Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Bündelung der Prüfungstermine hinsichtlich der Höhe der Versorgungsleistungen aus einer Pensionszusage
Leitsatz (amtlich)
1. Durch eine Bündelung der Prüfungstermine im Unternehmen hinsichtlich der ersten Anpassungsprüfung darf höchstens eine Verzögerung um sechs Monate eintreten (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13, Rn. 13; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08, Rn. 49; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05, Rn. 50; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04, zu II 1 b der Gründe).
2. Auch bei den auf die Hinweise der Kammer im Berufungsverfahren hilfsweise genannten Stichtagen des 1. Januar 2007, 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 handelt es sich um unzutreffende Zeitpunkte. Diese Daten wären nur als Anpassungsprüfungsstichtage in Betracht gekommen, wenn die Beklagte die Anpassungszeitpunkte für die Pensionskassenrenten auf den 1. Januar gebündelt hätte. Gerade das ist aber nicht der Fall.
3. Eine zu einem früheren Stichtag bestehende Anpassungspflicht ergibt sich aus einem anderen Lebenssachverhalt, der nicht Gegenstand einer auf einen späteren Anpassungsstichtag gestützten Anpassungsforderung und ihrer gerichtlichen Geltendmachung ist, weshalb hier nicht auf die individuellen Anpassungsstichtage abgestellt werden konnte. Diese waren nicht Streitgegenstand.
4. Ein Anspruch der Klägerin auf Anpassung ihrer Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG scheidet jedenfalls zum 1. Januar 2013 und zum 1. Januar 2014 schon deshalb aus, weil die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente der Klägerin zu diesen Stichtagen entgegenstand.
5. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Anpassung ihrer Pensionskassenrente auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen (Anschluss an BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 691/16, Rn. 33 ff.).
Normenkette
BetrAVG § 16 Abs. 1-2, 3 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 13.01.2016; Aktenzeichen 21 Ca 17227/12) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.01.2016 - 21 Ca 17227/12 - teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht ihr mit dem Schlussurteil stattgegeben hat.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Klägerin 85 v. H. und die Beklagte 15 v. H. zu tragen. Die Kosten II. Instanz hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die laufenden Versorgungsleistungen aus einer Pensionszusage zu bestimmten in der Vergangenheit liegenden Stichtagen anzupassen (1. Januar 2008, 1. Januar 2011, 1. Januar 2014, hilfsweise 1. Januar 2007, 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013), angepasste Beträge zu zahlen und künftig alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG vorzunehmen.
Die im April 1938 geborene Klägerin war bis zum 30. April 1998 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Aufgrund einer Versorgungszusage erhält die Klägerin seit dem 1. Mai 1998 von der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (im Folgenden PKDW) eine Betriebsrente. Die Beklagte wurde im Jahr 1981 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Ihre Aufgabe war die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Fachbereich Chemie und ihrer Nachbarwissenschaften. Nach ihrem Gesellschaftsvertrag verfolgt die Beklagte unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Bis Ende 2012 wurde sie als Forschungsinstitut der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. gemeinsam vom Bund und den Ländern institutionell gefördert.
Die Beklagte übernahm im Jahr 1982 im Wege eines Betriebsübergangs 62 Mitarbeiter des G e. V. (im Folgenden GDC). Diesen Arbeitnehmern waren vom GDC Direktzusagen für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erteilt worden. Zudem waren diesen Arbeitnehmern auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Pensionskasse über die PKDW zugesagt worden.
Die Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung beschloss im November 1984, dass die auf Direktzusagen beruhenden Betriebsrenten der ehemaligen Arbeitnehmer des GDC ab dem 1. Januar 1985 aus den der Beklagten vom GDC überlassenen Finanzanlagen gezahlt und etwaige Deckungslücken als Ausgleichsansprüche gegen die Zuwendungsgeber nach den hierfür maßgebenden Grundsätzen bilanziert werden sollten.
Die Beklagte führte die Anpassungsprüfungen für die auf den Direktzusagen beruhenden Betriebsrenten der ehemaligen Arbeitnehmer des GDC gebündelt zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres durch. Sie passte diese Renten - jeweils im dreijährigen Turnus - zum 1. Januar 2005 um 9,34 vH, zum 1. Januar 2006 um 3,85 vH, zum 1. Januar 2007 um 7,4 vH, zum 1. Januar 2008 um 5,99 vH, zum 1. Januar 2009 um 7,25 vH, zum 1. Januar 2010 um 3,7 vH, zum 1. Januar 2011 um 3,58 vH, zum 1. Januar 2012 um 3,85 vH, zum 1. Januar 2013 um 6,8 vH, zum 1. Januar 2014 um 5,67 vH, zum 1. Januar 2015 u...