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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 06.11.2020 - 3 Sa 610/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung von Rüst-, Umzieh- und Wegezeiten eines Objektschützers. Umgang mit Dienstuniform und Waffe im häuslichen Bereich als zusätzliche Arbeitszeit. Keine vergütungspflichtige Arbeitszeit für Weg von Wohnung zum Schutzobjekt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zeiten für An- und Ablegen der Dienstuniform, für das Auf- und Abrüsten der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen sowie das Entnehmen, Laden, Anlegen, Ablegen, Entladen und Wegschließen der Waffen im häuslichen Bereich sind vergütungspflichtige Tätigkeiten im Sinne der §§ 611, 611a Abs. 2 BGB. Denn das Tragen einer auffälligen Dienstuniform sowie einer Waffe sind immer fremdnützig.

2. Es besteht kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung von Arbeitszeit für den Weg von der Wohnung zum Schutzobjekt.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 611a Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 4, §§ 256, 286, 287 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 29.01.2019; Aktenzeichen 58 Ca 1361/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Januar 2019 - 58 Ca 1361/18 - teilweise abgeändert und

1. festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die von dem Kläger seit dem 20. November 2016 an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, zusätzlich erbrachte Arbeitszeit im häuslichen Bereich für das An- und Ablegen der Dienstuniform (Umkleiden) sowie das Auf- und Abrüsten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen (Rüsten) im Umfang von insgesamt 8 Minuten (bestehend aus 4 Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und 4 Minuten nach dem offiziellen Dienstende) und die seit dem 1. Juli 2016 an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, jeweils erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das Entnehmen, ...

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