Entscheidungsstichwort (Thema)
Umwandlung von Strukturkomponenten in dauerhafte Gehaltserhöhung bei Nichteinführung als Entgeltrahmenabkommen der Metallindustrie Berlin-Brandenburg
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Regelung, wonach der für die Strukturkomponenten vorgesehene Teil des Tarifvolumens in eine dauerhafte Gehaltserhöhung umzuwandeln ist, wenn das vereinbarte Entgeltrahmenabkommen im Betrieb nicht eingeführt wird, ist weder in Nr. 4c des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds vom 15.09. 2004 noch in Nr. 5.4 der Gehaltstarifverträge für die Angestellten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg vom 18.05.2002 und 26.04.2006 enthalten.
2. Nr. 4 der Ergänzungsvereinbarung zum ERA-Tarifvertrag vom 26.04.2006 bestimmt, dass bei Nichteinführung des Entgeltrahmenabkommens der Anpassungsfonds aufzulösen und an die Arbeitnehmer auszuzahlen ist.
Normenkette
BGB § 613a; TVG § 4; TV-ERA Anpassungsfonds Ziff. 4
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 31.05.2007; Aktenzeichen 18 Ca 2382/07) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 31. Mai 2007 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 18 Ca 2382/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers.
Der Kläger ist seit mindestens 2001 Mitglied der IG Metall. Er war zunächst als Angestellter bei der D. AG beschäftigt, die aufgrund ihrer Organisationszugehörigkeit an die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg gebunden war. Zum 1.1.2005 ging sein Arbeitsverhältnis auf die D. Systeme GmbH über, die im Wege der Ausgliederung aus der D. AG hervorgegangen war und nach Verschmelzung mit anderen Unternehmen in die Beklagte dieses Verfahren umfirmierte. Eine Tarifbindung für die ausgegliedert D. Systeme GmbH und die Beklagte besteht nicht.
In Vorbereitung der beabsichtigten Einführung eines neuen Entgeltrahmenabkommens (ERA) wurde mit dem Gehaltstarifvertrag für die Angestellten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg Tarifgebiet I vom 18. Mai 2002 unter anderem folgendes vereinbart:
„4. Tarifgehälter
Mit Wirkung ab dem 1. Juni 2002 erhöht sich das Tarifvolumen um insgesamt 4%, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 3,1%. Diese Erhöhungen werden jeweils wie folgt auf zwei Komponenten verteilt:
Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 werden die Tarifgehälter um 3,1% erhöht, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 2,6%. Das restliche Erhöhungsvolumen von 0,9 % bzw. 0,5 % fließt in ERA-Strukturkomponenten.
…
5.1 Die Beschäftigten erhalten für den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2003 ERA-Strukturkomponenten als Einmalzahlung. ….
…
5.3 Die ERA-Strukturkomponente geht nicht in die Durchschnittsberechnung aller Art ein.
5.4 Wenn bis 31.12.2004 der ERA-TV nicht abgeschlossen wird, werden die Tabellenwerte rückwirkend zu der auf den 31.12.2003 folgenden nächsten Tarifperiode um 1,3645% erhöht und bilden die Basis für die Erhöhung dieser Entgelte.”
In dem Gehaltstarifvertrag vom 20. Februar 2004 sind in den Ziffern 4, 4.1.1, 5.1, 5.3 und 5.4 entsprechende Regelungen enthalten, ausgehend von einer Erhöhung des Tarifvolumens um insgesamt 2,2 % ab 1.3.2004 und 2,7 % ab 1.3.2005. Er gibt unter Ziffer 5 1 vor, zu welchem Zeitpunkt und für welche Zeitabschnitte die Beschäftigten die ERA – Strukturkomponenten als Einmalzahlungen erhalten. Nach Ziffer 5.1.c erfolgt die Auszahlung der vierten Strukturkomponenten für die Zeit vom 1.1.2006 bis zum 28.2.2006 mit der Abrechung für Februar 2006. Der Gehaltstarifvertrag vom 26. April 2006 trifft zu den ERA-Strukturkomponenten unter anderem folgende Regelungen.
„5.1 Ist der ERA-Tarifvertrag betrieblich noch nicht eingeführt worden, werden ab März 2006 bis zur betrieblichen ERA-Einführung weitere Einmalzahlungen aus den ERA-Strukturkomponenten in Höhe von 2,79 % geleistet (Ziffer 4 c TV-ERA Anpassungsfonds).
…
5.3 Die Betriebsparteien können stattdessen auch vereinbaren, die ERA-Strukturkomponenten vorläufig ganz oder teilweise nicht auszuzahlen, sondern sie dem ERA-Anpassungsfonds zuzuführen. Das Vorliegen einer Kostenprognose bezüglich der Einführung von ERA ist hierfür nicht notwendige Voraussetzung.”
Zur Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom bisherigen Tarifsystem auf das ERA-Entgeltsystem wurde der TV ERA-Anpassungsfonds vereinbart, der in seiner Fassung vom 15.9.2004 unter anderen folgendes regelt:
„Präambel
…
Insbesondere sollen durch die vorübergehende Einbehaltung nicht ausgezahlter ERA-Strukturkomponenten und deren spätere Verwendung entweder
spätere Verwerfungen bei der Umstellung vermieden werden.
…
3 Aufbau und Verwendung des ERA-Anpassungsfonds
In den Tarifverträgen
…
• Gehaltstarifvertrag für die Angestellten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg Tarifgebiet I vom 18. Mai 2002 und 20. Februa...