Entscheidungsstichwort (Thema)
Versetzung. billiges Ermessen
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer entsprechend seinen Fähigkeiten und Kenntnissen mit anderen Arbeiten zu betrauen und in einer anderen Abteilung zu beschäftigen, sofern betriebliche Gründe dies geboten erscheinen lassen und die neue Tätigkeit dem Mitarbeiter zumutbar ist. Einer Sozialauswahl analog § 1 Abs. 3 KSchG bedarf es für die Vornahme einer wirksamen Versetzungsentscheidung nicht.
Normenkette
GewO § 106
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 17.11.2006; Aktenzeichen 77 Ca 8180/06) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.11.2006 – 77 Ca 8180/06 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Versetzung des Klägers mit Schreiben der Beklagten vom 28.12.2005 in die Abteilung Produktion als 1. Maschinenführer und darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger wie bisher als Wartungsmonteur in der Abteilung Technik zu beschäftigen.
Mit Urteil vom 17.11.2006 hat das Arbeitsgericht entsprechend den klägerischen Anträgen erkannt. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Tatbestandes sowie der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (vgl. Bl. 189 bis 196 d. A.) Bezug genommen.
Gegen das der Beklagten am 21.02.2007 zugestellte Urteil hat sie Berufung am 26.02.2007 beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese am 21.03.2007 begründet.
Sie wendet sich aus Rechtsgründen gegen die angefochtene Entscheidung und bezieht sich insbesondere auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in einem Parallelfall – 12 Sa 1853/06 –. Im Übrigen habe der Kläger mit der Vereinbarung vom 02.01.2006, auf dessen Inhalt Bl. 188 d. A. Bezug genommen wird, der Versetzung und der neuen Beschäftigung zugestimmt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.11.2006 – 77 Ca 8180/06 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen und meint, die Vereinbarung vom 02.01.2006 habe nichts mit der Versetzung des Klägers zu tun. Sie betreffe nur die Abschaffung des so genannten Vollkonti-Schichtsystems. Im Übrigen regele sie die Ausgleichszahlung. Die Versetzung verstoße gegen die Vereinbarung vom 22.11.2004. Der Kläger habe der Versetzung nicht zugestimmt. Da der Kläger rechtswidrig für eine Kündigung ausgesucht worden sei, sei auch seine Versetzung rechtswidrig. Nach einer früheren Sozialauswahlliste sei der Kläger gegenüber dem Wartungsmonteur Reinecke schutzwürdiger gewesen. Die neue Sozialauswahl sei daher willkürlich. Die neue Tätigkeit sei gegenüber der alten Tätigkeit nicht gleichwertig. Es sei dem Kläger auch nicht zumutbar, mehr als ein Jahr angelernt zu werden. Tatsächlich sei der Kläger als 2. Maschinenführer tätig. Die Unterwertigkeit der neuen Tätigkeit ergebe sich auch daraus, dass der Kläger leichter als früher austauschbar und z. B. durch Leiharbeitskräfte ersetzbar sei.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie ihre Erklärungen im mündlichen Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht Bezug genommen. Beide Parteienvertreter haben im Hinblick auf die jeweils letzte Erklärung der Gegenseite vorsorglich um Erklärungsfrist gebeten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, statthafte sowie frist- und formgerecht erhobene und begründete Berufung hatte auch Erfolg.
Weder ist die Versetzung des Klägers vom 28.12.2005 als 1. Maschinenführer Beschichtung in die Produktion rechtswidrig noch ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger wie bisher als Wartungsmonteur in der Abteilung Technik zu beschäftigen. Mithin war seine Klage in vollem Umfang abzuweisen und das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern.
1.
Der Feststellungsantrag des Klägers zu Ziff. 1 ist gemäß § 256 ZPO zulässig. Nach ständiger neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere des 9. Senats, kann die Rechtswirksamkeit einer Versetzungsmaßnahme des Arbeitgebers, wenn das Arbeitsverhältnis dadurch aktuell belastet und geändert wird, im Wege der Feststellungsklage zur Überprüfung des Gerichts gestellt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
2.
Entgegen der klägerischen Ansicht und der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts war die Beklagte berechtigt, den Kläger als 1. Maschinenführer in die Abteilung Produktion mit Beginn des Jahres 2006 zu versetzen.
Die Beklagte war gemäß Ziff. 1b des Arbeitsvertrages vom 27.03.1991 berechtigt, den Kläger jederzeit entsprechend seinen Fähigkeiten und Kenntnissen mit anderen Arbeiten zu betrauen und in einer anderen Abteilung zu beschäftigen, sofern betriebliche Gründe dies geboten ersche...