Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Änderungsschutzklage

 

Leitsatz (amtlich)

In Änderungsschutzverfahren gemäß § 2 KSchG ist, wenn über die Rechtfertigung der Änderung von Vergütungsbedingungen gestritten wird, der Gegenstandswert regelmäßig auf die Differenz zwischen der bisherigen und der mit der Änderungskündigung erstrebten neuen, niedrigeren Vergütung festzusetzen. Dabei ist der Bewertung des Gegenstandes gemäß § 3 ZPO entsprechend der Regelung in § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG höchstens der Betrag der Vergütungsdifferenz für drei Monate zugrundezulegen (anderer Ansicht BAG 1975 Beschluß vom 23.3.89 – 7 AZR 527/85 – AP Nr. 1 zu § 17 GKG 1975 = EzA Nr. 64 zu § 12 ArbGG Streitwert, mit ablehnender Anmerkung von Schneider).

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 08.09.1997; Aktenzeichen 7 Ca 7966/97)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. September 1997 – 7 Ca 7966/97 – abgeändert:

Der Wert des Streitgegenstandes wird zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung auf 36.589,17 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig. Ihr Gegenstand übersteigt 100,– DM (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO) und sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO).

Das Rechtsmittel des Klägers hat auch in der Sache selbst Erfolg. Der Wert des Streitgegenstandes ist zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung auf 36.589,17 DM festzusetzen.

a)

Die Anträge aus der Klageschrift, mit denen der Kläger die Feststellung der Nichtabänderung der Arbeitsbedingungen durch das Schreiben der Beklagten vom 15. Januar 1997 und die Feststellung der Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Schreiben der Beklagten vom 15. Januar 1997 und des ungekündigten Fortbestehens begehrt hat, sind einheitlich mit 15.000,– DM, dem Dreifachen des vom Arbeitsgericht als Monatsvergütung des Klägers zugrunde gelegten Betrages, festzusetzen. Mit beiden Klageanträgen wird dieselbe, in dem Schreiben der Beklagten vom 15. Januar 1997 erklärte Kündigung angegriffen. Da der Kläger keine Vorbehaltserklärung im Sinne von § 2 KSchG abgegeben hat, konnte er die Kündigung ohnehin nur als Beendigungskündigung angreifen und hat sie auch, wie der zweite Antrag zeigt, als solche angegriffen. Einer der beiden Anträge war seinem Inhalt nach ein Hilfsantrag, so daß gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 4 GKG ohnehin nur der höhere Wert maßgebend ist.

b)

Die Anträge aus den Schriftsätzen vom 25. April 1997 und 22. Mai 1997 sind mit 211,67 DM und 208,70 DM zu bewerten.

c)

Der Antrag aus dem Schriftsatz vom 5. Juni 1997, die Nichtänderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 4. Juni 1997 festzustellen, ist auf 1.168,80 DM, den Betrag des Dreifachen der mit der Änderungskündigung angestrebten und vom Arbeitsgericht mit 389,60 DM monatlich benannten Vergütungsdifferenz festzusetzen.

Die Beschwerdekammer bleibt bei ihrer wiederholt vertretenen Auffassung (vgl. nur Beschluß vom 4.9.1996 – 7 Ta 75/96 (Kost) –), daß im Änderungsschutzverfahren gemäß § 2 KSchG, wenn über die Berechtigung zur Änderung von Vergütungsbedingungen gestritten wird, der Gegenstandswert regelmäßig nach der Differenz zwischen der alten und der mit der Änderungskündigung erstrebten neuen, niedrigeren Vergütung zu bewerten ist. Dabei ist der Bewertung des Gegenstandes gemäß § 3 ZPO entsprechend der Regelung in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG höchstens der Betrag der Vergütungsdifferenz für drei Monate zugrunde zu legen.

Der vom Bundesarbeitsgericht in dem Beschluß vom 23. März 1989 (– 7 AZR 527/85 – AP Nr. 1 zu § 17 GKG 1975 = EzA Nr. 64 zu § 12 ArbGG Streitwert, mit ablehnender Anmerkung von Schneider) vertretenen Ansicht, bei der Wertfestsetzung sei in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 3 GKG vom dreifachen Jahresbetrag des Wertes der Änderung auszugehen, kann nicht gefolgt werden. Die Änderungsschutzklage im Sinne der §§ 2, 4 Satz 2 KSchG betrifft weder Leistungen noch wiederkehrende Leistungen. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr die Beendigung oder die Nichtbeendigung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen aufgrund einer Kündigung. Zu entscheiden ist nicht über den Bestand des ganzen Arbeitsverhältnisses, jedoch über den Bestand eines Teiles des Arbeitsverhältnisses mit seinem bisherigen Inhalt. Dementsprechend ist das für die Bemessung des Streitwertes stets maßgebende Interesse des klagenden Arbeitnehmers an der Änderungsschutzklage geringer als das Interesse eines Arbeitnehmers an einem wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführten Rechtsstreit. Muß der Wert einer Klage, mit der ein Arbeitnehmer die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses angreift, gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG auf den Betrag der Vergütung für drei Monate begrenzt werden, so kann der Wert einer Klage, mit der der Kläger sich – nach Erklärung des Vorbehalts gemäß § 2 KSchG – gegen die bloße Änderung seiner Arbeitsbedingungen zur Wehr setzt, nicht ebenfalls in Höhe...

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