Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 19.09.1990; Aktenzeichen 34 BV 10/90) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. September 1990 – 34 BV 10/90 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1. Die Beteiligten streiten um die Mitbestimmung bei Fortbildungsmaßnahmen für die beim Arbeitgeber im hauswirtschaftlichen Bereich Beschäftigten.
Der antragstellende Arbeitgeber ist als eingetragener Verein auf bezirklicher Ebene in Kreisverbände unterteilt, deren Einrichtungen als selbständige Betriebe geführt werden. Ein mit der Gewerkschaft ÖTV geschlossener „Tarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen im hauswirtschaftlichen Bereich der Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin e.V. ab 1. März 1988” (TV Hauswirtschaft; Bl. 27 bis 34 d.A.) enthält in § 7 folgende Regelung:
- „Der/die Arbeitnehmer/in ist berechtigt, und auf Verlangen des Arbeitgebers verpflichtet, an berufsspezifischen Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, die in Trägerschaft der Arbeiterwohlfahrt oder des Sozial-Pädagogischen Institutes (SPI) veranstaltet werden.
- Die Arbeiterwohlfahrt verpflichtet sich, Fortbildungsveranstaltungen im erforderlichen Umfang anzubieten.
- Die Kosten der Bildungsmaßnahmen trägt der Arbeitgeber.”
Das SPI ist eine vom Arbeitgeber im Jahre 1981 errichtete Stiftung bürgerlichen Rechts, die laut Satzung (Stand: Stand 29. März 1990; Bl. 105–109 d.A.) „den Grundsätzen der Arbeiterwohlfahrt verpflichtet” ist und in folgenden Bereichen tätig wird:
- „berufliche Aus- und Weiterbildung;
- Fortbildung sozialpädagogischer Praktiker, ehrenamtlich Tätiger, interessierter Laien;
- Gutachten, Stellungnahmen, Dokumentationen, Öffentlichkeitsarbeit;
- Kontakt- und Anlaufstelle für Initiativen und Selbsthilfegruppen im sozialpädagogischen Feld;
- Förderung neuer sozialpädagogischer Modelle;
- praxisnahe Forschung, Begleitforschung von sozialpädagogischen Modellen.”
Soweit die Ausgaben des SPI nicht aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens oder Zuwendungen Dritter gedeckt werden können, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihm die erforderlichen Beträge zur Verfügung zu stellen. Verwaltet wird das SPI von seinem Vorstand in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Satzung. Dem siebenköpfigen Kuratorium, das den Vorstand wählt und kontrolliert, gehören der Landesvorsitzende des Arbeitgebers und drei weitere Mitglieder seines Landesausschusses an. Das SPI ist auf der Grundlage eines Mietvertrages im Haus der Sozialen Arbeit untergebracht, einem Gebäude des Arbeitgebers, wo sich auch die Geschäftsstelle seines Landesverbandes befindet. Seine Leistungen im Bereich Aus- und Fortbildung wurden in den letzten Jahren zu weniger als 10 % von Beschäftigten des Arbeitgebers in Anspruch genommen.
Anfang 1990 wandte sich die Koordinatorin für Ambulante soziale Dienste ans SPI, um ein Angebot für die Fortbildung der im hauswirtschaftlichen Bereich Beschäftigten einzuholen. Das vom SPI unter dem 22. Februar 1990 vorgelegte Konzept (Bl. 97 d.A.) wurde von ihr mit Schreiben vom 23. März 1990 akzeptiert, nachdem man auf Geschäftsführerebene übereingekommen war, die im Kostenplan (Bl. 98 d.A.) in Ansatz gebrachte Raummiete mit Rücksicht darauf nicht in Rechnung zu stellen, daß diese Kosten ohnehin bereits anderweitig refinanziert waren.
Mit Schreiben vom 1. Februar 1990 trat der Gesamtbetriebsrat an den Arbeitgeber wegen des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung „Fortbildung Hauspflege” heran, was dieser mit Schreiben vom 22. Februar 1990 unter Hinweis darauf ablehnte, das SPI mit der Durchführung der Fortbildungsveranstaltungen beauftragt zu haben. Daraufhin erwirkte der GBR am 20. Juni 1990 beim Arbeitsgericht Berlin – 40 BV 3/90 – einen Beschluß über die Einsetzung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung der Durchführung der Fortbildung der Beschäftigten im hauswirtschaftlichen Bereich nach § 7 des einschlägigen Tarifvertrages- und über die Festsetzung der Beisitzerzahl. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Arbeitgebers wurde vom LAG Berlin – 1 TaBV 3/90 – am 19. September 1990 zurückgewiesen.
Den im vorliegenden Verfahren gestellten Antrag des Arbeitgebers festzustellen, daß mangels Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats die Einigungsstelle nicht befugt sei, Regelungen bezüglich der Schaffung oder Einrichtung von Fortbildungsmaßnahmen für die Arbeitnehmer im hauswirtschaftlichen Bereich zu treffen,
hat das Arbeitsgericht Berlin ebenso zurückgewiesen wie seinen Hilfsantrag festzustellen, daß die Einigungsstelle nicht zuständig sei zur Regelung des Abschlusses einer Gesamtbetriebsvereinbarung bezüglich der Fortbildung der Arbeitnehmer im hauswirtschaftlichen Bereich gemäß dem „1. Entwurf einer BV Fortbildung” des Betriebsrats vom 22. März 1990.
Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, bei den dem SPI zur Durchführung übertragenen Fortbildungsveranstaltungen handele es sich um Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung, weil der Arbeitgeber die Verantwortung dafür trage und sich den maßgeblichen Ei...