Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Urlaubsgeld. Sonderzuwendung
Leitsatz (amtlich)
Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung, keine Nachwirkung, Freiwilligkeitsvorbehalt bei Zahlung einer Sonderzuwendung, Anspruch auf Urlaubsgeld aus betrieblicher Übung
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 2 Nr. 10
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 06.03.2008; Aktenzeichen 66 Ca 13487/07) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06. März 2008 – 66 Ca 13487/07 – teilweise dahin abgeändert, dass der Beklagte zu 1. und die
332,34 EUR (dreihundertzweiunddreißig 34/100) brutto
zu zahlen.
Beklagte zu 2. gesamtschuldnerisch verurteilt werden, an die Klägerin
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird für die Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Weiterführung einer betrieblichen Altersversorgung sowie auf Zahlung einer Sonderzuwendung für das Jahr 2006 und eines Urlaubsgeldes für das Jahr 2007.
Die Klägerin trat im Mai 2002 als Krankenschwester in die Dienste des Gemeinschaftskrankenhauses H., dessen Träger der Beklagte zu 1) seit der Übernahme eines Teilbetriebes des damaligen Krankenhauses Sp. des Landes Berlin zum 1. Januar 1995 war.
In den Arbeitsverträgen der vom Land Berlin übernommenen Mitarbeiter (Altmitarbeiter) befand sich eine Verweisungsklausel auf den Bundesangestelltentarifvertrag und weitere Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Der Beklagte entschied, mit den Mitarbeitern, die er seit dem 1. Januar 1995 einstellte (Neumitarbeiter), Arbeitsverträge abzuschließen, in denen auf die allgemeinen Vertragsrichtlinien des Deutschen P. W. (im Folgenden: AVR) verwiesen wird.
Im Jahr der Übernahme vereinbarte der Beklagte mit der G.-Versicherung für eine zu errichtende Unterstützungskasse zwei Leistungspläne, den sog. Leistungsplan I für die Altmitarbeiter, bei denen die Fortführung der Zusatzversorgung in der VBL nicht mehr möglich war und den sog. Leistungsplan II für Neumitarbeiter (Bl. 100 f. d. A.). Die Höhe der Zuwendung für den Leistungsplan II ergibt sich aus dem Beitragsprozentsatz von 4,8 einschließlich Verwaltungskosten und dem versorgungsfähigen Entgelt, dem jeweils am 31. Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahrs festgestellten steuerpflichtigen Jahresentgelt. Einen entsprechenden Leistungsplan II vereinbarte die Beklagte mit der H. Pensionskasse und überließ den Neumitarbeitern die Wahl zwischen beiden Versicherungen.
Am 29. März 2000 schlossen der Beklagte und der bei ihm gebildete Betriebsrat die „Betriebsvereinbarung über die betriebliche Zusatzversorgung” (Bl. 17 f. d. A., im Folgenden: BV-ZV), deren Bestandteile die Leistungspläne der Unterstützungskassen waren.
In den Jahren 2000, 2001 und 2002 veröffentlichte der Beklagte in der im Betrieb verteilten Zeitschrift „H. aktuell” jeweils im November unter der Rubrik „GKH-Telegramm” eine Erklärung folgenden Inhalts: „Auch in diesem Jahr wird die Weihnachtsgeldzahlung nach BAT-AVR … im GKH ermöglicht…”. Wegen des Inhalts der Verlautbarung im Einzelnen wird auf die Fotokopien (Bl. 351 – 353 d. A.) verwiesen. Entsprechende Verlautbarungen gab es – wie in der Berufungsinstanz zuletzt unstreitig geworden ist – in Bezug auf ein zusätzliches Urlaubsgeld nicht. Der Beklagte zahlte in den Jahren 2000, 2001 und 2002 an die sog. Neumitarbeiter jeweils ein Urlaubsgeld und eine Sonderzuwendung.
In dem Arbeitsvertrag vom 2. Mai 2002 (Bl. 8-10 d. A.) vereinbarten die Klägerin und der Beklagte zu 1) in Ziffer 2. Arbeitsvertragsrichtlinien
„Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gelten für das Dienstverhältnis die vom Deutschen P. W. (DPWV) herausgegebenen Richtlinien für Arbeitsverträge (AVR) in der jeweils gültigen Fassung sowie die diese ergänzenden, ändernden und ersetzenden Fassungen”,
und in Ziffer 7. Zusätzliche Altersversorgung
„Der Krankenhaus-Trägerverein hat für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine zusätzliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung eingerichtet, in die Sie aufgenommen werden.”
Die Klägerin erhielt bei ihrer Einstellung ein Informationsschreiben (B. 114 – 116 d. A.) „Betriebliche Zusatzversorgung – für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gemeinschaftskrankenhauses H. mit einem Diensteintritt nach dem 1.1.1995”, in dem es u.a. heißt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
die Krankenhausleitung hat gemeinsam mit dem Betriebsrat die Einführung einer betrieblichen Zusatzversorgung für die Mitarbeiter beschlossen, die nach dem 1.1.1995 ihr Arbeitsverhältnis im Krankenhaus begonnen haben ….”
Auf einem zugleich überreichten Formular erklärte die Klägerin am 2. Mai 2002 sich für eine Versorgung über die G.-Konzern Lebensversicherungs AG zu entscheiden (Bl. 117 d. A.).
Unter dem 20. Oktober 2003 schlossen der Beklagte und der Betriebsrat di...