Entscheidungsstichwort (Thema)
Streit über Zeugnisanspruch oder Zeugnisnote als Vergleichsmehrwert. Keine Vergleichsgebühr bei bloßem Sprechen über Verhandlungspositionen
Leitsatz (amtlich)
1. Stand eine betriebsbedingte Kündigung im Streit oder fehlen Angaben über die Kündigungsgründe, bedarf es zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts für eine Zeugnisregelung regelmäßig näherer Angaben, aus denen ein im Zeitpunkt des Vergleichs bestehender Streit bzw. eine Ungewissheit über den Zeugnisanspruch geschlossen werden kann (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 22. Mai 2018 - 26 Ta (Kost) 6036/18; 8. März 2017 - 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 4).
2. Ein solcher Streit kann sich auf die Zeugnisnote beziehen, aber auch auf die Frage, was als Kündigungsgrund anzugeben ist. Hier bestand außerdem Streit über die Frage, ob ein Zwischenzeugnis zu erteilen sei. Hierzu finden sich Regelungen unter Nr. 8 des Vergleichs (vgl. zu einer solchen Konstellation auch LAG Berlin-Brandenburg 16. Juli 2019 - 26 Ta (Kost) 6040/19).
Normenkette
RVG § 33; RVG-VV Nr. 1000 Abs. 1; KSchG §§ 9-10
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 14.01.2020; Aktenzeichen 48 Ca 12752/19) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Januar 2020 - 48 Ca 12752/19 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und der Vergleichsmehrwert um 11.250 Euro erhöht.
Gründe
I.
Die Klägervertreter machen mit der Beschwerde die Festsetzung eines höheren Vergleichsmehrwerts geltend. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer zum 31. Dezember 2019 ausgesprochenen Kündigung. Der Kläger war bei der Beklagten zu einem Bruttoeinkommen in Höhe von 11.250 € beschäftigt. Am 2. Dezember 2019 hat das Arbeitsgericht einen Vergleich festgestellt. In diesem heißt es:
1. ...
2. Der Kläger bleibt unter Fortzahlung seiner Festvergütung in Höhe von 10.000 € brutto und unter Anrechnung auf etwaig noch offene Urlaubsansprüche von der Erbringung der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt. Die Parteien sind darüber einig, dass der Kläger sämtlichen ihm zustehenden Urlaub vollständig in natura erhalten hat.
3. Die Beklagte wird das Arbeitsverhältnis bis zum 31.3.2020 ordnungsgemäß auf der Grundlage eines Bruttomonatsverdienstes in Höhe von 10.000 € abrechnen und die sich daraus ergebenden Nettobeträge an den Kläger auszahlen.
4. Die Beklagte zahlt als sozialen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9, 10 KSchG i.V.m. § 3 Nr. 9 EStG eine Abfindung in Höhe von 35.000 (in Worten: fünfunddreißigtausend) brutto. Die Abfindung ist zum Beendigungstermin zur Zahlung fällig. Der Abfindungsanspruch ist vererbbar und bereits mit Zustandekommen dieses Vergleichs entstanden.
5. Der Kläger kann das Arbeitsverhältnis mit einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen vorzeitig beenden. Ein vorzeitiges Ausscheiden steht im Interesse der Beklagten. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens erhält der Kläger die nicht verbrauchte Bruttovergütung, die bis zum 31.3.2020 angefallen wäre, zu der Abfindung nach Ziffer 4 hinzu.
6. Der Kläger verpflichtet sich, sämtliche ihm überlassenen Arbeitsmittel, Büroschlüssel und Unterlagen, einschließlich etwaiger Kopien, spätestens am 30.11.2019 in der Personalabteilung der Beklagten abzugeben. Der Kläger kann die ihm überlassene BahnCard 50 Nr. 7081411171754985 bis zum Ablaufdatum am 5.4.2020 weiter nutzen. Sie ist sodann ohne gesonderte Aufforderung am 6.4.2020 zurückzugeben.
7. Der Kläger darf die Telefonnummer 0151 ...., die er auf dem in seinem Eigentum stehenden Mobiltelefon auch für dienstliche Zwecke verwendet hat, auch zukünftig weiter nutzen. Die Beklagte verpflichtet sich zur Abgabe aller Erklärungen, die erforderlich sind, um die vorgenannte Telefonnummer an den Kläger zu übertragen.
8. Der Kläger erhält ein wohlwollendes, qualifiziertes Endzeugnis mit der Note "sehr gut" zum Beendigungstermin bzw. zum vorzeitigen Vertragsende gemäß Ziffer 5. Auf Wunsch des Klägers erhält er auch ein entsprechendes Zwischenzeugnis. Es ist anzugeben, dass Herr K. das Unternehmen der Beklagten auf eigenen Wunsch verlässt.
9. Die Beklagte wird dem Kläger alle Auslagen, die dieser entsprechend der bisherigen Praxis im Interesse der Beklagten getätigt hat, nach entsprechender Aufstellung und Erstattungsbeantragung erstatten.
10. Der Kläger verpflichtet sich, über interne Informationen über die Beklagte bzw. deren Kunden, insbesondere über Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten sowie über den Inhalt dieses Vergleichs Stillschweigen zu bewahren.
11. Presseveröffentlichungen und andere Verlautbarungen an einen unbestimmten Personenkreis werden die Parteien jeweils nur in miteinander abgestimmter Form abgeben. Sowohl in der internen als auch in der externen Kommunikation werden die Parteien darauf hinweisen, dass Herr K. das Unternehmen auf eigenen Wunsch verlassen hat.
12. Mit diesem Vergleich und seiner Erfüllung sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus und im Zusammenhang m...