Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterrichtung nach § 613 a Abs. 5 BGB
Leitsatz (redaktionell)
Das Informationsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB muss keine konkreten Angaben zur Wahrscheinlichkeit drohender betriebsbedingter Kündigungen enthalten.
Normenkette
BGB § 613a Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 13.10.2009; Aktenzeichen 52 Ca 10003/09) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Oktober 2009 – 52 Ca 10003/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen dem 1966 geborenen Kläger, der seit dem 1. Juni 2004 zuletzt auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 6. Januar 2006, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf die Fotokopie (Anlage K1, Bl. 5 – 7 d. A.) verwiesen wird, als Callcenter-Agent zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.652,– EUR beschäftigt war, und der Beklagten über den Betriebsübergang des Berliner Betriebs auf die T. service center Berlin GmbH (im Folgenden T.) am 1. Dezember 2008 wegen des in dem Schreiben des Klägers vom 5. Mai 2009 (Anlage K3, Bl. 15 – 17 d. A.) erklärten Widerspruchs ein Arbeitsverhältnis besteht.
Mit dem Schreiben vom 25. Oktober 2008 unterrichteten die Beklagte und die T. den Kläger vom Übergang des Betriebes u. a. wie folgt:
„II. Folgen und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang
…
2. Soweit sich aus dem Folgenden nichts anderes ergibt, geht Ihr Arbeitsverhältnis mit allen zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Rechten und Pflichten auf die T. über.
(1) Die in Ihrem Arbeitsvertrag unmittelbar getroffenen Regelungen gehen inhaltlich unverändert über.
(2) Bei der T. sind momentan keine Tarifverträge anwendbar. Die T. hat bisher weder Firmentarifverträge abgeschlossen noch sind auf die T. kraft Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband Tarifverträge anwendbar. Es ist auch nicht beabsichtigt, Firmentarifverträge abzuschließen oder einem Arbeitgeberverband beizutreten.
Soweit auf Ihr Arbeitsverhältnis daher vor dem Übergang unmittelbar Tarifverträge anwendbar waren und Sie tarifgebundener Arbeitnehmer sind, werden die in diesen Tarifverträgen geregelten Arbeitsbedingungen nach dem Betriebsübergang grundsätzlich nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen Ihnen und der T. und wirken wie arbeitsvertragliche Regelungen fort; sie können innerhalb eines Jahres nach dem Übergang nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden. Diese Sperre gilt allerdings dann nicht, soweit bei der T. zum selben Regelungskomplex Tarifverträge mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen werden. In diesem Fall lösen die Regelungen bei der T. die bisher geltenden Regelungen der VCS ab. Dies gilt für tarifgebundene Arbeitnehmer aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB. Die tariflichen Regelungen gelten mit dem Inhalt, den sie zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges haben.
Sofern tarifliche Regelungen für Ihr Arbeitsverhältnis bislang aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel gegolten haben, entscheidet die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Tarifverträge darüber, ob zukünftige etwaige Tarifverträge der T. Anwendung finden oder es bei einer Geltung der bisherigen tarifvertraglichen Regelung bleibt. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass nach der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sog. dynamische Verweisungen auf die einschlägigen Tarifverträge in Arbeitsverträgen, die vor dem 01. Januar 2002 abgeschlossen wurden, als sog. Gleichstellungsabrede zu bewerten sind, mit der folge, dass diese Regelung im Zeitpunkt des Betriebsüberganges ihre Dynamik verlieren und statisch fortgelten. In später abgeschlossenen Arbeitsverträgen (also seit dem 01. Januar 2002) behalten solche Regelungen nach der o. g. Rechtsprechung ihre Dynamik.
(3) Die T. behält sich vor, die bisherigen Entgeltbedingungen und damit die Gesamtvergütung ab dem 1. Dezember 2009 abzusenken. Die Einzelheiten werden zu gegebener Zeit mit den Arbeitnehmern und ihren Interessenvertretern erörtert. Es ist vereinbart, dass jeder Arbeitnehmer bis zum 1. Dezember 2009 – berechnet auf der Grundlage der gleichen Dauer der Arbeitszeit und unveränderter Stellenbeschreibung – monatlich mindestens ein Brutto-Entgelt erhält, das seinem individuellen monatlichen Entgeltanspruch gegenüber der VCS zum 30. November 2008 (einschließlich sämtlicher – z. B. tariflicher oder individualvertraglicher – Entgeltbestandteile, Zuschläge und durchschnittlicher leistungsabhängiger Vergütung in den zwölf Monaten vor dem 1. Dezember 2008) entspricht. Es ist darüber hinaus vereinbart worden, dass bis zum Ablauf des 30. November 2013 das Brutto-Mindestentgelt für übergehende Agenten nicht unter 25.000 Euro brutto jährlich, für übergehende Teamleiter nicht unter 29.000 Euro brutto jährlich abgesenkt wird. …
3. Die T. beschäftigt derzeit noch keine Arbeitnehmer und verfügt derzeit noch über keinen Betrieb; es besteht somit auch kein Betri...