Entscheidungsstichwort (Thema)
Unmittelbare Benachteiligung schwerbehinderter Altersteilzeitarbeitnehmer durch tarifliche Regelung über vorzeitige Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bei vorzeitiger -abschlagsfreier- Altersrente wegen Schwerbehinderung. Benachteiligung schwerbehinderter Arbeitnehmer Altersteilzeit durch tarifiche Vereinbarung der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit im Falle vorzeitiger abschlagsfreier Altersrente
Leitsatz (redaktionell)
Die Regelung des § 9 Abs. 2 lit. a des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 05.05.1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30.06.2000, wonach das Altersteilzeitarbeitsverhältnis schwerbehinderter Arbeitnehmer vorzeitig endet, wenn ihnen ein Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente zusteht, benachteiligt diese unmittelbar wegen ihrer Schwerbehinderung.
Normenkette
TV ATZ § 9 Abs. 2a; AGG §§ 1, 7; TVG § 1 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; SGB VI §§ 47, 236a; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AltTZTV § 9 Abs. 2 lit. a
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 08.07.2011; Aktenzeichen 60 Ca 2075/11) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Juli 2011 - 60 Ca 2075/11 wird auf ihre Kosten zurück gewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
Die am ..... 1951 geborene Klägerin wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 als Angestellte eingestellt.
Mit Änderungsvertrag vom 21. September 2005 vereinbarten die Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2011 und einer Freistellungsphase ab dem 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2006 unter Vereinbarung der Anwendung des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATV) vom 5. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung. Zuvor hatte am 25. August 2005 ein Beratungsgespräch stattgefunden, in welchem die Klägerin u. a. auf die Notwendigkeit einer Vertragsanpassung hingewiesen wurde, wenn sich durch die Anerkennung einer Schwerbehinderung ein früherer abschlagsfreier Rentenbeginn ergeben würde.
Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Zweiten Änderungstarifvertrages vom 30. Juni 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 (im Folgenden: TV ATZ) ist u. a. Folgendes geregelt:
Präambel
Die Tarifvertragsparteien wollen mit Hilfe dieses Tarifvertrages älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen.
...
§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
(1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann mit Arbeitnehmern, die
a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,
b) ...
die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; ...
.........
§ 4 Höhe der Bezüge
(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 MTAng-BfA/MTAng-BfA-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlag zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.
...
§ 5 Aufstockungsleistungen
(1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 vom Hundert dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). ......
(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 vom Hundert des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). ...
...
(4) Neben den von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach § 4 zustehenden Bezüge entrichtet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 4 zustehenden Bezügen einerseits und 90 vom Hundert des Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2 zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits. ...
...
§ 9 Ende des Arbeitsverhältnisses
(1) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.
(2) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstatbestände (z. B. §§ 53 - 60 MTAng-BfA/MTAng-BfA-O)
a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den d...