Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzrentenversorgung für Arbeiter und Angestellte in den wichtigsten volkseigenen Betrieben (AO 1954). Rechtswege
Leitsatz (amtlich)
Für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über einen Anspruch auf Zusatzrente aufgrund der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für Arbeiter und Angestellte in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9.3.1954 – AO 1954 – (GBl. I Nr. 30 S. 301) ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
Normenkette
GVG § 17a; ArbGG § 48 Abs. 1; SGG § 51 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 25.06.1992; Aktenzeichen 6 Ca 10437/92) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Juni 1992 – 6 Ca 10437/92 – wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von DM 1.296,– mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß anstelle der sachlichen Unzuständigkeit die Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen festgestellt wird.
Tatbestand
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Zusatzrente in Anspruch.
Der Kläger stand vom 15. Dezember 1965 bis zum 30. November 1991 bei der Beklagten bzw. ihrem Rechtsvorgänger in einem Arbeitsverhältnis. Dieser Rechtsvorgänger, der VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau hatte dem Kläger mit Schreiben vom 1. Juni 1976, wegen dessen Inhalts im einzelnen auf die Ablichtung (Bl. 3 d.A.) verwiesen wird, seine Anwartschaft auf eine Zusatzrente wie folgt bestätigt:
„Entsprechend der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für Arbeiter und Angestellte in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9.3.1954 (GBl. Nr. 30, S. 301) wurde dem ehemaligen VEB Kraftwerksbau (KWB) die Genehmigung zur Gewährung dieser Zusatzrente erteilt.
Auf Grund der Vereinbarung zwischen dem Generaldirektor und dem Gewerkschaftskomitee der VVB Kraftwerksanlagenbau zur Regelung der Arbeits- und Lohnbedingungen bei Bildung des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau vom 1.4.1969 wird Ihnen der Anspruch auf eine Zusatzrente bestätigt, da Sie bis zur Bildung des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau in einem Arbeitsrechtsverhältnis zu dem VEB Kraftwerksbau standen. …”
Nach vorgerichtlicher Geltendmachung unter dem 29. Januar 1992 hat der Kläger mit seiner am 26. März 1992 beim Arbeitsgericht Berlin eingereichten Klage letztlich
beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn die monatliche Zusatzrente in Höhe von 5 % des monatlichen Nettodurchschnittsverdienstes der letzten fünf Jahre vor Entstehen des Anspruchs auf Zusatzrente, beginnend mit dem Monat des erstmaligen Bezugs einer Altersrente zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Anhörung der Parteien in mündlicher Verhandlung hat das Arbeitsgericht mit Beschluß vom 25. Juni 1992 sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin verwiesen. Wegen der Begründung wird auf die Gründe dieses Beschlusses (Bl. 40 u. 41 d.A.) Bezug genommen.
Gegen diesen dem klägerischen Prozeßbevollmächtigten am 30. Juni 1992 zugestellten Beschluß richtet sich die am 14. Juli 1992 beim Arbeitsgericht Berlin eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers. Er begründet seine Auffassung, der Anspruch auf betriebliche Zusatzrente sei arbeitsrechtlicher Natur, woraus die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folge, mit Rechtsausführungen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 ArbGG statthafte sofortige Beschwerde, für deren Entscheidung es einer mündlichen Verhandlung nicht bedarf (§ 78 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 573 Abs. 1 ZPO), wahrt die Frist des § 577 Abs. 2 ZPO und die Form des § 569 ZPO.
Sie ist jedoch im Ergebnis sachlich nicht begründet.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig. Denn es handelt sich vorliegend um eine Öffentlichrechtliche Streitigkeit auf dem Gebiet der Sozialversicherung, für den der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist (§ 51 Abs. 1 SGG). Das Arbeitsgericht hat daher zutreffend durch Beschluß entschieden (§ 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG).
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf die „Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben” vom 9. März 1954 (AO 1954) – GBl. I S. 301 ff. –. Diese Bestimmung regelte Ansprüche, die nach Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen dem System der gesetzlichen Rentenversicherung der ehemaligen DDR zuzurechnen waren, also schon nach damaligem Rechtsverständnis zum Bereich der Sozialversicherung gehörten und diese Zuordnung nicht erst durch den Einigungsvertrag erhalten haben. Diese Bewertung ergibt sich nicht schon daraus, daß es sich bei der AO 1954 um eine Anordnung mit Gesetzeskraft handelt. Die Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen und bestimmte Rechtsfolgen sind jedoch typisch sozialversicherungsrechtlicher Art. So enthält § 5 für die Berechnung der erforderlichen Beschäftigungsdauer Regelungen über nicht ...