Entscheidungsstichwort (Thema)
Genehmigung vollmachtlosen Handelns. Rechtsschutzinteresse. Personalfragebogen. Zuständigkeit des Betriebsrates
Leitsatz (amtlich)
1. Eine dem Vorsitzenden erteilte Vollmacht zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Einleitung eines Beschlussverfahrens gegen den Arbeitgeber umfasst auch die Befugnis, eine bereits im Namen des Betriebsrates vorgenommene Verfahrenseinleitung zu genehmigen.
2. Neben einem bereits anhängigen Antrag auf Untersagung der Verwendung von Personalfragebögen ohne Zustimmung des örtlichen Betriebsrates fehlt für ein weiteres Verfahren auf Feststellung eines entsprechenden Mitbestimmungsrechts das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Normenkette
BetrVG § 94; ArbGG § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 3; ZPO § 89 Abs. 2, § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 27.11.2008; Aktenzeichen 42 BV 14729/08) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Berlin vom 27. November 2008 – 42 BV 14729/08 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Der Antragsteller ist der Betriebsrat in einem seit dem 25. Juli 2008 im Wege des Betriebsübergangs auf die Arbeitgeberin übergegangenen Betrieb.
In einem am 19. August 2008 beim Arbeitsgericht Berlin zum Aktenzeichen 41 BV 13752/08 anhängig gemachten Verfahren nimmt er die Arbeitgeberin auf Unterlassung in Anspruch, Personalfragebögen und schriftliche Arbeitsverträge mit persönlichen Angaben zu verwenden, denen er nicht zugestimmt hat bzw. zu denen seine Zustimmung nicht durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist. Darüber hinaus will der Antragsteller im vorliegenden, am 08. September 2008 anhängig gemachten Verfahren festgestellt wissen, dass die Verwendung von Personalfragebögen und persönlichen Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen seiner Mitbestimmung unterliegt.
Auf entsprechende Rüge der Arbeitgeberin führte der Vorsitzende des Antragstellers in dessen Sitzung vom 16. Oktober 2008 zwei einstimmig gefasste Beschlüsse über die „Klage” und seine anwaltliche Vertretung herbei, wie im Auszug aus dem Sitzungsprotokoll Nr. 22/08 (Ablichtung Bl. 29-31 d. A.) niedergelegt.
Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Anrufung des Gerichts beruhe nicht auf einem Beschluss des Antragstellers, der eine Genehmigung des bereits eingeleiteten Beschlussverfahrens erkennen lasse. Sowohl die Tagesordnungspunkte im Sitzungsprotokoll als auch die schließlich gefassten Beschlüsse sähen nur die Einleitung eines künftigen Verfahrens und die entsprechende Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten vor.
Gegen diesen ihm am 19. Dezember 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 09. Januar 2009 eingelegte und am 17. Februar 2009 begründete Beschwerde des Antragstellers. Er tritt der Ansicht des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen entgegen und verweist auf einen vorsorglich am 06. April 2009 gefassten weiteren Beschluss über eine Genehmigung der Weiterführung des vorliegenden Verfahrens.
Der Antragsteller beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass die Verwendung von Personalfragebögen für den Unternehmensbereich Botschaften und Konsulate des Berliner Betriebs seiner Mitbestimmung unterliege.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist darauf hin, dass zu der Betriebsratssitzung vom 16. Oktober 2008 ein Ersatzmitglied einer falschen Liste geladen worden sei. Eine rückwirkende Genehmigung nach Abschluss der ersten Instanz sei rechtlich nicht mehr möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses und die in der Beschwerdeinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Akte des Arbeitsgerichts Berlin zum Aktenzeichen 41 BV 13752/08 ist Gegenstand der mündlichen Erörterung gewesen.
2. Der Beschwerde konnte kein Erfolg beschieden sein.
2.1 Die Beschwerde ist fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 517 ZPO; §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 2 ArbGG). Die gemäß §§ 11 Abs. 4 Satz 1 und 2, 89 Abs. 1 ArbGG erforderliche Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsteller stand insoweit außer Streit und ist zudem durch den Betriebsratsbeschluss vom 06. April 2009 ausdrücklich bestätigt worden.
2.2 Der im Unternehmen der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat brauchte nicht am Verfahren beteiligt zu werden. Zwar ist die Beteiligung eines Gesamtbetriebsrats gem. § 83 Abs. 3 ArbGG an sich geboten, wenn gerade die Frage seiner Zuständigkeit oder die eines örtlichen Betriebsrates im Streit ist (BAG, Beschluss vom 28.03.2006 – 1 ABR 59/04 – BAGE 117, 137 ist AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 128 zu B I 2 der Gründe). Eine Beteiligung war vorliegend jedoch deshalb entbehrlich, weil mit der Zurückweisung der Beschwerde keine Entscheidung in der Sache verbunden ist, durch die allein der Gesamtbetrie...