Entscheidungsstichwort (Thema)

Gutschrift für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bei Beschäftigung im wechselnden Schichtdienst. Unbegründete Arbeitnehmerklage bei unzureichenden Darlegungen zur Kausalität der Arbeitsunfähigkeit für den Ausfall der Arbeitsleistung

 

Leitsatz (amtlich)

Steht bei einem Schichtplan nicht fest, ob der arbeitsunfähig gewordene Arbeitnehmer in den entsprechenden Schichten eingeteilt worden wäre, kann der Arbeitnehmer aus §§ 3, 4 EFZG keine Zeitgutschrift für diese Schichten verlangen.

Die Möglichkeit für bestimmte Schichten Urlaub zu nehmen und sich damit von einer möglichen Einteilung "freizukaufen", begründet noch nicht die Annahme, der Arbeitnehmer sei für diese Schichten eingeteilt worden.

 

Normenkette

EFZG §§ 3-4, 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Neuruppin (Entscheidung vom 07.09.2017; Aktenzeichen 1 Ca 941/16)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 07. September 2017 - 1 Ca 941/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Arbeitszeitgutschriften für Tage, an denen er arbeitsunfähig erkrankt war.

Der Kläger ist auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags (Bl. 13 - 17 d.A.) seit dem 01.03.2001 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Papierherstellung, als Maschinen- und Anlagenfahrer im Durchfahrbetrieb im wechselnden Schichtdienst mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, auf deren Basis das Monatsentgelt abrechnet wird, tätig.

Die Beklagte schloss mit dem in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit im Durchfahrbetrieb. Diese sieht die Führung eines Jahresarbeitszeitkontos vor, in dem zum einen von der Arbeitgeberin zu Jahresbeginn fest eingeplante Schichtarbeitstage im Umfang einer wöchentlichen Arbeitszeit von ca. 36 Stunden sowie 128 Urlaubsstunden, die für die Sommerferien festgelegt werden, als Ist-Arbeitszeit eingestellt werden. Die dann noch ausstehenden Stunden zur Sollarbeitszeit können mit den verbleibenden 16 Urlaubstagen (128 Urlaubsstunden), mit der Belastung des Freizeitkontos oder aber mit der Ableistung sogenannter Einbringstunden ausgeglichen werden. Bei diesen Einbringstunden handelt es sich um Abrufschichten, zu denen eine kurzfristige Einteilung bis 48 Stunden vor Beginn der Schicht erfolgen kann. Nach der Betriebsvereinbarung "Urlaub" (Bl. 104 ff. d.A.) können die 128 verbleibenden Urlaubsstunden auf Abrufschichte gelegt werden, um die Anzahl der erforderlichen Einbringstunden zu reduzieren.

Mit der Aufstellung des Schichtplans für 2016 beantragte der Kläger 5 Tage Urlaub für die Zeit vom 23.03. bis 26.03 sowie für den 28.03.2016, die ihm von der Beklagten bewilligt wurden, die er dann aber nicht nehmen konnte, weil er am 11.03.2016 arbeitsunfähig erkrankte. Für diese Tage waren Abrufschichten im Schichtplan ausgewiesen. Die Beklagte schrieb ihm die Urlaubstage gut, erhöhte aber im Arbeitszeitkonto nicht die Ist-Arbeitszeit um die auf diese Tage entfallenen Stunden. Dies hält der Kläger als Verstoß gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz für unzulässig. Er geht davon aus, dass diese Zeiten als geleistete Arbeitszeit in das Arbeitszeitkonto einzustellen seien, da er ansonsten die durch seine Arbeitsunfähigkeit ausfallende Arbeitszeit nacharbeiten müsse.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.09.2017, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, die Klage auf Einstellung von jeweils 8 Stunden für den Zeitraum vom 23.03.2016 bis 26.03.2016 und den 28.03.2016 geleisteter Arbeitszeit in das Arbeitszeitkonto abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen der §§ 3, 4 Entgeltfortzahlungsgesetz würden nicht vorliegen, weil es sich nicht feststellen lasse, ob der Kläger ohne die Arbeitsunfähigkeit an den entsprechenden Tagen Arbeit zu leisten gehabt habe. Insofern sei die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht der einzige Grund für den Ausfall der Arbeit. Eine Einteilung des Klägers für die Schichten an diesen Tagen sei nicht erfolgt. Eine konkretisierte Arbeitspflicht sei durch den Urlaubsantrag nicht begründet worden.

Gegen dieses dem Kläger am 19.10.2017 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 13.11.2017 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 16.01.2018 - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 19.01.2018 - eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger und Berufungskläger macht unter Bezugnahme auf die Betriebsvereinbarung "Urlaub" geltend, die im Streit stehenden Tage seien durch den beantragten und von der Beklagten bewilligten Urlaub zu festverplanten Arbeitsschichten geworden, die im Fall einer Arbeitsunfähigkeit entsprechend als allein durch Krankheit ausgefallene Arbeitszeit zu berücksichtigen seien. Die Urlaubsplanun...

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