Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeugenvernehmung des Prozessbevollmächtigten. Versagung der Kostenerstattung für weitere Vertretung bei Zeugenvernehmung der Prozessbevollmächtigten
Leitsatz (amtlich)
Die Zeugenvernehmung lässt die Funktion als Prozessbevollmächtigten unberührt. Die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts wegen der Zeugenvernehmung des Prozessbevollmächtigten ist deshalb zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in der Regel nicht notwendig.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1-2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 13.05.2013; Aktenzeichen 58 Ca 5659/11) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.05.2013 - 58 Ca 5659/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde des Klägers wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt die Festsetzung der Kosten einer Rechtsanwältin, die ihn wegen der Vernehmung seiner Prozessbevollmächtigten als Zeugin vor dem Landesarbeitsgericht vertreten hat.
Der Kläger hat sich in dem vorliegenden Rechtsstreit gegen die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt, die die Beklagte wegen einer angeblichen Äußerung des Klägers in einem Vorprozess ausgesprochen hatte. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage durch ein am 15.03.2012 verkündetes Urteil entsprochen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat auf die Berufung der Beklagten die Prozessbevollmächtigte des Klägers, die diesen auch in dem Vorprozess vertreten hatte, sowie weitere Personen - unter ihnen den Prozessbevollmächtigten der Beklagten in beiden Prozessen - als Zeugen vernommen. In den Beweisterminen wurde der Kläger - z.T. neben seiner Prozessbevollmächtigten - von einer weiteren Rechtsanwältin vertreten.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten durch ein am 06.12.2012 verkündetes Urteil zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Der Kläger hat unter dem 14.01.2013 Kostenfestsetzung beantragt und dabei die gesetzlichen Gebühren sowie Auslagen seiner weiteren Vertreterin in Ansatz gebracht. Die Rechtspflegerin hat die Kosten unter teilweiser Zurückweisung des Festsetzungsantrags durch Beschluss vom 13.05.2013 festgesetzt, wobei sie die durch Beauftragung einer weiteren Rechtsanwältin entstandenen Kosten nicht für erstattungspflichtig gehalten hat.
Gegen diesen ihm am 23.05.2013 zugestellten Beschluss richtet sich die am 28.05.2013 eingelegte Beschwerde des Klägers, der von der Rechtspflegerin nicht abgeholfen wurde.
Der Kläger hält die Kosten seiner weiteren anwaltlichen Vertretung weiterhin für erstattungsfähig. Es sei wegen der Vernehmung seiner Prozessbevollmächtigten als Zeugin erforderlich gewesen, sich von einer weiteren Rechtsanwältin vertreten zu lassen. Als Zeugin habe seine Prozessbevollmächtigte nicht die Möglichkeit gehabt, bei der Vernehmung der zuvor vernommenen Zeugen anwesend zu sein; auch bei einer Gegenüberstellung der Zeugin wäre seine Prozessbevollmächtigte nicht dazu in der Lage gewesen, seine Interessen wahrzunehmen. Die Situation einer Beweisaufnahme sei ihm nicht bekannt gewesen; auch deshalb sei er auf einen anwaltlichen Beistand angewiesen gewesen.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Änderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.05.2013 - 58 Ca 5659/11 - die von der Beklagten zu erstattenden Kosten auf insgesamt 3.236,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2013 festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Beauftragung einer weiteren Rechtsanwältin nicht für erforderlich; die insoweit entstandenen Kosten seien daher nicht erstattungsfähig.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtspflegerin hat die Kosten des Klägers, die durch die Beauftragung einer weiteren Rechtsanwältin entstanden sind, zu Recht nicht festgesetzt.
1. Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterlegene Partei die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstandenen Kosten zu erstatten, zu denen grundsätzlich die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei gehören, § 91 Abs. 2 ZPO. Hat die obsiegende Partei mehrere Rechtsanwälte zur Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit beauftragt, sind die Mehrkosten nur zu erstatten, wenn diese Beauftragung in dem genannten Sinn notwendig war. Dies gilt nicht nur für den Wechsel eines Prozessbevollmächtigten (§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO), sondern auch für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten oder Terminvertreters, der neben dem Prozessbevollmächtigten tätig werden soll.
2. Es war im vorliegenden Fall zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung des Klägers nicht erforderlich, eine weitere Rechtsanwältin mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in den gerichtlichen Terminen am 25.10. und 06.12.2012 zu beauftragen. Der Kläger war insoweit bereits durch seine ebenfall...