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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.05.2013 - 6 Sa 19/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtlicher Vergleichsvorschlag unter Fristsetzung. Annahme eines gerichtlicher Vergleichsvorschlags innerhalb eingeräumter Nachfrist

 

Leitsatz (amtlich)

Hat das Gericht den Parteien eine Frist zur Mitteilung ihres Einverständnisses mit einem Vergleichsvorschlag gesetzt, so schließt dies nicht aus, dass eine Partei erst innerhalb einer ihr eingeräumten Nachfrist ihr Einverständnis erklärt, wenn die andere Partei ihre innerhalb der ursprünglichen Frist erklärte Annahme nicht ihrerseits mit einer Annahmefrist nach § 148 BGB verbunden hat.

 

Normenkette

BGB §§ 148, 151 S. 1, § 779; ZPO § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 2

 

Tenor

1. Der Rechtsstreit ist durch Prozessvergleich gemäß Feststellungsbeschluss vom 27.04.2012 abgeschlossen.

2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger stand seit dem 01.04.2000 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin.

Das Arbeitsgericht Berlin hat festgestellt, dass dieses Arbeitsverhältnis durch eine Änderungskündigung der Beklagten vom 21.12.2010 nicht zum 30.04.2011 aufgelöst worden sei. Zugleich hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger vorläufig weiterzubeschäftigen und zwei Abmahnungen vom 12.02. und 12.03.2010 aus seiner Personalakte zu entfernen.

Auf die Berufung der Beklagten ist den Parteien im Verhandlungstermin vom 30.03.2012 Gelegenheit gegeben worden, bis zum 20.04.2012 mitzuteilen, ob der Rechtsstreit durch einen Vergleich folgenden Inhalts beigelegt werden kann:

1. Das Arbeitsverhältnis des Klägers besteht über den 30.04.2011 hinaus fort.

2. Der Kläger wird ab dem 01.04.2012 mit einer Tätigkeit in Berlin nach Vergütungsgruppe TG 4 und einer entsprechenden Vergütung weiterbeschäftigt.

3. Der Kläger erhält für die Zeit vom...

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