Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Berechnung des Arbeitsentgelts i.S.d. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG
Leitsatz (amtlich)
Bei der Berechnung des Arbeitsentgelts i.S.d. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG sind zusätzlich zu dem regelmäßigen Entgelt zu zahlende Bezüge nur zu berücksichtigen, wenn mit ihnen ausschließlich die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergütet werden soll.
Normenkette
BRAGO § 8; ArbGG § 12 Abs. 7
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 28.11.2003; Aktenzeichen 75 Ca 13930/03) |
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. November 2003 – 75 Ca 13930/03 – wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von 250,56 EUR zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat den Streitwert und den Vergleichswert zutreffend festgesetzt.
1.
Die Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung ist nach der Rechtssprechung der Beschwerdekammer regelmäßig nicht höher als mit einem Bruttomonatsentgelt zu bewerten (Beschluss vom 18. November 2003 – 17 Ta 6116/03 (Kost) –). Etwas anderes kann gelten, wenn die klagende Partei ein besonderes Interesse an der tatsächlichen Beschäftigung geltend macht; eine derartige Sachverhaltsgestaltung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Die mit der Klageschrift erhobene Beschäftigungsklage ist daher mit 2.593,91 EUR zu bewerten.
2.
Der Wert der Kündigungsschutzklage war gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG auf 7.781,73 EUR festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat bei der Berechnung des maßgeblichen Vierteljahresentgelts zu Recht das dem Kläger tariflich zustehende Urlaubsgeld sowie die tarifliche Zuwendung unberücksichtigt gelassen. Die Höhe dieses Entgelts richtet sich grundsätzlich nach der Vergütung, die der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in den ersten drei Monaten nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt hätte beanspruchen können (BAG AP Nr. 20 zu § 12 ArbGG 1953). Zusätzlich zu dem monatlichen Entgelt zu leistende Bezüge können nur dann berücksichtigt werden, wenn mit ihnen ausschließlich die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergütet werden soll; es handelt sich dann um in dem Bezugszeitraum verdientes Entgelt. Hängt der Bezug der Leistungen hingegen von anderen bzw. weiteren Voraussetzungen ab, so sind sie bei der Streitwertfestsetzung nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG außer Betracht zu lassen. Dies gilt danach sowohl für das in Ansatz gebrachte Urlaubsgeld, das gemäß § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags über ein Urlaubsgeld für Arbeiter von einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst seit dem 1. Januar und ein Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 1. Juli des jeweiligen Jahres abhängt, als auch für die dem Kläger zu zahlende Zuwendung, deren Bezug gemäß § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags über eine Zuwendung für Arbeiter voraussetzt, dass das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember eines Jahres besteht und nicht bis einschließlich 31. März des Folgejahres aus Verschulden des Arbeiters oder auf dessen eigenen Wunsch endet. Der Wert der Kündigungsschutzklage beträgt daher 7.781,73 EUR.
3.
Der Wert der in Nr. 2 des Vergleichs vom 25. September 2003 Freistellungsvereinbarung beträgt nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer 10 v.H. der für den Freistellungszeitraum geschuldeten Vergütung (Beschluss vom 1. Oktober 2001 – 17 Ta 6136/01 (Kost) –). Eine höhere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn ein besonderes Beschäftigungsinteresse gegeben ist oder die Parteien eine Anrechnung von Zwischenverdienst ausgeschlossen haben. Im vorliegenden Fall lag ein besonderes Interesse des Klägers an einer tatsächlichen Beschäftigung nicht vor. Die Parteien haben auch keine Regelung über die Anrechnung von Zwischenverdienst getroffen. Die „unwiderrufliche” Freistellung hatte lediglich zur Folge, dass die Beklagte den Kläger nicht mehr zur Arbeitsleistung auffordern konnte. Die Beklagte hat damit nicht auf ein Recht verzichtet, einen während des Freistellungszeitraums erzielten Zwischenverdienst des Klägers ggf. auf die Vergütungsansprüche anzurechnen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert ist die Differenz zwischen drei Rechtsanwaltsgebühren nach dem jeweils angestrebten und dem festgesetzten Wert zuzüglich Umsatzsteuer.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Unterschriften
Dreßler
Fundstellen
Haufe-Index 1134034 |
NZA-RR 2005, 327 |