Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers gegen den Entheiher. Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches im Betrieb des Entleihers gezahltes Entgelt. Verjährung. Ausschlussfristen. Verjährung des Auskunfts- und Differenzlohnanspruchs eines Leiharbeitnehmers
Leitsatz (amtlich)
Hat der Leiharbeitnehmer aufgrund der vertraglich vereinbarten Geltung der mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) abgeschlossenen unwirksamen Tarifverträge einen Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG bzw. einen Anspruch auf Zahlung des gleichen im Betrieb des Entleihers gezahlten Entgelts nach § 10 Abs. 4 AÜG, beginnt die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB für diese Ansprüche erst, wenn der Leiharbeitnehmer von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Zu den tatsächlichen Umständen, die sowohl einen Anspruch auf Auskunft nach § 13 AÜG als auch einen Anspruch aus § 10 Abs. 4 AÜG begründen, gehören in diesem Fall auch die Tatsachen, die die fehlende Tariffähigkeit der CGZP begründen.
Normenkette
AÜG §§ 13, 10; BGB § 199; AÜG § 13 1. Halbsatz, § 13 Hs 2, § 10 Abs. 4 Sätze 1-2; BGB § 214 Abs. 1, §§ 242, 199 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Brandenburg (Entscheidung vom 24.11.2011; Aktenzeichen 1 Ca 707/11) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 24. November 2011 - 1 Ca 707/11 - abgeändert und
1. die Beklagte zu 1) verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe des Arbeitsentgelts für den Zeitraum vom 02. Mai 2006 bis 16. November 2006 sowie vom 21. März 2007 bis 15. Oktober 2007 für die Tätigkeit eines Schlossers bzw. Weichenbauers und Klebers oder eines vergleichbaren Arbeitnehmers zu erteilen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, an den Kläger den Bruttobetrag, den die Beklagte zu 1) für den Zeitraum vom 02. Mai 2006 bis 16. November 2006 sowie vom 21. März 2007 bis 15. Oktober 2007 für die Tätigkeit eines Schlossers bzw. Weichenbauers oder Klebers oder eines vergleichbaren Arbeitnehmers bei ihr zu zahlen hatte, abzüglich eines bereits an den Kläger ausbezahlten Bruttoentgeltes für den o. g. Zeitraum in Höhe von 18.857,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen hat.
II. Die Beklagte zu 1) hat 22,22 % und die Beklagte zu 2) hat 77,78 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger zur Auskunftserteilung über die Höhe der Vergütung bei ihr beschäftigter Arbeitnehmer ist, und ob die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger eine weitere Vergütung zu zahlen.
Der Kläger war bei der Beklagten zu 2) in der Zeit vom 2. Mai 2006 bis 16. November 2006 sowie in der Zeit vom 21. März 2007 bis 15. Oktober 2007 als Schlosser angestellt, wobei er sich verpflichtet hatte, bei Kunden der Beklagten zu 2) (Entleihern) tätig zu werden. Während der genannten Zeiträume wurde der Kläger von der Beklagten zu 2) bei der Beklagten zu 1) als Leiharbeitnehmer eingesetzt und war dort als Schlosser bzw. Weichenbauer und Kleber tätig. In den zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) geschlossenen Arbeitsverträgen war die Anwendung der Tarifverträge, welche die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (im Folgenden CGZP) mit dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) abschloss, vereinbart. § 2 und § 8 des Arbeitsvertrages vom 20. März 2007 lauten auszugsweise:
"§ 2 Vertragsanwendung/Tarifanwendung
....
(2) Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Arbeitgeber fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies sind zur Zeit die zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. abgeschlossenen Tarifverträge (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag u. Beschäftigungssicherungstarifvertrag). Im Falle eines Verbandswechsels des Arbeitgebers gelten die Regelungen der dann einschlägigen Tarifverträge. Für den Fall, dass ein Firmentarifvertrag abgeschlossen wird, gilt dessen Inhalt.
....
§ 8 Vergütung
(1)Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der für den Arbeitgeber gem. § 2 dieses Vertrages geltenden Tarifverträge (Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag)...."
Im Übrigen wird wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages vom 20. März 2007 auf die eingereichte Kopie (Bl. 5 bis 6 der Akte) verwiesen.
Die Beklagte zu 2) zahlte dem Kläger Entgelt auf der Grundlage des Entgeltrahmentarifvertrages und des Entgelttarifvertrages (Ost), die zwischen der CGZP und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. abgeschlossen waren. Gemäß § 8 des Arbe...