Entscheidungsstichwort (Thema)

Lehrereingruppierung. billiges Ermessen

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 3 a SR 2 l I BAT-O verweist für die Eingruppierung der Lehrer auf die in der 2. BesÜV ausgebrachten Ämter, hilfsweise auf eine arbeitsvertragliche Regelung auf der Grundlage der 2. BesÜV

2. Es widerspricht daher nicht billigem Ermessen, wenn der öffentliche Arbeitgeber die arbeitsvertragliche Regelung auf der Grundlage von Richtlinien anbietet, die sich bereits an den Tätigkeitsmerkmalen orientieren, die für vergleichbare Ämter in der Anlage zur 2. BesüV normiert sind.

 

Normenkette

BAT-O Nr. 3 a SR 2 l I; BesOV Lehrer-TdL-Richtlinien-O § 7 s

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 28.09.1994; Aktenzeichen 93 Ca 40136/93)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. September 1994 – 93 Ca 40136/93 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin für die Zeit vom 01. Juli 1992 bis zum 31. Juli 1993.

Die Klägerin ist Sonderschullehrerin. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des BAT-O Anwendung.

Die Klägerin studierte zunächst von 1985 bis 1988 am Institut für Lehrerbildung in Leipzig, einer Fachschule. Diese Fachschulausbildung dauerte bis zum regulären Abschluß an sich vier Jahre. Um jedoch den Abschluß eines „Diplomlehrers für intellektuell Geschädigte” zu erlangen, sah einer der regulären Ausbildungsgänge vor, des Studium am Institut für Lehrerbildung in Leipzig nach drei Jahren zu verlassen und im Anschluß hieran zwei Jahre an der Pädagogischen Hochschule in Magdeburg zu studieren. Dies tat die Klägerin und schloß dieses Studium 1990 mit dem Grad einer Diplomlehrerin ab und der Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für intellektuell Geschädigte”. Ausweislich einer Vergleichbarkeitsbestätigung der pädagogischen Hochschule Magdeburg, wegen deren Inhalts auf die Ablichtung (Bl. 13 d. A.) verwiesen wird, gab es in der ehemaligen DDR insgesamt vier unterschiedliche Ausbildungswege zum gleichen Abschluß, dem Erwerb der Lehrbefähigung in der gewählten Sonderschulart mit Verleihung des akademischen Grades „Diplomlehrer”, nämlich die sonderpädagogischen Diplom-Studiengänge in Berlin, Magdeburg, Halle und an der Wilhelm-Pieck-Universität Rostock.

Nachdem der Klägerin im Jahre 1991 zunächst mitgeteilt worden war, sie sei vorläufig in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert, wurde ihr unter dem 18. Juni 1992 eröffnet, sie werde nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O vergütet. Nach erfolgloser Geltendmachung einer Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O mit Schreiben vom 17. November 1992 hat die Klägerin ihre Ansprüche mit der am 31. Dezember 1993 beim Arbeitsgericht Berlin eingereichten Feststellungsklage ab dem 01. Juli 1992 weiterverfolgt und diesen Feststellungsantrag, nachdem sie mit Wirkung ab 01. August 1993 Vergütung wiederum nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O erhält, auf die Zeit vom 01. Juli 1992 bis zum 31. Juli 1993 begrenzt. Sie hat die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend gemacht, da Sonderschullehrer, die den Ausbildungsgang des Studiums an der Wilhelm-Pieck-Universität Rostock durchlaufen hätten, Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O erhielten.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr vom 01. Juli 1992 bis 31. Juli 1993 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf die Richtlinien über die Eingruppierung der unter den Geltungsbereich des BAT-O fallenden Lehrkräfte (LehrerRL-O) berufen, wonach für die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung erforderlich sei, die der Klägerin fehle. Erst mit Wirkung vom 01. August 1993 an sei dem Tätigkeitsmerkmal gem. Abschn. A Nr. 13 LehrerRL-O die Fußnote 14 hinzugefügt worden, welche die Höherreihung der Klägerin ermöglicht habe. So sei verfahren worden.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 28. September 1994 die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin für die ausschließlich vergangenheitsbezogene Feststellung Folgewirkungen für die Zukunft nicht vorgetragen habe, so daß sie eine Zahlungsklage habe formulieren müssen.

Gegen dieses der Klägerin am 31. Oktober 1994 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 23. November 1984 beim Landesarbeitsgericht Berlin eingelegte Berufung, die sie mit eines am 23. Dezember 1994 eingegangenen Schriftsatz wie folgt begründet:

Sie verteidigt zunächst die Zulässigkeit der Feststellungsklage mit dem Hinweis, aus der Feststellung würden sich insofern durchaus noch Folgen für die Gegenwart und Zukunft ergeben, als der Zahlungsanspruch hiervon abhänge. Versorglich berechnet sie sodann die Vergütungsdifferenz für die Zeit vom Juli 1992 bis Juli 1993 einschließlich und beziffert diese auf insgesamt 2.846,22 DM brutto, die sie hilfsweise geltend macht. Wegen der Berechnung im einzelnen, die ...

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