Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung der anwaltlichen Gebühren
Leitsatz (redaktionell)
Eine Festsetzung der Vergütung ist gemäß § 11 Abs. 5 RVG abzulehnen, wenn sich die Einwendungen nicht auf die anzuwendenden Gebührenvorschriften, sondern auf Vorschriften des allgemeinen, auch für andere Rechtsbeziehungen maßgeblichen Rechts beziehen.
Normenkette
RVG § 11 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 19.03.2024; Aktenzeichen 21 Ca 1021/23) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. März 2024 - 21 Ca 1021/23 - wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die durch das Arbeitsgericht auf Antrag seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten gegen ihn beschlossen Kostenfestsetzung.
Der Beschwerdeführer hat mit der Klage insbesondere Ansprüche nach der DSGVO und wegen angeblicher Diskriminierung geltend gemacht. Die Antragstellerin hat den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren und in dem Verfahren 14 Sa 285/23 vertreten. Das Verfahren ist am 7. Dezember 2023 durch einen Vergleich in dem Rechtsstreit 14 Sa 285/23 miterledigt worden. Der Beschwerdeführer hat ein weiteres Verfahren vor der Kammer 37 des Arbeitsgerichts geführt. Die Beschwerdegegnerin hat mit Antrag vom 14. Dezember 2023 die Festsetzung anwaltlicher Gebühren gegen den Beschwerdeführer zunächst in Höhe von 9.265,94 Euro beantragt. Nach einem Hinweis des Gerichts hat sie sich Vorschüsse in Höhe von 1.375 Euro anrechnen lassen und sodann noch die Festsetzung eines Betrages in Höhe von 7.890,94 Euro geltend gemacht. Eine von ihr nach § 9 RVG durchgeführte Kostenvorschussberechnung sei für die endgültige Gebührenberechnung unmaßgeblich. Für das Verfahren vor der Kammer 37 würden Gebühren nicht geltend gemacht, da ihr insoweit auch gar kein Mandat übertragen worden sei. Auch für das Verfahren vor der Kammer 14 des Landesarbeitsgerichts enthalte der Antrag keine Gebührenforderung. Insoweit sei Kostenfestsetzung gegenüber der Gegenseite beantragt worden. Im Laufe des Festsetzungsverfahrens sei durch den Beschwerdeführer ein weiterer Betrag in Höhe von 3.403,83 Euro gezahlt worden, den sie von ihrem Antrag in Abzug gebracht hat. Zuletzt hat sie die Festsetzung eines noch offenen Betrages in Höhe von 4.487,11 Euro beantragt.
Der Beschwerdeführer hat eingewandt, es sei ein Honorar in Höhe von 3.828,83 Euro vereinbart worden. Später sei noch eine Einigungsgebühr in Höhe von 1.500 Euro hinzugesetzt worden, was eine Zwischensumme in Höhe von 5.328,83 Euro ergebe. Ggf. hätten noch 300 Euro hinzukommen sollen. Das mache aus seiner Sicht dann 5.628,83 Euro. Diese seien ausgeglichen. Seine Zahlung in Höhe von 2.225 Euro könne nicht auf das Verfahren 14 Sa 285/23 verrechnet werden, da nach dem Vergleich die Gegenseite die Kosten zu tragen gehabt hätte. Eine Zusammenfassung der Rechtsstreite aus der Kammer 21 und der Kammer 37 mache aus seiner Sicht keinen Sinn.
Das Arbeitsgericht (Rechtspfleger) hat die Kosten nach dem Antrag der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 19. März 2024 festgesetzt. Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 21. März 2024 zugestellt worden. Bei der Festsetzung sei das Verfahren 37 Ca 678/23 nicht berücksichtigt worden. Der vorgelegten Korrespondenz sei auch nicht zu entnehmen, dass eine Vereinbarung getroffen worden sei. So habe es sich bei der Kostennote vom 20. Juli 2023 eindeutig um eine Kostenvorschussnote gehandelt, Auch dem vorgelegten E-Mail-Verkehr lasse sich entnehmen, dass es sich lediglich um Kostenprognosen für bestimmte Fallkonstellationen gehandelt habe.
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2024 und vom 20. März 2024. Die Entscheidung sei ungerecht und falsch. Es ist aus seiner Sicht nicht richtig, dass ein Anwalt per E-Mail einer Zahlungsvereinbarung zustimmen und sich später hiervon lossagen dürfe. Das Gebührenrecht lasse es zu, dass ein Anwalt mit seinem Mandanten eine "Gebührenordnung außerhalb des RVG vereinbare". Genau das sei geschehen. Wenn er gewusst hätte, dass die Antragstellerin zusätzlich zu den vereinbarten Gebühren weitere 4.487,11 Euro in Rechnung stellen würde, hätte er den Vergleich nicht akzeptiert und eine höhere Summe ausgehandelt. Er habe keinen guten Eindruck von den Anwälten, zumal er bereits zuvor von zwei Anwälten vertreten worden sei, denen er viel Geld habe zahlen müssen. Zumindest einer der Anwälte müsse für seine Handlungen nun zur Rechenschaft gezogen werden. Außerdem sei er auch mit dem Inhalt des Vergleichs nicht einverstanden.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können nach § 11 RVG gegen ihre Mandanten die gesetzliche Anwaltsvergütung gerichtlich fests...