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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.02.2020 - 15 Sa 1261/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Starke Berücksichtigung des zeitlichen Maßes bei Bewertung der Schwierigkeit einer Tätigkeit. Ganzheitliche Betrachtung der Aufgaben als ein Arbeitsvorgang. Keine Rechtfertigung einer Höhergruppierung bei Anteil der schwierigen Tätigkeit von 25%

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Tätigkeiten als Beschäftigte in einer Serviceeinheit eines Gerichts stellen nur einen Arbeitsvorgang dar, da die anfallenden Aufgaben "ganzheitlich" zu bearbeiten sind.

2. Die Kombination aus einem großen Arbeitsvorgang in Verbindung mit dem Kriterium, dass schwierige Tätigkeiten innerhalb eines Arbeitsvorgangs nur in einem "rechtlich nicht ganz unerheblichen Ausmaß anfallen" müssen, führt dazu, dass der Wille der Tarifvertragsparteien im Hinblick auf die typischen Tätigkeiten der Beschäftigten in Serviceeinheiten nicht ausreichend berücksichtigt wird.

3. Will man an der bisherigen Rechtsprechung nur geringfügige Veränderungen vornehmen und gleichzeitig den Willen der Tarifvertragsparteien nach einer Hierarchisierung der Vergütung bei den Beschäftigten in Serviceeinheiten berücksichtigen, dann muss von der allgemeinen Regel abgewichen werden, wonach es für eine Höhergruppierung ausreicht, dass auch innerhalb eines großen Arbeitsvorgangs der Anteil der schwierigen Tätigkeiten nur in nicht unerheblichem Umfang vorliegen braucht. Ausnahmsweise ist stattdessen zu verlangen, dass auch innerhalb des Arbeitsvorgangs das Heraushebungsmerkmal der schwierigen Tätigkeit entsprechend der prozentualen Vorgaben der Tarifvertragsparteien vorliegen muss.

 

Normenkette

TVÜ-L § 29a Abs. 1 S. 1; TVL § 12; TV-L Anl. A Teil II Nr. 12.1 EG 6; TV-L Anl. A Teil II Nr. 12.1 EG 8; TV-L Anl. A Teil II Nr. 12.1 EG 9/9a; ArbGG § 72 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 08.05.2019; Aktenzeichen ...

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  (1) Für in den TV-L übergeleitete und für zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2011 neu eingestellte Beschäftigte gelten für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2012 die §§ 12, 13 TV-L sowie die Entgeltordnung zum TV-L. Hängt die Eingruppierung ...

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