Entscheidungsstichwort (Thema)
Strukturausgleich
Leitsatz (amtlich)
Strukturausgleich auch nach bereits erfolgtem Bewährungsaufstieg
Normenkette
TVÜ DRV-Bund § 12
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 08.08.2011; Aktenzeichen 59 Ca 13369/08) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. August 2011 – 59 Ca 13369/08 – teilweise dahin abgeändert, dass die Klageforderungen zu I. und II. des Tenors des angefochtenen Urteils ab dem 1. eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. November 2007 zu verzinsen sind und dass der Tenor zu III. des angefochtenen Urteils lauten muss:
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger auch zukünftig einen Strukturausgleich von 50,00 Euro brutto monatlich zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Strukturausgleichs nach der Anlage 3 zu § 12 des „Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund in den TV DRV-Bund und zur Regelung des Übergangsrechts” vom 23. August 2006 (im Folgenden TVÜ DRV-Bund).
Der Kläger war nach seiner Ausbildung ab 30. August 1995 bei der Beklagten zunächst als Zuarbeiter in der Vergütungsgruppe VII des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren MTAng-BfA-O mit einem sechsjährigen Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe VI beschäftigt. Nachdem ihm ab 01. Oktober 1996 zunächst vorübergehend, ab 16.10.1997 dauerhaft das Arbeitsgebiet eines Bearbeiters mit der Vergütungsgruppe V c übertragen worden war, erfolgte eine einvernehmliche Herabgruppierung und Rückübertragung der Aufgaben eines Zuarbeiters. Unter Berücksichtigung des Bewährungsaufstiegs war er ab 30. August 2001 in die Vergütungsgruppe VI MTAng-BfA-O eingruppiert und wurde von der Beklagten ausweislich der Mitteilung vom 10. Mai 2006 (Anlage A1, Bl. 4 bis 5 d. A.) der Entgeltgruppe E6 des TV DRV-Bund zugeordnet. Der Kläger befand sich bei der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in der Lebensaltersstufe 33 und erhielt die Ortszuschläge 1 und 2.
§ 12 TVÜ DRV-Bund sieht für die aus dem Geltungsbereich des MTAng-BfA/MTAng-BfA-O übergeleiteten Beschäftigten einen sogenannten Strukturausgleich vor, der in den in der Anlage 3 zum Überleitungstarifvertrag aufgeführten Fällen in Abhängigkeit von der Vergütungsgruppe, der Lebensaltersstufe und dem Ortszuschlag in bestimmter Höhe und in bestimmtem zeitlichen Umfang befristet oder dauerhaft gezahlt wird. Unter der Tabellenüberschrift „Vergütungsgruppe und Ortszuschlag 1,2 bei Inkrafttreten TVÜ DRV-Bund” sieht die Tabelle für die Vergütungsgruppe VI, OZ 2 einen Strukturausgleich für die Lebensaltersstufen 29 bis 39 von „dauerhaft 50,00 EUR” vor.
Mit einem Schreiben vom 29. Februar 2008 lehnte die Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleichs ab, den der Kläger mit der am 12. August 2008 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingereichten Klage auf Zahlung und Verurteilung der Beklagten zu künftiger Leistung weiter verfolgt hat. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Strukturausgleich sei nicht geschuldet, weil es sich bei den in Spalte 2 der Tabelle zur Anlage 3 zum TVÜ DRV-Bund genannten Vergütungsgruppen um die originären und nicht die im Wege eines Aufstiegs erreichten Vergütungsgruppen handele. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen.
Durch das Urteil vom 8. August 2011 hat das Arbeitsgericht Berlin die Beklagte antragsgemäß und kostenpflichtig verurteilt, an den Kläger 550,00 EUR brutto nebst Zinsen aus je 50,00 EUR monatlich vom 15. Oktober 2007 bis 15. August 2008, weitere 1.050,00 EUR brutto nebst Zinsen aus je 50,00 EUR monatlich vom 15. September 2008 bis 15. Mai 2010 zu zahlen und die Beklagte ferner verurteilt, an den Kläger auch zukünftig einen Strukturausgleich von 50,00 EUR brutto monatlich zu zahlen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die insgesamt zulässige Klage sei begründet, denn der Kläger erfülle die Voraussetzungen für den begehrten Strukturausgleich, da er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ DRV-Bund in die Vergütungsgruppe VI eingereiht gewesen sei und einen Ortszuschlag der Stufe 2 bezogen habe. Dabei sei nicht auf die orginäre sondern auf die zuletzt tatsächlich erreichte Vergütungsgruppe abzustellen, wobei es für die Auslegung letztlich – wie in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. April 2010 zum Strukturausgleich nach dem TVÜ-Bund (6 AZR 962/08) – auf dem Gesichtspunkt der Normenklarheit ankomme. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 143 – 151 d. A.) verwiesen.
Gegen das der Beklagten am 21. Se...