten zu 3) vorgeworfenen Trunkenheit. Diesen nahm die Antragstellerin unter Einbeziehung der früheren Beanstandung zum Anlaß, am 12.4.1985 beim Antragsgegner und Beteiligten zu 2) das Zustimmungsverfahren für eine beabsichtigte außerordentliche Kündigung des Beteiligten zu 3) einzuleiten (Bl. 18 d.A.). Gleichzeitig beantragte sie die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle; das entsprechende Schreiben vom 12.4.1985 ging dort am 15.4.1985 ein (Bl. 5, 24 d.A.).
Am 22.4.1985 – bis zu diesem tage hatte die Antragstellerin dem Antragsgegner eine „Fristverlängerung zugesagt” (Bl. 18 d.A.) – verweigerte der Antragsgegner die erbetene Zustimmung (Bl. 11 d.A.). Mit am 27.4.1985 bei der Antragstellerin eingegangenem Schreiben der Hauptfürsorgestelle vom 26.4.1985 stimmte auch diese der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3) zu (Bl. 24/25 d.A.). Daraufhin hat die Antragstellerin mit am 27.4.1985 beim Arbeitsgericht eingegangenem Antrag (Bl. 1 d.A.) beantragt,
die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des Betriebsratsmitgliedes des Beteiligten zu 3), zu ersetzen.
Sie hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle nach § 18 Abs. 3 SchwbG als erteilt gelte (Bl. 5 d.A.).
Durch Beschluß vom 14.6.1985 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts dem Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Ihm stehe die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegen, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch im Bereich des § 103 Abs. 2 BetrVG anzuwenden sei. Etwas anderes folge auch nicht aus § 18 Abs. 6 SchwbG; dabei handele es sich ausschließlich um eine nur hier geltende Sonderregelung. Ergänzend wird auf die Gründe der Entscheidung des Arbeitsgerichts verwiesen (§ 543 Abs. 2 ZPO analog).
Gegen diesen ihr am 6.8.1985 zugestellten Beschluß richtet sich die am 15.8.1985 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin, die gleichzeitig begründet worden ist.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich mit eingehenden Rechtsausführungen gegen die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO, Bl. 60–63 d.A.) und später einzugehen sein wird.
Sie beantragt,
den Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.6.1985 – 2 BV 8/85 – zu ändern und nach dem Antrag des ersten Rechtszuges zu beschließen.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Er tritt deren Rechtsausführungen entgegen (Bl. 82–86 d.A.).
Der Beteiligte zu 3) hat sich dem Antrag des Antragsgegners angeschlossen.
Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird in entsprechender Anwendung der §§ 313 Abs. 2 Satz 2, 543 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig ordnungsgemäß begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 ArbGG). Das danach zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin konnte jedoch aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben; das folgt nach der Auffassung des Beschwerdegerichts aus der vom Bundesarbeitsgericht zu § 103 Abs. 2 BetrVG und § 626 Abs. 2 BGB grundsätzlich vertretenen Rechtsmeinung.
I.
Auszugehen ist deshalb auch hier von dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts von 18.8.1977 – 2 ABR 19/77– (AP Nr. 10 zu § 103 BetrVG 1972), wonach § 626 Abs. 2 BGB auch gegenüb...