Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsgeldfestsetzung bei vergleichsweiser Verpflichtung zur Zeugniserteilung mit der “üblichen Dankes- und Bedauernsformel„
Leitsatz (amtlich)
Die im Vergleich getroffene Vereinbarung, wonach ein Zeugnis endend mit der "üblichen Dankes- und Bedauernsformel" erteilt wird, ist hinreichend bestimmte Grundlage zur Durchsetzung einer Dankes- und Bedauernsformulierung im Zeugnis im Wege der Zwangsvollstreckung.
Normenkette
ZPO § 888 Abs. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Cottbus (Entscheidung vom 28.11.2017; Aktenzeichen 5 Ca 315/17) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 28. November 2017 - 5 Ca 315/17 - unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:
I. Gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der sich aus Ziffer 7 des gerichtlichen Vergleichs vom 21.06.2017 ergebenden Verpflichtung, der Gläubigerin ein qualifiziertes Zeugnis, welches eine übliche Dankes- und Bedauernsformel aufweist und vom Schuldner unterzeichnet ist, kostenfrei und ungeknickt an den Wohnsitz der Gläubigerin zu übersenden, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine an den Schuldner zu vollziehende Zwangshaft von einem Tag für je 100,00 € festgesetzt.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 28. November 2017 - 5 Ca 315/17 - wird unter Ausnahme der Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Gläubigerin zu 1/3 und der Schuldner zu 2/3 zu tragen.
Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz haben die Gläubigerin zu 1/4 und der Schuldner zu 3/4 tragen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien schlossen am 21. Juni 2017 einen Vergleich, in dem u.a. vereinbart wurde (s. i.E. Bl. 214, 215 d.A.):
7.
Der Beklagte erteilt der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis in welchem Leistung und Verhalten im Einzelnen und zusammenfassend mit der Note "gut" bewertet werden. Das Zeugnis endet mit der üblichen Dankes- und Bedauernsformel und mit den besten Wünschen für ein weiteres berufliches und persönliches Fortkommen.
Das Zeugnis wird unterschrieben von dem Beklagten kostenfrei und ungeknickt an den Wohnsitz der Klägerin übersandt. (...)
8.
Der Beklagte händigt an die Klägerin im Wege der kostenfreien Übersendung folgende Arbeitspapiere aus: den auf den Namen der Klägerin lautenden SV-Ausweis, die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III, die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2017, die Anmelde- und Abmeldebescheinigung über die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit der Klägerin im Kalenderjahr 2017.
Mit Schreiben vom 24. August 2017 übersandte der Schuldner der Gläubigerin ein Zeugnis (s. i.E. Bl. 232, 233 d.A.), das wie folgt endet:
"Das Anstellungsverhältnis von Frau [d. Kl.] endet zum 15. Mai 2017, da sie sich einer privaten Herausforderung zuwenden wird.
Für ihre private wie berufliche Zukunft wünschen wir ihr weiterhin viel Erfolg und alles Gute."
Die Gläubigerin hat nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleiches beim Schuldner mit Schriftsatz vom 1. September 2017, dem Schuldner zugestellt am 8. September 2017 zuletzt - nach zunächst geforderten weiteren Arbeitspapieren und teilweiser Erledigungserklärung insoweit - beantragt,
1. dem Beklagen Zwangsgeld - und für den Fall einer nicht möglichen Beitreibung desselben - Zwangshaft aufzuerlegen, verbunden mit der Aufforderung, die ihm durch Vergleich vom 21.06.2017 auferlegte Verpflichtung zur Erstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, in welchem Leistung und Verhalten im Einzelnen und zusammenfassend mit der Note "gut" bewertet werden und welches eine übliche Dankes- und Bedauernsformel und beste Wünsche für ein weiteres berufliches und persönliches Fortkommen der Klägerin aufweist sowie vom Beklagten unterzeichnet ist, kostenfrei und ungeknickt an den Wohnsitz der Klägerin zu übersenden,
2. dem Beklagten Zwangsgeld - und für den Fall einer nicht möglichen Beitreibung desselben - Zwangshaft aufzuerlegen, verbunden mit der Aufforderung, der ihm durch Vergleich vom 21.06.2017 auferlegte Verpflichtung nachzukommen, der Klägerin im Wege der kostenfreien Übersendung die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2017 zu übersenden,
3. dem Beklagten Zwangsgeld - und für den Fall einer nicht möglichen Beitreibung desselben - Zwangshaft aufzuerlegen, verbunden mit der Aufforderung, die ihm durch Vergleich vom 21.06.2017 auferlegte Verpflichtung nachzukommen, der Klägerin im Wege der kostenfreien Übersendung die Abrechnung des Arbeitsverhältnisses zum 15.05.2017 gemäß gerichtlichen Vergleich vom 21.06.2017 kostenfrei an ihren Wohnsitz zu übersenden.
Zur Begründung hat die Gläubigerin zunächst geltend gemacht, sie habe die gem. Ziffer 3. und 8. des Vergleiches geschuldeten Papiere nicht erhalten, bei dem übermittelten Zeugnis fehle ...