Entscheidungsstichwort (Thema)
Bautenschutzarbeiten. Schadensinspektion. Sozialkassenpflicht bei Inspektion von Kabelschächten zum Bautenschutz
Leitsatz (amtlich)
Die Inspektionen von Kabelschächten zur Feststellung möglicher Schäden sind Bautenschutzarbeiten im Sinne des VTV.
Normenkette
VTV Bau § 1 Abs. 2 Abschn. 4
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 24.02.2011; Aktenzeichen 61 Ca 63589/09) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.02.2011 - 61 Ca 63589/09 - wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu den Ziffern 2. und 3. des arbeitsgerichtlichen Urteils festgestellt wird.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten, soweit dies für die Berufungsinstanz noch von Relevanz ist, ausschließlich über die Pflicht zu Beitragszahlungen für den Zeitraum Juli 2005 bis August 2007 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 54.626,28 €. Im Kern geht es um die Rechtsfrage, ob die Inspektion von Kabelschächten der Deutschen T. Arbeiten darstellen, die unter den Verfahrenstarifvertrag des Baugewerbes (VTV) fallen.
Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Sie zieht nach näherer tariflicher Regelung die Beiträge für die Sozialkassen des Baugewerbes ein. Der Beklagte beschäftigte in dem hier streitigen Zeitraum insgesamt 20 Arbeitnehmer (Bl. 52 ff. d. A.). Die Bruttolöhne und Beitragsanteile ergeben sich aus der Übersicht Bl. 61 d. A.
Im Betrieb des Beklagten werden teilweise Tiefbauarbeiten ausgeführt. Im Übrigen werden Arbeiten für die T. ausgeübt, nämlich die Inspektion von Kabelschächten. Die jeweiligen Anteile sind zwischen den Parteien streitig. Bei den Inspektionsarbeiten öffnen die Arbeitnehmer des Beklagten die Schächte, inspizieren diese, geben Daten in das elektronische System SchaKaL (Schadenskataster Linientechnik) der T. ein. Diese Daten werden auch in Papierform festgehalten. Die T. hat Schulungsunterlagen zum System SchaKaL erstellt (Kopie Bl. 68 ff. d. A.). Die Grunddaten der Kabelkanalanlagen werden auf drei Seien (Bl. 94 - 96 d. A.), ein Zustandsbericht auf weiteren vier Seiten (Bl. 97 - 100 d. A.) und Folgemaßnahmen auf bis zu drei Seiten (Bl. 101 - 103 d A.) erhoben. Die T. verlangt ferner, dass mindestens ein Arbeitnehmer bei den jeweiligen Inspektionsarbeiten einen so genannten SIVV-Schein (Schützen, Instandsetzen, Verstärken, Verbinden) besitzt.
Die Klägerin hat behauptet, dass die im Betrieb des Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausmachen, in den Kalenderjahren 2005 - 2007 folgenden Tätigkeiten erbracht hätten:
Tiefbauarbeiten in Form der Sanierung von Kabelschächten, Pflasteraufnehmen und Austauschen, Betonsanierung an Kabelschächten einschließlich erforderlicher Zusammenhangstätigkeiten.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. an sie 54.626,28 € zu zahlen;
2. ihr auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeiten ausübten, in den Monat(en) September 2007 bis Juli 2008 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind;
3. für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an sie eine Entschädigungssumme i. H. v. 29.950,-- € zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die ausgeübten Tätigkeiten seien nicht baulicher Art. Die Inspektionen dienten nur dazu, dass im darauffolgenden Jahr eine Ausschreibung durch die T. für eine Instandsetzung der Anlagen erfolgen könne.
Mit Urteil vom 24. Februar 2011 hat das Arbeitsgericht Berlin der Klage in vollem Umfang stattgegeben, soweit nicht zuvor die Klage teilweise zurückgenommen worden war. Das Arbeitsgericht hat insofern ausgeführt, dass die Klägerin die Schlüssigkeit der Klage dargelegt habe. Sie bestreite zwar nicht, dass durch den Betrieb auch Sichtungskontrollen und das Erstellen von Zustandsberichten ausgeführt werden, doch erfolge dies nach klägerischer Darstellung lediglich in geringem Rahmen. Der Beklagte habe diese Darlegungen der Klägerin nicht substanziiert bestritten. Er habe sich darauf beschränkt, den Vortrag der Klägerin pauschal zu bestreiten.
Dieses Urteil ist dem Beklagten am 4. April 2011 zugestellt worden. Die Berufung ging am 19. April 2011 beim Landesarbeitsgericht ein. Nach Verlängerung bis zum 4. Juli 2011 erfolgte die Berufungsbegründung am 7. Juni 2011. Der Beklagte ist der A...