Entscheidungsstichwort (Thema)
Klauselerteilungsverfahren zur Zwangsvollstreckung gegen einzelne Betriebsratsmitglieder aus einem gegen den Betriebsrat gerichteten Handlungstitel
Leitsatz (amtlich)
Aus einem gegen den Betriebsrat gerichteten Handlungstitel kann die Zwangsvollstreckung gegen einzelne Betriebsratsmitglieder betrieben werden, sofern und soweit die Betriebsratsmitglieder zur Vornahme der Handlungen materiell-rechtlich verpflichtet sind. Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung ist in einem Klauselerteilungsverfahren entsprechend § 731 ZPO zu klären.
Normenkette
ZPO §§ 731, 888 Abs. 1; ArbGG § 85 Abs. 1 Sätze 1, 3
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 31.03.2017; Aktenzeichen 6 BV 3489/16) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 31.03.2017 - 6 BV 3489/16 - wird als unzulässig verworfen.
II. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 6. bis 10. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 31.03.2017 - 6 BV 3489/16 - teilweise geändert:
1. Den Antragstellern ist die Vollstreckungsklausel zu dem gerichtlichen Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 03.12.2014 - 17 TaBV 965/14 - zur Zwangsvollstreckung gegen die Beteiligten zu 6., 7., 8., 9. und 10. zur Durchsetzung folgender Handlungspflichten zu erteilen:
Der Beteiligte zu 6. hat in Ausübung seiner Funktionen als Betriebsratsvorsitzender und Vorsitzender des Betriebsausschusses die E-Mail-Korrespondenz des Betriebsrats mit der Arbeitgeberin über den Account w. abzuwickeln. Er hat an den Betriebsrat gerichtete E-Mails, die ihm im Zusammenhang mit seinen Funktionen als Betriebsratsvorsitzender und Vorsitzender des Betriebsausschusses an seine eigene E-Mail-Adresse gesandt werden, an den Account w. weiterzuleiten.
Der Beteiligte zu 7. hat in Ausübung seiner Funktionen als dritter Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden und Sprecher der Kommission Ideenmanagement KVP die E-Mail-Korrespondenz des Betriebsrats mit der Arbeitgeberin über den Account w. abzuwickeln. Er hat an den Betriebsrat gerichtete E-Mails, die ihm im Zusammenhang mit seinen Funktionen als dritter Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden und Sprecher der Kommission Ideenmanagement KVP an seine eigene E-Mail-Adresse gesandt werden, an den Account w. weiterzuleiten.
Die Beteiligte zu 8. hat in Ausübung ihrer Funktion als Sprecherin der Kommission Berufsbildung/Qualifizierung die E-Mail-Korrespondenz des Betriebsrats mit der Arbeitgeberin über den Account w. abzuwickeln. Sie hat an den Betriebsrat gerichtete E-Mails, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Funktion als Sprecherin der Kommission Berufsbildung/Qualifizierung an ihre eigene E-Mail-Adresse gesandt werden, an den Account w. weiterzuleiten.
Der Beteiligte zu 9. hat in Ausübung seiner Funktionen als stellvertretender Betriebsratsvorsitzender, stellvertretender Vorsitzender des Betriebsausschusses, Sprecher der Kommission Arbeitspolitik - MPS und stellvertretender Sprecher der Kommission Personal die E-Mail-Korrespondenz des Betriebsrats mit der Arbeitgeberin über den Account w. abzuwickeln. Er hat an den Betriebsrat gerichtete E-Mails, die ihm im Zusammenhang mit seinen Funktionen als stellvertretender Betriebsratsvorsitzender, stellvertretender Vorsitzender des Betriebsausschusses, Sprecher der Kommission Arbeitspolitik - MPS und stellvertretender Sprecher der Kommission Personal an seine eigene E-Mail-Adresse gesandt werden, an den Account w. weiterzuleiten.
Der Beteiligte zu 10. hat in Ausübung seiner Funktionen als zweiter Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden und Sprecher der Kommission Personal die E-Mail-Korrespondenz des Betriebsrats mit der Arbeitgeberin über den Account w. abzuwickeln. Er hat an den Betriebsrat gerichtete E-Mails, die ihm im Zusammenhang mit seinen Funktionen als zweiter Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden und Sprecher der Kommission Personal an seine eigene E-Mail-Adresse gesandt werden, an den Account w. weiterzuleiten.
2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zurückgewiesen.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beteiligten zu 6. bis 10. zurückgewiesen.
IV. Die Rechtsbeschwerden der Antragsteller und der Beteiligten zu 6. bis 10. werden zugelassen. Die Rechtsbeschwerden der übrigen Beteiligten werden nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Antragsteller (Beteiligte zu 1., 3. und 4.) gehören ebenso wie die Beteiligten zu 6. bis 10. dem Betriebsrat (Beteiligter zu 11.) an, der im Werk Berlin der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 12.) gebildet wurde. Sie begehren die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu einem gerichtlichen Vergleich, um die Zwangsvollstreckung gegen die Beteiligten zu 6. bis 10. zu betreiben.
Der Betriebsrat besteht aus 21 Mitgliedern. Er hat einen Betriebsausschuss sowie weitere Ausschüsse (Kommissionen) gebildet. Der Beteiligte zu 6. ist Vorsitzender des Betriebsrats und des Betriebsausschusses; er gehört ferner de...