rechtskräftig (Die Rechtsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verschwiegenheitspflicht bei personellen Einzelmaßnahmen
Leitsatz (amtlich)
Der Betriebsrat handelt pflichtwidrig, wenn er in den Protokollen der Betriebsratssitzungen, die er betriebsöffentlich an dem ihm zur Verfügung stehenden Schwarzen Brett aushängt, die Vergütungsgruppen nebst Fallgruppen oder die Gehalts-/Lohnhöhe der von einer personellen Maßnahme, zum Beispiel einer Einstellung oder einer Umgruppierung, betroffenen Mitarbeiter aufführt.
Normenkette
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 21.11.1985; Aktenzeichen 22 BV 3/85) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 21. November 1985 verkündete Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin – 22 BV 3/85 – teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, daß der Antragsgegner pflichtwidrig handelt, wenn er in den betriebsöffentlich ausgehängten Protokollabschriften der Betriebsratssitzungen die Vergütungsgruppen nebst Fallgruppen oder die Gehalts-/Lohnhöhe der von der personellen Maßnahme betroffenen Mitarbeiter aufführt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsgegner ist der im Betrieb der Antragstellerin gewählte Betriebsrat. Er hängt regelmäßig im Hause der Antragstellerin am schwarzen Brett, das ihm für seine Mitteilungen und Veröffentlichungen zur Verfügung steht, die Protokolle der Betriebsratssitzungen aus. Dabei wird seit längerem bei der Wiedergabe der Beschlußfassung in Personalangelegenheiten, zum Beispiel über Einstellungen und Eingruppierungen, unter anderem die Vergütungsgruppe angegeben. Die Antragstellerin hat das wiederholt beanstandet. In dem Protokoll der Betriebsratssitzung vom 24.4.1985, das das Datum vom 6.5.1985 trägt, heißt es unter anderem:
„Den Anträgen auf
- Einstellung von Frau … als Schreibkraft … befristet bis zum 3.5.1985, … 14,– DM/Std.,
- Einstellung von Frau … als Technische Zeichnerin … befristet bis zum 26.4.1985, … 15,– DM/Std.,
- Einstellung von Herrn … als Wiss. Mitarbeiter … befristet bis zum 31.12.1987, … BAT Vgr. I b Fgr. 6,
- Einstellung von Herrn … Wiss. Mitarbeiter bis zum 31.5.1987, … BAT Vgr. II a, Bezahlung nach BAT Vgr. III …
wird zugestimmt.”
Mit Schreiben vom 31.5.1985 und 24.6.1985 lehnte der Antragsgegner Aufforderungen der Antragstellerin, auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten von Mitarbeitern, insbesondere Namen, Vergütungs- und Fallgruppen sowie Stundensätze, in den auch Dritten zugänglichen Betriebsratsprotokollen zu verzichten, ab und erklärte, er werde die Form der Protokolle beibehalten.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin in erster Linie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Unterlassung der von ihr beanstandeten Veröffentlichungen, mindestens aber die Feststellung der Pflichtwidrigkeit derartiger Veröffentlichungen. Sie hat die Ansicht vertreten, der Antragsgegner verstoße durch die Mitteilung der Vergütungs- und Fallgruppen oder die Gehaltshöhe gegen seine in § 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG normierte Pflicht zur Verschwiegenheit. Demgegenüber hat sich der Antragsgegner auf den Standpunkt gestellt, die hier beanstandeten Angaben gehörten nicht zu den nach § 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG geschützten Daten.
Die Antragstellerin hat im ersten Rechtszug beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, es zu unterlassen, in den betriebsöffentlich auszuhängenden Protokollabschriften der Betriebsratssitzungen die Vergütungsgruppe nebst Fallgruppe oder die Gehalts-/Lohnhöhe aufzuführen oder sonstwie zu veröffentlichen,
hilfsweise
festzustellen, daß der Antragsgegner pflichtwidrig handele, wenn in den betriebsöffentlich auszuhängenden Protokollabschriften der Betriebsratssitzungen Vergütungsgruppen nebst Fallgruppen bzw. Gehalts-/Lohnhöhe von Mitarbeitern aufgeführt oder sonstwie veröffentlicht werden würden.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Im übrigen wird von der Wiedergabe des erstinstanzlich festgestellten Sachverhalts unter Bezugnahme auf den darstellenden Teil der Gründe des angefochtenen Beschlusses (Seiten 2–5; Bl. 37–40 d.A.) abgesehen.
Durch den am 21.11.1985 verkündeten Beschluß hat das Arbeitsgericht die Anträge mit folgender Begründung abgewiesen: Die Anträge seien nicht zulässig. Hinsichtlich des Hauptantrages fehle es schon an einer für die begehrte Unterlassungsverpflichtung erforderlichen ausdrücklichen Anspruchsgrundlage. Außerdem habe der Antragsgegner durch die hier in Rede stehenden Veröffentlichungen nicht gegen die ihm nach § 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG obliegende Verschwiegenheitspflicht verstoßen, denn diese Angaben beträfen nicht die persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer. Für den hilfsweise verfolgten Feststellungsantrag fehle es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.
Der Beschluß ist der Antragstellerin am 21.2.1986 zugestellt worden. Die Besc...