Entscheidungsstichwort (Thema)
Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation
Leitsatz (amtlich)
Die CGZP war auch am 29.11.2004, 16.6.2006 und 9.7.2008 nicht tariffähig. Auf Vertrauensschutz konnte die CGZP sich nicht berufen.
Normenkette
TVG § 2; ArbGG § 97
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 30.05.2011; Aktenzeichen 29 BV 13947/10) |
Tenor
I. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer sowie auf die Anschlussbeschwerde wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.05.2011 – 29 BV 13947/10 – teilweise abgeändert; der Tenor wird zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
- Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. am 29.11.2004, 19.6.2006 und 9.7.2008 nicht tariffähig war.
- Die Anträge der Beteiligten zu 1) und 19) werden zurückgewiesen.
II. Im Übrigen werden die Beschwerden der Beteiligten zu 7), 8), 34) einschließlich des Hilfswiderantrags der Beteiligten zu 7) sowie die Beschwerden der Beteiligten zu 36) bis 96) zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A. Die Beteiligten streiten über die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. (CGZP).
Die zu 2. beteiligte CGZP ist am 11. Dezember 2002 von Mitgliedern des zu 13. beteiligten Ch. Gewerkschaftsbundes Deutschlands (CGB) gegründet worden. Die erste Satzung der CGZP ist auf ihrer Mitgliederversammlung vom 15. Januar 2003 angenommen worden (im Folgenden: Satzung 2003). Sie lautet:
„SATZUNG
der Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P
- Die Tarifgemeinschaft hat ihren Sitz in Berlin bei der Bundesgeschäftsstelle.
- Mitglieder sind die Gewerkschaften im CGB, die ihren Beitritt zur Tarifgemeinschaft erklärt haben. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung einer Gewerkschaft. Der Ausschluss einer Gewerkschaft bedarf einer 2/3 – Mehrheit der Mitgliederversammlung.
- Die Tarifgemeinschaft vertritt die tariflichen Interessen ihrer Mitgliedsgewerkschaften und schließt für deren Mitglieder Tarifverträge ab.
- Organe der Tarifgemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Mitgliederversammlung:
- Die Mitgliederversammlung besteht aus mindestens einem Vertreter der angeschlossenen Gewerkschaften.
- Die Mitgliederversammlung tagt bei Bedarf, jedoch mindestens alle vier Jahre.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitgliedsgewerkschaften ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand der Tarifgemeinschaft.
- Abstimmungen können auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung kann für die Tarifgemeinschaft eine Geschäftsordnung beschließen.
6. Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
- Vorstand führt die Geschäfte und vertritt die Tarifgemeinschaft nach außen.
- Vorstand bestellt regionale und überregionale Tarifkommissionen.
Beschlossen am 11. Dezember 2002 in Berlin”
Die am 5. Dezember 2005 geänderte Satzung lautet:
„§ 1 Name und Zweck
Die Tarifgemeinschaft vertritt die tariflichen Interessen ihrer Mitgliedsgewerkschaften als Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG und schließt für deren Mitglieder Tarifverträge mit Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden ab, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitnehmerüberlassung überlassen wollen.
…
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können die Gewerkschaften im Ch. Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) werden, die ihren Beitritt zur Tarifgemeinschaft erklären.
…
§ 7 Abschluss von Tarifverträgen
(1) Tarifvertragschließende Partei in der Zeitarbeit kann nur die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. (CGZP) sein. Die Mitgliedsgewerkschaften haben durch ihren Beitritt zur Tarifgemeinschaft ihre Tarifhoheit für die Branche Zeitarbeit an die Tarifgemeinschaft abgetreten.
(2) Tarifverträge werden für die Tarifgemeinschaft grundsätzlich von mindestens zwei Personen unterzeichnet. Dabei muss eine der unterzeichnenden Personen Vorstandsmitglied der Tarifgemeinschaft sein. Die zweite unterzeichnende Person muss vom Vorstand bevollmächtigt sein.
(3) Die Mitgliedsgewerkschaften können nicht eigenständig als Tarifpartner für die Zeitarbeit auftreten, es sei denn, der Vorstand der CGZP fasst auf Antrag einer Mitgliedsgewerkschaft einen anders lautenden Beschluss.
(4) Die Kündigung, Aufhebung oder Änderung von Tarifverträgen erfolgt durch den Vorstand der Tarifgemeinschaft.”
Die CGZP hat nach den beim Tarifregister des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eingereichten Vereinbarungen seit dem 12. Dezember 2002, dem Tag nach ihrer Gründung, eine Vielzahl von Firmen- und Verbandstarifverträgen abgeschlossen. Die Verbandstarifverträge wurden auf Arbeitgeberseite vom zu 7) beteiligten AMP (jetzt: BAP) bzw. vom zu 8) beteiligten BVD geschlossen.
Zum Zeitpunkt der Satzungsänderung am 5. Dezember 2005 waren die zu 3...