Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründetheit eines Antrags des Betriebsrats auf Errichtung einer Einigungsstelle zur Verhandlung eines Interessenausgleichs und Sozialplans "wegen der Einführung von Werkvertragsarbeitsplätzen generell sowie der stetigen Umwandlung von innerbetrieblichen Arbeitsplätzen in außerbetriebliche Werkvertragsarbeitsplätze .... ". Zurückweisung des Antrags auf Einrichtung einer Einigungsstelle mangels Betriebsänderung
Leitsatz (redaktionell)
Allein der Vortrag des Betriebsrats, es würden Mitarbeiter zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gedrängt, gibt keine Veranlassung, den Sachverhalt durch eine Einigungsstelle weiter aufzuklären.
Normenkette
ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2; BetrVG § 76 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 15.07.2016; Aktenzeichen 20 BV 8417/16) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.07.2016 - 20 BV 8417/16 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Arbeitgeberin, Beteiligte zu 2.), betreibt ein Callcenter mit insgesamt ca. 2.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an mehreren Standorten. Sie gehört zur S. Group, ebenso wie die Fa. R. GmbH und die Fa. Sm. GmbH. Sie unterhält in Berlin zwei Betriebe, den Betrieb "Kunde Al." und den Betrieb "Kunde A.". Es ist jeweils ein eigener Betriebsrat errichtet. Beteiligter zu 1.) ist der im Berliner Betrieb "Kunde A." gebildete Betriebsrat, der mit vorliegendem Verfahren die Errichtung einer Einigungsstelle zur Regelung eines Interessenausgleichs und Sozialplans wegen der Umwandlung von innerbetrieblichen Arbeitsplätzen in Werkvertragsarbeitsplätze verlangt.
Für ihren Kunden A. IT S. and S. GmbH erbringt die Beteiligte zu 2.) aufgrund eines Vertrages Servicedienstleistungen für die Kunden der Fa. A. im Bereich User Helpdesk. Diese Firmenkunden werden in einzelnen "Projekten" erfasst. Die Arbeitsräume und die erforderliche Technik werden von der Fa. A. gestellt.
Im Betrieb A. beschäftigt die Arbeitgeberin an zwei Standorten insgesamt mindestens 340 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Zum Einsatz kommen dort Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2.) sowie Leiharbeitnehmer der Fa. R. GmbH und Beschäftigte Fa. Sm. GmbH auf der Basis eines zwischen dieser und der Beteiligten zu 2.) geschlossenen Subunternehmervertrages. Der Anteil der auf Werkvertrags- oder Subunternehmerbasis Beschäftigten hat sich seit Januar 2015 erkennbar erhöht, gleichzeitig ist der Anteil der unmittelbar bei der Beteiligten zu 2.) angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zurückgegangen.
Mindestens seit Beginn des Jahres 2015 ist eine zwischen den Beteiligten im einzelnen umstrittene Anzahl von bei der Arbeitgeberin angestellten Beschäftigten in ein Vertragsverhältnis zur Firma Sm. GmbH gewechselt und ist seitdem auf denselben Arbeitsplätzen mit derselben Tätigkeit bei der Beteiligten zu 2.) auf der Basis eines mit der Fa. Sm. GmbH geschlossenen Vertrages tätig.
Mit E-Mail vom 16.03.2016 teilte die Vorsitzende des Betriebsrats der Arbeitgeberin mit, dass der Betriebsrat beschlossen habe, mit ihr Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans "wegen der schleichenden Betriebsstilllegung bzw. der bereits erfolgten Schließung eines wesentlichen Teils des Betriebs und deren Folgen" aufzunehmen, was die Arbeitgeberin mit E-Mail vom 30.03.2016 ablehnte. Der Betriebsrat wiederholte sein Anliegen mit E-Mail vom 11.04.2016, was die Arbeitgeberin erneut mit E-Mail vom 18.04.2016 zurückwies.
Am 13.06.2016 lud die Vorsitzende des Betriebsrats diesen zu einer außerordentlichen Betriebsratssitzung für den 15.06.2016 ein. Auf der Tagesordnung stand unter Punkt 9 "Info/Beratung/Beschluss - Einsetzung der Einigungsstelle Interessenausgleich/Sozialplan wegen der Betriebsstilllegung S.l G. GmbH Projekt A. in Berlin". Auf seiner Sitzung vom 15.06.2016 fasste der Betriebsrat den Beschluss, die Verhandlungen wegen der "von der Arbeitgeberin seit Januar 2015 betriebenen schleichenden Betriebsstilllegung" für gescheitert zu erklären, die Einigungsstelle unter dem nunmehr beantragten Vorsitzenden mit jeweils 4 Beisitzern anzurufen und die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit seiner Vertretung zu beauftragen. Bis auf ein erkranktes Betriebsratsmitglied waren alle weiteren 8 Betriebsratsmitglieder anwesend, der Beschluss wurde bei einer Enthaltung mit 7 Stimmen angenommen. Das Protokoll ist von der Vorsitzenden und einem weiteren Betriebsratsmitglied unterschrieben.
Mit seinem am 27.06.2016 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Antrag hat der Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle mit jeweils vier Beisitzern zur Verhandlung eines Interessenausgleichs und Sozialplans "wegen der Einführung von Werkvertragsarbeitsplätzen generell sowie der stetigen Umwandlung von innerbetrieblichen Arbeitsplätzen in außerbetriebliche Werkvertragsarbeitsplätze beginnend ab Januar 2015, einschließlich der betrieblichen und arbeitsorganisatorischen Änderungen während des Schrumpfungsprozesses bis hin zu...