Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitgeberseitige Verantwortung für die rechtzeitige Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs. Schadensersatzrechtlicher Abgeltungsanspruch bei unterlassener Urlaubsgewährung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von sich aus zu erfüllen.
2. Der gesetzliche Mindesturlaub dient dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten und hat einen arbeitsschutzrechtlichen Charakter.
Normenkette
BUrlG § 7 Abs. 3-4; EGRL 88/2003 Art. 7; BGB § 251 Abs. 1, § 280 Abs. 1, 3, § 283; BUrlG § 7 Abs. 3 Sätze 1, 3; EGRL 88/2003 Art. 7 Fassung 2003-11-04
Verfahrensgang
ArbG Cottbus (Entscheidung vom 10.12.2014; Aktenzeichen 2 Ca 432/14) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 10. Dezember 2014 - 2 Ca 432/14 - teilweise abgeändert und hinsichtlich des Tenors zu 3) und 4) klarstellend wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, welche Umsätze sie mit den einzelnen vom Kläger betreuten Aufträgen im Zeitraum Juni 2011 bis März 2014 erzielt hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Provisionsabrechnung bezüglich der in den Gehaltsabrechnungen des Klägers im Zeitraum Juni 2011 bis März 2014 aufgeführten Provisionszahlungen zu erteilen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 516,92 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2014 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
III. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
V. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 11.033,84 EUR festgesetzt.
VI. Die Revision wird für die Beklagte hinsichtlich der Verurteilung im Tenor zu I. 3. zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Auskünfte im Zusammenhang mit Provisionen, Provisionsabrechnungen sowie den Resturlaub des Jahres 2013.
Der am .... 1968 geborene Kläger war vom 18. Oktober 2010 bis zum 31. März 2014 bei der Beklagten als Angestellter, Mitarbeiter im Innendienst (Sachbearbeitung/Auftragserfassung), beschäftigt. Die monatliche Bruttovergütung betrug seit September 2012 2.800,-- EUR. In verschiedenen Monats-Abrechnungen des Klägers ist auch jeweils eine Position "Provision" aufgeführt. Es handelte sich um Abrechnungen für folgende Monate mit folgenden Bruttosummen:
Juni 2011 |
129,14 € |
Juli 2011 |
378,87 € |
November 2011 |
470,25 € |
Dezember 2011 |
92,00 € |
April 2012 |
220,69 € |
Mai 2012 |
212,87 € |
Juni 2012 |
604,66 € |
Juli 2012 |
742,88 € |
August 2012 |
481,03 € |
Oktober 2012 |
147,87 € |
November 2012 |
71,01 € |
Dezember 2012 |
52,72 € |
März 2013 |
324,52 € |
Mai 2013 |
105,05 € |
Juli 2013 |
84,69 € |
September 2013 |
153,84 € |
In § 3 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien, dass die regelmäßige Arbeitszeit ohne Pausen 40,0 Stunden wöchentlich betrage und auf die Wochentage von Montag bis Samstag verteilt werden könne. Allerdings ist zwischen den Parteien unstreitig, dass im Betrieb lediglich von Montag bis Freitag gearbeitet wurde und der Samstag arbeitsfrei war. In § 7 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien einen Urlaubsanspruch des Klägers im Umfang von 24 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Wie die Parteien in der Berufungsverhandlung klargestellt haben, bezogen sich die 24 Arbeitstage auf die 5-Tage-Woche. Die Urlaubsvergütung je Tag haben die Parteien unstreitig mit 129,23 EUR berechnet. Im Jahre 2013 hat der Kläger 16 Urlaubstage gewährt bekommen und in Anspruch genommen.
Die Hauptaufgabe des Klägers bestand in der Arbeitsvorbereitung und Koordinierung der Aluminiumfertigung. Daneben wurden dem Kläger in Einzelfällen gesonderte Aufträge zur Bearbeitung zugeteilt. In den Angeboten der Beklagten ist unter den Kopfdaten eine Position für einen Gebietsleiter vorgesehen. Verschiedentlich findet sich dort der Name des Klägers. Ob der Kläger dieses eigenmächtig ohne Wissen und Wollen der Beklagten erfasst hat oder ob dieses auf die Zuständigkeit des Klägers hinweisen sollte, ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger beanstandet, dass er die Berechnung der ihm tatsächlich gezahlten Provisionen nicht nachvollziehen könne. Es fehle eine darauf bezogene Abrechnung. Allein die Darstellung der Provisionssumme in der Gehaltsabrechnung genüge nicht, um diese nachvollziehen zu können. Konkrete Einzelvereinbarungen zwischen den Parteien zur jeweiligen Höhe der Provision habe es nicht gegeben. Der Kläger behauptet, dass er mit der Beklagten vereinbart habe, dass er bei den von ihm bearbeiteten Aufträgen 2% des erzielten Umsatzes als Provision erhalte. Dieser Provisionssatz sei ab September 2012 auf 1% reduziert worden, nachdem zeitgleich sein Festgehalt von 2.300,00 EUR auf 2.800,00 EUR angehoben worden sei. Damit er die ihm zustehende Provision geltend machen könne, müsse ihm die Beklagte Auskunft über die von ihm in der Zeit von Juni 2011 bis März 2014 bearbeiteten Aufträge und die dabei erzielt...