Entscheidungsstichwort (Thema)

Konfiguration des Betriebsrats-PC

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Konfiguration des Betriebsrats-PC einschließlich der Anmeldeprozedur bestimmt der Betriebsrat grundsätzlich allein.

2. Aufgrund des Strukturprinzips der Betriebsverfassung, das jede Betriebspartei ihre Sachen selbst regelt, gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Betriebes für die Arbeit am Betriebsrats-PC nur, soweit der Betriebsrat diese für sachgerecht erachtet.

3. Der Betriebsrat kann bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unter Beachtung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Beschäftigten selbst die datenschutzrechtlichen Details bestimmen.

4. Das Bundesdatenschutzgesetz ist subsidiär zum Betriebsverfassungsgesetz (§ 1 Abs. 3 BDSG).

 

Normenkette

BetrVG § 40; BDSG § 1 Abs. 3; RVG § 14; VV-RVG Nr. 2300

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 27.07.2010; Aktenzeichen 34 BV 22183/09)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 18.07.2012; Aktenzeichen 7 ABR 23/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Juli 2010 – 34 BV 22183/09 – teilweise abgeändert.

I. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Betriebsrat einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen mit der Maßgabe, dass dem Betriebsrat der Zugang zum Internet

a. auf dem im Raum des Betriebsrats vorhandenen Personal-Computer

b. ohne personalisierte Anmeldung des jeweiligen Betriebsratsmitglieds am Computer mit einer für alle Betriebsratsmitglieder einheitlichen Nutzeranmeldung

einzuräumen ist.

II. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, den Antragsteller und Beteiligten zu 1) von den vorgerichtlichen Kosten der Rechnung der Rechtsanwälte B. G. H. Nr. 8223 vom 27.10.2009 in Höhe von noch 140,42 EUR brutto freizustellen.

III. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Gestaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat sowie die Erstattung der außergerichtlichen Kosten für den anwaltlichen Bevollmächtigten des Betriebsrates im Zusammenhang mit dessen außergerichtlichen Aktivitäten zur Erlangung eines Internetzugangs für den Betriebsrat.

In einer Betriebsratssitzung am 23. September 2009 hatte der Betriebsrat beschlossen, die Filialleiterin aufzufordern, dem Betriebsrat einen Internetzugang zu ermöglichen (Bl. 21 d.A.). Auf eine entsprechende Aufforderung des Betriebsrates (Bl. 145 d.A.), hatte die Filialleiterin dem Betriebsrat mitgeteilt, dass es anhängige Parallelverfahren gebe und der Betriebsrat diese Verfahren abwarten solle.

Wie bereits am 23. September 2009 für den Fall erfolglosen Bemühens vom Betriebsrat beschlossen, wandten sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 (Bl. 22 d.A.) an die Filialleiterin und brachten das Begehren unter Benennung einer Entscheidung des LAG Berlin Brandenburg erneut vor. Dieses Schreiben endete mit dem Text:

„Schließlich erlauben wir uns, die hier für dieses Schreiben entstandenen Gebühren und Auslagen gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu erheben und bitten höflich um Ausgleich der beigefügten Rechnung Nr. 8223 in Höhe von 402,82 EUR.”

Diesem Schreiben war unter der Rechnungsnummer 8223 eine Gebührenrechnung mit einer 1,3 Geschäftsgebühr nach dem Gebührentatbestand 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG beigefügt. Weiter enthielt diese Gebührenrechnung die Telekommunikationspauschale im Umfang von 20,00 EUR nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG sowie die Umsatzsteuer. Mit Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin vom 4. November 2009 (Bl. 29-30 d.A.) lehnte diese die Übernahme der Gebühren und Auslagen ab. Zugleich bemühte sich die Arbeitgeberin in diesem Schreiben um eine Vereinbarung mit dem hiesigen Betriebsrat in Form eines Unterwerfungsvergleiches, da zahlreiche Verfahren anderer Betriebsräte der Arbeitgeberin zum Teil auch vertreten durch die Verfahrensbevollmächtigten des hiesigen Betriebsrates geführt würden und davon auch bereits mehrere Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht anhängig seien. Der Betriebsrat reagierte darauf nicht und leitete am 15. Dezember 2009 das hiesige Verfahren zur Einräumung eines Internetzugangs sowie zur Freistellung und Zahlung der Gebührenrechnung ein.

Nachdem die Arbeitgeberin in den Parallelverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht am 17. Februar 2010 unterlegen war und in dessen Folge im Laufe des Verfahrens den Betriebsratsmitgliedern ein Internetzugang wie jedem insoweit berechtigten Beschäftigten der Arbeitgeberin unter Verwendung des Vornamens und des Nachnamens bei der Anmeldung am PC ohne weitere Zugangsbeschränkungen zum Internet ermöglicht wurde, änderte der Betriebsrat seinen Antrag dahin, dass ihm der Zugang zum Internet auf dem im Raum des Betriebsrates vorhandenen Personal-Computer ohne personalisierte Anmeldung des jeweiligen Betriebsratsmitgliedes mit einer für alle Betriebsratsmitglieder einheitlichen Nutzeranmeldung eingeräumt werde. Dies...

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