Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei der Eingruppierung einer Diplom-Psychologin in Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch eine Diplom-Psychologin in Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin ist während ihrer praktischen Tätigkeit im Sinne des § 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) bei der Arbeitgeberin nach Haustarifverträgen einzugruppieren, da sie von der Geltungsbereichsausnahme gemäß § 1 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. a MTV nicht erfasst ist.

 

Normenkette

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; PsychTh-APrV § 2; MTV § 1 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. a, § 17

 

Verfahrensgang

ArbG Cottbus (Entscheidung vom 04.03.2015; Aktenzeichen 2 BV 70/14)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 04. März 2015 - 2 BV 70/14 - abgeändert:

1. Der Antrag der Beteiligten zu 1. wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligten zu 1. wird aufgegeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau M. M. in die Entgeltgruppe A 8 Stufe 1 der Tabelle A des Entgelttarifvertrages Nr. 2 A. Fachkliniken Brandenburg GmbH vom 27. Mai 2013 (gültig ab 01. Juni 2015) einzuholen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob Diplom Psychologen in Ausbildung zum Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten während ihrer praktischen Tätigkeit i.S.d. § 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) nach dem geltenden Haustarifvertrag unter Mitbestimmung des Betriebsrates einzugruppieren sind..

Die Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt an den Standorten Brandenburg, Lübben und Teupitz Fachkliniken. Der Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Betriebsrat) ist der im Klinikum für P. und N. in Lübben gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin wendet die mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Haustarifverträge u.a. den Manteltarifvertrag sowie den Entgelttarifvertrag vom 03. Mai 2013, die zum 01. Juli 2012 in Kraft traten, an. (MTV in Auszügen Bl. 95, 96 d. A.; Anlage 1 zum ETV i.d.F. 27.05.2013 gültig ab 01.06.2015 Bl. 322 d.A.)

§ 1 Absatz 3 MTV lautet:

"(3) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

a) Praktikanten (staatliche Pflichtpraktika, Schülerpraktika, Psychologen im Praktikum), Hospitanten,

b) Leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz

(BetrVG),

c) Beschäftigte, die als Trainee bei der Arbeitgeberin beschäftigt sind,

d) Beschäftigte, die im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes beschäftigt sind."

§ 3 ETV lautet:

"(1) Jeder Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Für die Eingruppierung im Einzelnen ist die Berufsbezeichnung ohne Bedeutung; maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit nach Anlage 1 (Tätigkeitsbereiche und Entgeltgruppen). Beschäftigte, die nicht über die in den nachfolgenden Entgeltgruppen beschriebenen Ausbildungsabschlüsse verfügen, aber vergleichbare Fachkenntnisse aufweisen und die der Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeiten ausüben, sind in dieser Entgeltgruppe eingruppiert.

(2) Bei unterschiedlichen Tätigkeiten erfolgt die Eingruppierung nach der überwiegend auszuübenden Tätigkeit."

Unter dem 29. Januar 2015 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrates "im Rahmen der Mitbestimmung entsprechend § 99 BetrVG" zur Einstellung die Mitarbeiterin Frau M. befristet für die Zeit vom 15. Februar 2015 bis 14. Februar 2016 mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden als "PiP" mit einer monatlichen Vergütung von 1.665,76 EUR/Monat brutto und merkte insoweit an, dass eine Eingruppierung aufgrund fehlender Entgeltgruppe im HTV nicht möglich sei (Bl. 54 d. A.). Unter dem 07. Dezember 2015 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrates "im Rahmen der Mitbestimmung gemäß § 99 BetrVG" zur Verlängerung der Anstellung der Mitarbeiterin Frau M. als "Psychologin/PiA" befristet für die Zeit vom 15. Februar 2016 bis 14. Dezember 2017 bei Arbeitszeit und Vergütung "wie bisher". Die Arbeitgeberin merkte in so an, "Die Verlängerung der Beschäftigung erfolgt auf Wunsch von Frau M. im Zusammenhang mit Ihrer Weiterbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten" (Bl. 313 d. A.).

Der Betriebsrat stimmte den Anträgen jeweils zu, reklamiert jedoch ein Mitbestimmungsrecht auch hinsichtlich der Eingruppierung von PiP/Psychologen im Praktikum, PiA/Psychologen in Ausbildung sowie deren Eingruppierung in die Entgeltgruppe A8.

§ 5 - Ausbildung und staatliche Prüfung - des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) lautet:

"(1) Die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dauern in Vollzeitform jeweils mindestens drei Jahre, in Teilzeitform jeweils mindestens fünf Jahre. Sie bestehen aus einer praktischen...

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