Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung der Kosten eines Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Erstattung der Kosten eines Prozessbevollmächtigten, die in einem Beschwerdeverfahren entstanden sind, ist nicht nach § 12a Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen, auch wenn sich der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens auf das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs bezieht und das Arbeitsgericht über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden hat.
Normenkette
ArbGG § 12a; ArbGG § 12a Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Potsdam (Entscheidung vom 31.01.2014; Aktenzeichen 1 Ca 858/11) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 31.01.2014 - 1 Ca 858/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde des Klägers wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Erstattung von außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die in zwei Beschwerdeverfahren entstanden sind.
Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Klägers, das Verfahren auszusetzen, durch Beschlüsse vom 20.09.2011 und 03.07.2012 zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die hiergegen gerichteten Beschwerden des Klägers durch Beschlüsse vom 21.10.2011 (Aktenzeichen 10 Ta 2080/11) und 16.08.2012 (Aktenzeichen 10 Ta 1382/12) zurückgewiesen, ohne eine Kostenentscheidung zu treffen. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27.08.2012 abgewiesen, und dem Kläger "die Kosten des Verfahrens" auferlegt. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren wurde durch gerichtlich festgestellten Vergleich vom 18.04.2013 beigelegt. Der Vergleich enthält unter Nr. 6 folgende Kostenregelung.
"Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung indem angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben."
Mit am 13.09.2012 beim Arbeitsgericht Potsdam eingegangenem Antrag hat die Beklagte u.a. die Festsetzung der in den Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten in zwischen den Parteien nicht streitiger Höhe von insgesamt 378,00 EUR nebst Zinsen beantragt. Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 13.09.2013 zurückgewiesen. Es hat der hiergegen gerichteten Beschwerde der Beklagten durch Beschluss vom 31.01.2014 abgeholfen und die genannten Kosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2012 festgesetzt.
Gegen diesen ihm am 21.02.2014 zugestellten Beschluss richtet sich die am 07.03.2014 eingelegte Beschwerde des Klägers, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Der Kläger ist der Auffassung, die Kostenfestsetzung sei nach § 12 a ArbGG ausgeschlossen.
II.
Die nach § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 2 ZPO statthafte und gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtspflegerin hat zu Recht die in den Beschwerdeverfahren Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 10 Ta 2080/11 und 10 Ta 1382/12 entstandenen außergerichtlichen Kosten einschließlich Zinsen (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) zu Lasten des Klägers festgesetzt.
1. Die in Nr. 6 des gerichtlich festgestellten Vergleichs vom 18.04.2013 getroffene Kostenregelung enthält eine ausreichende Kostengrundentscheidung für die in Ansatz gebrachten Kosten.
Der Wortlaut der getroffenen Kostenregelung ist allerdings hinsichtlich der streitbefangenen Kosten nicht eindeutig. Wenn es "hinsichtlich der Kosten erster Instanz bei der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil verbleiben soll", kann sich dies zum einen auf die erstinstanzlichen Kosten beziehen, zu denen die Kosten der Beschwerdeverfahren nicht gehören. Zum anderen kann der Wortlaut der Regelung jedoch auch in der Weise verstanden werden, dass die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts in vollem Umfang Bestand behalten und nur die Kosten des Berufungsverfahrens eine eigene Regelung erfahren sollten; in diesem Fall wären die Kosten der Beschwerdeverfahren, über die das Arbeitsgericht in seinem Urteil entschieden hat, umfasst. Der Sinn und Zweck der im Vergleich getroffenen Kostenregelung spricht für die zweite Auslegung. Mit ihr sollten im Zweifel alle Verfahrenskosten geregelt werden und nicht ein Teil der Kosten ungeregelt bleiben, was jedoch Folge der zuerst genannten Auslegung wäre. Für einen anderen Willen der Parteien fehlt jeder Anhaltspunkt. Denkbar ist lediglich, dass sich die Parteien über die Rechtsfolgen ihrer Kostenregelung nicht im Klaren waren und insbesondere der Kläger annahm, wegen des Ausschlusses einer Kostenerstattung nach § 12 a ArbGG müsse er die in den Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten ohnehin nicht tragen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es nach der vergleichsweise getroffenen Kostenregelung (auch) hinsichtlich der Beschwerdekosten "...