Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsgeld bei Ausbleiben des geladenen GmbH-Geschäftsführers ohne Entsendung eines Vertreters. Hinweispflicht des Prozessbevollmächtigten auf sein besonderes Auftreten für die nicht erschienene Partei. Berücksichtigung der prozessualen Wirkung des unentschuldigten Ausbleibens eines gesetzlichen Vertreters bei der Ermessensentscheidung des Gerichts. Kostenlast des Beschwerdeführers bei erfolgloser sofortiger Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes
Leitsatz (amtlich)
1. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 51 Abs. 1 ArbGG gegen eine Partei, die trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens und entsprechender Ladung im Verhandlungstermin ausbleibt, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
2. Dass durch das Ausbleiben der Zweck der Anordnung vereitelt wird, ist zwingende Voraussetzung nur für die Ablehnung der Zulassung des Prozessbevollmächtigten der Partei nach § 51 Abs. 2 ArbGG. Für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist es regelmäßig ausreichend, wenn eine Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung oder eine Beeinträchtigung von Vergleichsverhandlungen zumindest in Betracht kommt (zur 1. Fallkonstellation OLG Stuttgart vom 01.08.2013 - 7 W 43/13 -; OLG Karlsruhe vom 02.03.2012 - 9 W 69/11 -).
3. Welche Umstände das Gericht bei seiner Ermessensausübung berücksichtigt hat, muss sich aus der Begründung seines Beschlusses ergeben. Eine förmliche Feststellung der Umstände i.S.d. §§ 160, 165 ZPO ist nicht erforderlich (OLG Stuttgart vom 01.08.2013 - 7 W 43/13 -).
4. Tritt der Prozessbevollmächtigte der Partei zugleich als deren Vertreter nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf, muss er dies zumindest durch eine entsprechende Erklärung kundtun.
5. Bei einer juristischen Person, deren gesetzlicher Vertreter persönlich geladen ist, ist bei dessen Ausbleiben das Ordnungsgeld nicht gegen die juristische Person sondern gegen den gesetzlichen Vertreter festzusetzen (LAG Köln vom 13.02.2008 - 7 Ta 378/07 -; Hessisches LAG vom 15.02.2008 - 4 Ta 39/08 -; LAG Hamm vom 24.09.2009 - 8 Sa 658/09 -).
6. Die Kosten einer erfolglosen sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 51 Abs. 1 ArbGG sind nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und nicht etwa der im Ausgangsverfahren unterliegenden Partei.
Normenkette
ArbGG § 51 Abs. 1; ZPO § 141 Abs. 3; ArbGG § 51 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1, § 141 Abs. 3 Sätze 1-2, § 381 Abs. 1 Sätze 1-2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 27.11.2013; Aktenzeichen 55 Ca 10526/13) |
Nachgehend
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. November 2013 - 55 Ca 10526/13 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist der Geschäftsführer der Beklagten im Ausgangsrechtsstreit. Er wendet sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens im Kammertermin.
Die Parteien des Ausgangsrechtsstreits streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung und dabei insbesondere darüber, ob aufgrund der Größe des Betriebes der Beklagten das Kündigungsschutzgesetz auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Nach den Angaben in der Klageschrift war die Klägerin bei der Beklagten, einem Reinigungsunternehmen, seit Mai 2001 zunächst befristet und schließlich unbefristet als Raumpflegerin beschäftigt. Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2013, hilfsweise zum nächsten zulässigen Zeitpunkt. Hiergegen erhob die Klägerin am 18. Juli 2013 Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin und benannte auf entsprechende gerichtliche Auflage mit Schriftsatz vom 26. August 2013 13 Personen namentlich, welche bei der Beklagten beschäftigt seien (Bl. 21 d. A.). Die Beklagte reichte mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2013 eine Mitarbeiterliste (Bl. 29 d. A.) und das Lohnjournal für Juli 2013 (Bl. 30 f. d. A.) ein. Darin sind bei anteiliger Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG 8,5 bzw. 9 Beschäftigte aufgeführt. Zur Liste der Klägerin äußerte sich die Beklagte trotz entsprechender Auflage nicht. Die von der Klägerin benannten Personen sind bis auf zwei nicht in der Mitarbeiterliste und dem Lohnjournal aufgeführt. Mit Schriftsatz vom 25. November 2013 korrigierte und ergänzte die Klägerin ihre bisherigen Angaben und benannte insgesamt 21 Beschäftigte (Bl. 33 d. A.).
Mit Beschluss vom 8. August 2013 bestimmte das Arbeitsgericht Kammertermin auf den 27. November 2011 und ordnete zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Förderung einer gütlichen Einigung das persönliche Erscheinen der Klägerin und des Beschwerdeführers an. Die dem Beschwerdeführer laut Ladungsvermerk vom 8. August 2013 (Bl. 17 Rs. d. A.) übersandte persönliche Ladung enthält folgenden Hinweis:
"Bleiben Sie im ...