Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit des Betriebsrats für Auskunftsverlangen über Entgeltbestandteile von Managern nach EntgTranspG. Zuständigkeit des Arbeitgebers bei Übernahmeerklärung vor Eingang des Auskunftsverlangens. Anspruch auf Einsicht in Lohn- und Gehaltslisten
Leitsatz (amtlich)
Die Zuständigkeit des Betriebsrats für die Beantwortung eines Auskunftsverlangens nach § 10 EntgTranspG geht nur dann auf den Arbeitgeber über, wenn dieser die Übernahme vor Eingang des Auskunftsverlangens erklärt hat.
Der Anspruch des Betriebsrats nach § 13 Abs. 2, Abs. 3 EntgTranspG umfasst auch Informationen zu Entgeltbestandteilen, die von Dritten gezahlt werden, auf deren Umfang der Arbeitgeber aber durch Leistungsbeurteilungen und die Vereinbarung von Gesamtvergütungszielen Einfluss nimmt (hier sog. Restricted Stock Units).
Normenkette
EntgTranspG §§ 13-14, 10; ArbGG § 8 Abs. 4, § 87
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 13.02.2020; Aktenzeichen 41 BV 10170/19) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Februar 2020 - 41 BV 10170/19 - abgeändert und der Arbeitgeberin aufgegeben, dem Betriebsausschuss Einsichtnahme in die Bruttoentgeltliste der CS-Manager aufgeschlüsselt nach Name, Vorname, Geschlecht, Grundentgelt, Zulagen, Sondervergütungen, Gratifikationen, Prämien jeglicher Art unter Benennung der jeweiligen Bezeichnung und der Zuteilung der "Restricted Stock Units (RSUs)" zu gewähren.
II. Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin zugelassen.
Gründe
Die Beteiligten streiten über das Einsichtsrecht des Betriebsrats in die Lohn- und Gehaltslisten zur Beantwortung einer Anfrage nach dem Entgelttransparenzgesetz.
Die Beteiligte zu 2), im Folgenden Arbeitgeberin, ist ein nicht tarifgebundenes Unternehmen der A-Gruppe, das mit etwa 600 Mitarbeitern Kundendienstleistungen für diese erbringt. Alleingesellschafterin der Arbeitgeberin ist die A Europe Core S.a.r.l mit Sitz in Luxemburg. Die Konzernobergesellschaft ist die A.com, Inc., eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Seattle, Washington/USA. Der Beteiligte zu 1), im Folgenden Betriebsrat, ist der bei der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat mit 11 Mitgliedern. Ein Betriebsausschuss nach § 27 BetrVG ist gebildet.
1997 beschloss die Konzernobergesellschaft einen "Stock Incentive Plan", der vorsieht, dass Mitarbeitern von Unternehmen der A-Gruppe auf Basis eines schriftlichen Vertrages mit der Konzernobergesellschaft, dem "Global Restricted Stock Unit Award Agreement" (Im Folgenden "RSU Award Agreement") beschränkte Aktienerwerbsrechte (sog. "Restricted Stock Units" (RSUs)) von der Konzernobergesellschaft zugeteilt werden. Diese RSUs beinhalten das Versprechen der Konzernobergesellschaft, dem Mitarbeiter nach Wegfall bestimmter Beschränkungen unter Abzug etwaig anfallender Steuern oder Gebühren eine entsprechende Anzahl von Aktien zu übertragen. Voraussetzung der Übertragung der Aktien ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis innerhalb der A-Gruppe zu dem Zeitpunkt, zu dem auf der Grundlage dieser RSU die entsprechenden Stammaktien ausgeschüttet werden. Für die Einzelheiten des Global Restricted Stock Unit Award Agreements wird auf Bl. 97 - 118 d.A. Bezug genommen.
Die Arbeitgeberin informierte ihre Mitarbeiter über die Komponenten der Gesamtvergütung in einer als "Vergütungsphilosophie" bezeichneten Veröffentlichung im Intranet. Für diese wird im Einzelnen auf Bl. 24 - 26 d.A. Bezug genommen. Danach besteht die Gesamtvergütung aus dem Grundgehalt, der variablen Vergütung, anderen Auszahlungen und den RSUs. Für die Frage, wie die RSU-Zuteilung festgelegt wird, heißt es in dem Informationsschreiben, dass dies von mehreren Faktoren abhänge, u.a. vom Grundgehalt, dem geschätzten Wert der vorhandenen Aktienzuteilungen und der Leistung. In einem jährlichen Gehaltsüberprüfungsprozess wird ein Gesamtvergütungsziel festgelegt. Das in den jährlichen Beurteilungsgesprächen ermittelte Gesamtvergütungsziel beeinflusst die Zuteilung der RSUs. Deren Abrechnung erfolgt über die Arbeitgeberin.
Am 5. April 2019 ging beim Betriebsrat ein Auskunftsverlangen nach § 10 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) ein, mit der Bitte, dieses anonym zu behandeln. Als Vergleichstätigkeit sind in dem Auskunftsersuchen die CS-Manager benannt. Für das Vergleichsentgelt wurde neben der Angabe des Grundentgelts, der Stufensteigerung und der Leistungsvergütung auch um Angaben zu den "Aktienzuteilungen" gebeten. Für die Einzelheiten dieses Ersuchens wird auf Bl. 18 und 19 d..A. Bezug genommen. Daraufhin fasste der Betriebsrat in seiner Sitzung vom 10. April 2019 den Beschluss (Bl. 21 d.A.), in die Bruttolohn- und Gehaltslisten sämtlicher S-Beschäftigten der Arbeitgeberin Einsicht zu nehmen. Dies teilte der Betriebsrat mit E-Mail vom 18. April 2019 der Arbeitgeberin mit.
Mit E-Mail vom 13. Juni 2019 (Bl. 22 d.A.) erklärte die Arbeitgeberin, sie übernehme - wie bereits in der letzten Amtszeit des Betriebsrats schon erklärt - die Beantw...