Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung des Personalrates beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst in Brandenburg

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPersVG Brandenburg beschränkt die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers. Eine ohne Zustimmung des Personalrates vereinbarte Befristung ist unwirksam.

2. Eine vom Personalrat erklärte Zustimmung zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages betrifft nur die ihm mitgeteilten Angaben zum Befristungsgrund und Befristungsdauer.

3. Daher ist es dem Arbeitgeber im Prozess verwehrt, sich nachträglich auf einen dem Personalrat nicht mitgeteilten Befristungsgrund zu berufen. Das gilt auch für die Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 2; LPersVG Brandenburg § 63 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Urteil vom 02.04.2008; Aktenzeichen 8 Ca 2434/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 2. April 2008 – 8 Ca 2434/07 – abgeändert und

festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 20. Juni 2008 mit Ablauf des 20. Juni 2008 sein Ende gefunden hat, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 20. Juni 2008 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht

sowie

das beklagte Land verurteilt, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 1) zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen als Angestellten weiter zu beschäftigen.

II. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages und die Weiterbeschäftigung des Klägers für die Dauer des vorliegenden Verfahrens.

Der Kläger führte bei dem beklagten Land eine Ausbildung durch, die er am 20. Juni 2006 absolvierte. Mit Arbeitsvertrag vom 15./21. Juni 2006 (Bl. 4 f. d.A.) einigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger „gemäß § 14 (1) Nr. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21. Dezember 2000 befristet vom 21. Juni 2006 bis 31. Dezember 2006 als vollbeschäftigter Angestellter im Landesbetrieb für D. und S. beschäftigt” werde.

Mit Schreiben des Geschäftsführers des Landesbetriebes für D. und S. vom 6. Oktober 2006 an den dort gebildeten Personalrat (Bl. 29 d.A.) bat dieser gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Brandenburg (LPVG BB) um Zustimmung zur befristeten Weiterbeschäftigung des Klägers „gemäß § 14 (1) Nr. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21. Dezember 2000 befristet 01.01.2007 bis 20.06.2008 als vollbeschäftigter Angestellter im Landesbetrieb für D. und S.” bei Weiterbestehen der übrigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.

Mit Arbeitsvertrag vom 19./20. Oktober 2006 einigten sich die Parteien sodann darauf, dass der Kläger „gemäß § 14 (1) Nr. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21. Dezember 2000 befristet vom 01.01.2007 bis 20.06.2008 als vollbeschäftigter Angestellter im Landesbetrieb für D. und S. weiterbeschäftigt” werde.

Der Kläger bezog zuletzt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.010,00 EUR.

Mit der am 22. November 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages vom 19./20. Oktober 2006 geltend. Er hat die Auffassung vertreten, dass das beklagte Land diese Befristungsabrede nicht auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz stützen könne, da diese nicht im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt sei. Durch die Erwähnung von § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG in diesem Arbeitsvertrag hätten die Parteien zugleich jedoch eine Rechtfertigung der Befristungsabrede nach § 14 Abs. 2 TzBfG abbedungen. Ferner könne der Vertrag vom 19./20. Oktober 2006 keine Verlängerung des vorangegangenen Arbeitsvertrages im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG darstellen. Schließlich sei die Befristungsabrede gemäß §§ 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG BB unwirksam, weil der Personalrat nur der angefragten Befristung, also einer nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG zugestimmt habe.

Der Kläger hat beantragt,

  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 06. Juni 2008 mit Ablauf des 06. Juni 2008 sein Ende gefunden hat, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 06. Juni 2008 hinaus fortbesteht,
  2. Im Falle des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1) wird das beklagte Land verurteilt, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 1. zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen als Angestellter weiter zu beschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat vorget...

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