Entscheidungsstichwort (Thema)

maßgeblicher Zeitpunkt für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, keine Berücksichtigung des Erwerbstätigen-Freibetrages beim Bezug von Krankengeld, keine einkommensmindernde Berücksichtigung von Ratenzahlungen auf eine Geldstrafe,. Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht im Beschwerdeverfahren nach § 127 Abs. 2 ZPO geltend zu machen, sondern im Abänderungsvefahren nach § 120 Abs. 4 ZPO. Formulierung der Beiordnungsentscheidung (§ 121 ZPO)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Ermittlung der für die Höhe etwaiger Prozesskostenhilfe-Raten maßgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist auf die zum Zeitpunkt der Bewilligung gegebene Lage abzustellen. Etwaige Verschlechterungen der Einkommensverhältnisse sind für das Beschwerdeverfahren unerheblich.

2. Vom Einkommen abzusetzen sind Zahlungen auf eine Geldstrafe nicht, weil es sich hierbei nicht um eine anzuerkennende besondere Belastung i.S.v. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO handelt. Der Strafcharakter der Geldstrafe würde teilweise entfallen, wenn der Antragsteller seinen Prozess auf Kosten der Allgemeinheit wegen Anrechnung etwaiger Geldstrafen führen könnte.

 

Normenkette

ZPO §§ 115, 1217

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 13.05.2008; Aktenzeichen 34 Ca 3755/08)

ArbG Berlin (Beschluss vom 29.04.2008)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Mai 2008 im Prozesskostenhilfeverfahren zum Az. 34 Ca 1105/08 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 8. Mai 2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. April 2008 im Prozesskostenhilfeverfahren zum Az. 34 Ca 1105/08 wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass Rechtsanwalt P. beigeordnet ist.

2. Die Rechtsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin, mit welchem der Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 29. April 2008 dahingehend abgeändert worden ist, dass der Kläger keine (Raten-)Zahlung aus seinem Einkommen zu leisten hat.

Mit Klage vom 29. Februar 2008 hatte der Kläger die Einhaltung der Kündigungsfrist hinsichtlich einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigung sowie mit Klageerweiterung vom 3. April 2008 Entgeltfortzahlung geltend gemacht; der Rechtsstreit endete mit einem am 22. April 2008 abgeschlossenen Vergleich. Mit am 14. März 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begehrte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P.. Mit Beschluss vom 29. April 2008 entsprach das Arbeitsgericht dem Antrag mit der Maßgabe, dass der Kläger hinsichtlich der Prozesskosten Raten aus seinem Einkommen in Höhe von 15,– EUR zu zahlen hat und Rechtsanwalt W. zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in I. Instanz beigeordnet wird. Auf die am 13. Mai 2008 vom Kläger eingelegte sofortige Beschwerde, mit welcher dieser auf seinen Krankengeldbezug seit dem 1. April 2008 verwies, änderte das Arbeitsgericht den PKH-Bewilligungsbeschluss dahingehend ab, dass derzeit keine Raten zu zahlen sind. Hiergegen richtet sich die namens der Landeskasse durch die Bezirksrevisorin am 22. Mai 2008 eingelegte sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 2. Juni 2008 nicht abgeholfen hat. Mit am 22. Mai 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zuvor noch gegen den Beschluss vom 29. April 2008 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Anliegen, die Prozesskostenhilfe ohne Einschränkung auf eine „vorläufige Unentgeltlichkeit” zu gewähren und Rechtsanwalt P. beizuordnen. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Landeskasse ist begründet.

1. Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft (§ 127 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ZPO) und fristgerecht eingelegt worden (§ 127 Abs. 3 Sätze 3 und 4 ZPO). Die Landeskasse ist auch dann beschwerdeberechtigt, wenn – wie im vorliegenden Fall – die I. Instanz der Beschwerde einer Partei gegen die Ratenzahlungsanordnung abhilft und die Ratenzahlungsanordnung aufhebt (Zöller/Philippi, ZPO-Komm., 26. Aufl., § 127 Rn. 16a).

2. Auch in der Sache hat die sofortige Beschwerde Erfolg. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13. Mai 2008 war aufzuheben und die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29. April 2008 zurückzuweisen. Der Kläger hat – nach dem Stand des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 29. April 2008 – hinsichtlich der Prozesskostenhilfe aus seinem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 15,– EUR zu leisten. Im Einzelnen ist das Beschwerdegericht von folgenden Erwägungen ausgegangen:

a. Bei der Ermittlung der für die Höhe etwaiger Prozesskostenhilfe-Raten maßgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist auf die zum Zeitpunkt der Bewilligung...

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