Entscheidungsstichwort (Thema)
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung der Agentur für Arbeit bei Auswahlverfahren bei internen Stellenbesetzungsverfahren in Jobcentern
Leitsatz (redaktionell)
Die Agentur für Arbeit ist nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX zu beteiligen, wenn Arbeitnehmer, die sich bei der Bundesagentur für Arbeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinden, als Bewerber in einem Auswahlverfahren bei einer gemeinsamen Einrichtung für eine dortige freie Stelle teilnehmen, soweit sich unter den Bewerbern mindestens ein Schwerbehinderter oder einem Schwerbehinderten gleichgestellter Mensch befindet.
Normenkette
SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 13.01.2016; Aktenzeichen 60 BV 18923/13) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Schluss-Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Januar 2016 - 60 BV 18923/13 - wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 1) zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung der Agentur für A. bei Auswahlverfahren in Jobcentern bei internen Stellenbesetzungsverfahren.
Die Beteiligte zu 1) ist die Schwerbehindertenvertretung bei der Beteiligten zu 2), der Agentur für A. B.-N..
Bei den Beteiligten zu 3), 7) und 9) handelt es sich um die Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter), deren Träger die Beteiligte zu 2) ist.
Bei den Beteiligten zu 4), 6), 8) und 10) handelt es sich um die Schwerbehindertenvertretungen bei den Beteiligten zu 3), 5), 7) und 9).
Mit der am 20. Dezember 2013 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen, der Beteiligten zu 2) am 15. Januar 2014 zugestellten Antragschrift hatte die Beteiligte zu 1) die Feststellung begehrt, dass die Beteiligte zu 2) die Rechte der Beteiligten zu 1) beim Stellenbesetzungsverfahren 39/2013 (Vorlage 596/2013) verletzt hat.
Mit einem Teil-Beschluss vom 13. Januar 2016 hat das Arbeitsgericht das Verfahren hinsichtlich dieses Antrages eingestellt, nachdem die Beteiligte zu 1) den Antrag zurückgenommen hatte.
Mit einem am 26. Februar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beteiligten zu 2) am 28. Februar 2014 zugestellten Schriftsatz hat die Beteiligte zu 1) die Feststellung begehrt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, die Beteiligte zu 1) nach § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX vor der Besetzung einer Stelle, die der Mitbestimmung des Personalrats der Agentur Nord unterliegt auch dann zu unterrichten und anzuhören, wenn die Bewerber einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden sollen, soweit sich unter den Bewerbern mindestens ein Schwerbehinderter oder ein einem Schwerbehinderten gleichgestellter Mensch befindet.
Im Juni 2015 hat das Arbeitsgericht die Beteiligten zu 3) bis 10) am vorliegenden Verfahren beteiligt; die Zustellung sämtlicher bis dahin eingegangenen Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll vom 5. Februar 2014 erfolgte am 10. Juni 2015.
Die Beteiligte zu 1) hat die Ansicht vertreten, sie sei am Personalauswahlverfahren auch dann zu beteiligen, wenn Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit für eine Tätigkeit bei einem Jobcenter auszuwählen seien, weil die zuständige Dienststelle bei der Bundesagentur hinsichtlich ihres Personals entscheidungsbefugt sei.
Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,
festzustellen, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, die Beteiligte zu 1) nach § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX vor der Besetzung einer Stelle, die der Mitbestimmung des Personalrats der Agentur N. unterliegt auch dann zu unterrichten und anzuhören, wenn die Bewerber einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden sollen, soweit sich unter den Bewerbern mindestens ein Schwerbehinderter oder ein einem Schwerbehinderten gleichgestellter Mensch befindet.
Die Beteiligten zu 2), 3), 5), 7) und 9) haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 2), 3), 5), 7) und 9) haben die Ansicht vertreten, die Entscheidung über die Stellenbesetzung und damit auch die Bewerberauswahl in einem Jobcenter liege bei dessen Geschäftsführer. Nach § 44 d Abs. 4 SGB II seien die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung von Rechtsverhältnissen den Geschäftsführer des Jobcenters übertragen. Dieser entscheide also auch, ob eine freie Stelle besetzt werden solle und falls ja, welcher Person die freie Stelle in seinem Jobcenter übertragen werden solle. Damit sei auch die Auswahlentscheidung verbunden. Folglich sei die Schwerbehindertenvertretung des Jobcenters an den Auswahlgesprächen zu beteiligen, nicht aber die Schwerbehindertenvertretung bei der Agentur für Arbeit.
Die Beteiligte zu 4) hat die Ansicht vertreten, die Schwerbehindertenvertretung des Jobcenters sei zu beteiligen, wenn ein Träger unter bereits bei ihm unbefristet beschäftigten Bewerbern ein Auswahlverfahren für eine im Jobcenter auszuübende Tätigkeit durchführe,...