Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Sekretärin der Gebietsfilialleitung einer Bank. Zustimmungsersetzung bei unbegründetem Widerspruch des Betriebsrats

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Tätigkeit einer Sekretärin der Gebietsfilialleitung der Gebietsfiliale E. mit Sitz in Berlin erfüllt nicht das tarifliche Tätigkeitsbeispiel der Tätigkeitsgruppe "Sekretärinnen der Geschäftsleitung großer Banken".

2. Der Begriff der "Geschäftsleitung" erfasst schon vom Wortsinn her Personen, die die Geschäfte leiten, also die für das gesamte Unternehmen maßgeblichen Entscheidungen trifft; zudem spricht einiges dafür, dass sich die Tarifvertragsparteien des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (MTV Banken) hinsichtlich der Wortwahl an dem für die Branche maßgeblichen Kreditwesengesetz orientiert haben, das in § 1 Abs. 2 S. 1 regelt: "Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind."

3. In diesem Sinne ist der Gebietsfilialleiter nicht als Teil der Geschäftsleitung der Arbeitgeberin anzusehen; dem Gebietsfilialleiter obliegen zwar auch Leitungs- und Führungsaufgaben, diese beschränken sich jedoch auf die Gebietsfiliale, die ihm überantwortet ist, und hat sich in dem Rahmen zu halten, der ihm von der eigentlichen Geschäftsleitung, dem Vorstand der Arbeitgeberin, vorgegeben ist.

 

Normenkette

BetrVG § 99; MTV Banken; MTV Banken Tarifgruppe 7

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 24.01.2013; Aktenzeichen 4 BV 14162/12)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Januar 2013 - 4 BV 14162/12 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zustimmung des Betriebsrats zur beantragten Eingruppierung einer Mitarbeiterin, die als Sekretärin der Gebietsfilialleitung der Gebietsfiliale E. in Berlin beschäftigt wird, in die Tätigkeitsgruppe 7 des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (MTV Banken) zu ersetzen ist.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 leitete die Arbeitgeberin die Anhörung des Betriebsrates gemäß § 99 BetrVG zur geplanten Versetzung der Mitarbeiterin I. D. von ihrer bisherigen Funktion als Sekretärin der Regionalfilialleitung C. zur Funktion der Sekretärin für die Gebietsfilialleitung der Gebietsfiliale E. ein. Gleichzeitig beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiterin, die bisher nach Tarifgruppe 6 vergütet worden war, in die Tarifgruppe 7 des MTV Banken.

In seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2011 (Bl. 15, 16 d. A.) stimmte der Betriebsrat zwar der Versetzung der Mitarbeiterin zu, verweigerte aber seine Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung in die Tarifgruppe 7.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat habe seine Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin zu Unrecht verweigert. Die Mitarbeiterin sei nach Tarifgruppe 7 MTV Banken zu vergüten, denn ihre Tätigkeit falle unter das Regelbeispiel "Sekretärinnen in besonderer Vertrauensstellung" der Tarifgruppe 7 insoweit nimmt er Bezug auf die Stellenbeschreibung (Bl. 17 - 19 d. A.).

Die vom Betriebsrat für zutreffend angesehene Tarifgruppe 8 sei nicht einschlägig, da es sich bei der Gebietsfilialleitung jedenfalls nicht um die "Geschäftsleitung" Sinne des Regelbeispiels handele.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zu der beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiterin I. D. als Sekretärin für die Gebietsfilialleitung der Gebietsfiliale E. in die Vergütungsgruppe 7, 6. Berufsjahr, des Manteltarifvertrags für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in der Fassung von Juni 2010 zu ersetzen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Betriebsrat hat zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung angeführt, die einzugruppierende Mitarbeiterin sei nicht nach der Tarifgruppe 7, sondern nach der Tarifgruppe 8 MTV Banken zu vergüten. Die Zuordnung der Sekretariatsstellen im Regelbeispiel der Tarifgruppe 8 solle an die Größe einer Bank anknüpfen, weil in einer großen Bank regelmäßig durch die entsprechenden Leitungskräfte mehr und höherwertigere Aufgaben und verantwortlichere Tätigkeiten anfallen, als dies in kleinen Banken der Fall sei. Die Gebietsfiliale E. werde durch einen Leiter geführt, der für 700 bis 800 Mitarbeiter zuständig sei. Es komme hinzu, dass die jeweilige örtliche operative Leitung durch die Gebietsfilialleitung in ihrem Zuständigkeitsbereich erfolge. Die Tatsache, dass im Gesamtunternehmen Bereichsvorstände und zwei Regionalvorstände existieren, stehe der Berücksichtigung der Gebietsfiliale als große Bank im Sinne des Tarifvertrags nicht entgegen. Immerhin würden die Gebietsfil...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge