Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristlose Kündigung eines Lehrers wegen Schmähkritik an Schulelternsprecherin. Fristlose Kündigung wegen Maskenverweigerung durch Lehrer. Aussichtslosigkeit weiterer Abmahnungen bei Aufrechterhaltung der Maskenverweigerung. Vorrang des Ehrenschutzes vor Meinungsfreiheit. Überschreitung der Grenzen der Meinungsäußerung bei öffentlicher Diffamierung der Schulelternsprecherin
Leitsatz (amtlich)
Die Schmähung der Elternsprecherin einer Schule sowie die Verweigerung des Tragens eines Mund-Nase-Schutzes eines Lehrers in der Schule rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung.
Normenkette
BGB § 626; 9. ÄndVO zur 7. SARS-CoV-2-EindV BBG; CoronaBetrVO § 1 Abs. 3; IfSG §§ 28, 32
Verfahrensgang
ArbG Brandenburg (Entscheidung vom 24.02.2021; Aktenzeichen 3 Ca 668/20) |
Tenor
I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg a.d.H. vom 24. Februar 2021 - 3 Ca 668/20 abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.200,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, sowie einer hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 17. September 2020 sowie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger ist 64 Jahre alt und seit März 2014 beim beklagten Land als Lehrkraft an verschiedenen Schulen beschäftigt. Zuletzt war er seit dem 1. Januar 2020 unbefristet mit 8/27 Lehrerwochenstunden (LWS) an der A-Grundschule in B eingesetzt. Befristet für das Schuljahr 2020/21 (1. August 2020 bis 31. Juli 2021) war der Kläger mit 13/27 LWS eingesetzt. Seit Bruttomonatsverdienst betrug in der Entgeltgruppe E 10 ca. 1.400 EUR.
Mit einer E-Mail vom 19. August 2020 wandte der Kläger sich an die Elternvertreterin der Schule. In dieser E-Mail führte er u.a. aus:
Ich schreibe Ihnen diese Mail, weil ich nicht mit ansehen kann, was gerade mit unseren (Ihren) Kindern an unserer Schule gemacht wird. Obwohl eine "Maskenpflicht" an Grundschulen nur auf den Fluren und Toiletten im Schulhaus besteht, bin ich der Meinung, dass diese "Pflicht" eine Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung bedeutet. Mal abgesehen davon, dass viele hochrangige Wissenschaftler (u.a. auch Prof. Drosten und Herr Lauterbach) der Meinung sind, dass Masken nicht dazu geeignet sind, Viren (wie z.B. Corvid-19) abzuhalten, bewirken die Masken wahrscheinlich genau das Gegenteil.
...
Aus diesem Grund habe ich Strafanzeige wegen den oben genannten Tatbeständen gegen Frau E (Bildungsministerin in Brandenburg) gestellt.
Warum schreibe ich Ihnen das? Mein Anwalt hat auch ein Schreiben für besorgte Eltern entworfen. Das möchte ich Ihnen zur Verfügung stellen um vielleicht dafür zu sorgen, dass das Tragen der Masken nicht unseren Kindern schadet. Vielleicht können Sie das den Eltern zur Verfügung stellen.
Beigefügt war dieser E-Mail ein ganzseitiges Musterschreiben mit dem Titel "Unzumutbarkeit einer Mund-Nasenbedeckung" sowie ein halbseitiges Schreiben mit dem Titel "Haftungserklärung". In dem Scheiben war unter anderem ausgeführt:
Sollte die Schule von einer Maskenpflicht ausgehen, obwohl bei Alltagsmasken laut Bfarm die Schutzwirkung nicht nachgewiesen ist und auch von den Herstellern explizit ausgeschlossen wird, so ist seitens der Schule und des einzelnen Lehrers die Einhaltung des o.g. Prozedere sicherzustellen, wobei Fehler im Prozedere Haftungsansprüche auslösen können.
Ferner bitte ich um Unterzeichnung nachfolgender Bescheinigung, dass die Schule von der Ungefährlichkeit einer MNS ausgeht und mithin die Haftung für ggf. auftretende gesundheitliche Schädigungen übernimmt.
Am 24. August 2020 erfuhr die Schulleiterin der Schule von dieser E-Mail. Sie informierte den zuständigen Schulrat. In einem Dienstgespräch am 28. August 2020 unter Beteiligung des Klägers, des Schulrats und eines Mitarbeiters der Rechtsstelle, über das der Mitarbeiter der Rechtsstelle ein Protokoll fertigte, wurde dem Kläger vorgeworfen, bei der Versendung der E-Mail den Dienstweg nicht eingehalten zu haben, den Schulfrieden gestört zu haben und eine Strafanzeige gegen die Bildungsministerin ohne jede Grundlage erstattet zu haben.
Am 2. September 2020 fand ein weiteres Dienstgespräch durch den Schulrat und die Leiterin der Rechtsstelle mit dem Kläger statt. In diesem Gespräch wurde dem Kläger im Hinblick auf die E-Mail vom 19. August 2020 die Möglichkeit eröffnet, sich gegenüber der Elternvertreterin von dieser zu distanzieren, die E-Mail als gegenstandslos zu betrachten und zugleich zu verdeutlichen, dass er die Sars-CoV-2-Umgangsverordnung im dienstlichen Kontext beachten werde. Zugleich wurde dem Kläger angekündigt, dass er in diesem Falle nur eine Abmahnung für sein Fehlverhalten erhalten werde. Sofern er das ablehne, werde geprüft, ob das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche bzw. ordentliche Kündigung beendet werde. Dazu wurde dem Kläger eine ...