Entscheidungsstichwort (Thema)
Haushaltsbefristung
Leitsatz (amtlich)
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gilt nicht für eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Hochschule, die sich selbst einen Haushaltsplan gibt.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 19.09.2006; Aktenzeichen 93 Ca 20034/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.09.2006 – 93 Ca 20034/05 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der seit 1998 bei der Beklagten befristet beschäftigte Kläger schloss mit dieser unter dem 16. Mai 2001 einen weiteren Arbeitsvertrag über seine befristete (Weiter-)Beschäftigung vom 01. Juni 2001 bis 30. September 2005 als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Diese Beschäftigung sollte im Rahmen und für die Dauer des postgradualen Fernstudiengangs Bibliothekswissenschaften erfolgen. Zugrunde lag ein von der zuständigen Senatsverwaltung mit Schreiben vom 22. August 2000 bestätigter Beschluss des Kuratoriums der Beklagten vom 14. Januar 2000 über die Weiterführung dieses Studiengangs für zunächst fünf Jahre. Dementsprechend war in den Haushaltsplan der Beklagten für das Haushaltsjahr 2001 eine entsprechende halbe Stelle aufgenommen worden, verbunden mit einem Wegfallvermerk gemäß dem Kuratoriumsbeschluss und dessen Bestätigung.
Mit Rücksicht auf eine Verdoppelung der Studentenzahl vereinbarten die Parteien am 11. Januar 2002 zunächst für die Zeit vom 01. Januar bis 30. September 2002 und sodann am 12. August 2002 für die Zeit bis 30. September 2005 die vollzeitige Beschäftigung des Klägers. Die dafür benötigte halbe Stelle war in dem Ende Juni 2002 in Kraft getretenen 4. Nachtragshaushalt 2002 mit einem wortgleichen Wegfallvermerk wie für die ursprüngliche halbe Stelle versehen.
In einem nach Klagerhebung geschlossenen weiteren Vertrag vom 09. Dezember 2005 vereinbarten die Parteien eine Beschäftigung des Klägers für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis 30. September 2007, nachdem dieser sich durch schriftliche Erklärung vom Vortag seine mit der Klage verfolgten Rechte vorbehalten hatte.
Das Arbeitsgericht Berlin hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten nicht durch die im Arbeitsvertrag vom 16. Mai 2001 vereinbarte Befristung zum 30. September 2005 beendet worden sei, sondern über diesen Tag hinaus als Vollzeitarbeitsverhältnis unbefristet fortbestehe, und die Beklagte zugleich verurteilt, den Kläger ab 01. Oktober 2007 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Vertragsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien in Form eines Teilzeitarbeitsverhältnisses sei nicht durch den Vertrag vom 16. Mai 2001 beendet worden, weil die Beklagte dafür nicht hinreichend substantiiert einen Sachgrund vorgetragen habe. Aus dem Haushalt der Beklagten für 2001 ergebe sich nicht, dass die darin ausgewiesenen Haushaltsmittel gerade für die Begründung eines befristeten Vertragsverhältnisses bestimmt gewesen seien. Auch der Wegfallvermerk genüge nicht, sondern stelle lediglich einen Erinnerungsposten für die Aufstellung künftiger Haushaltspläne dar, ohne dass bereits jetzt eine endgültige Entscheidung getroffen worden sei. Dementsprechend habe auch keine hinreichende Prognose hinsichtlich des Wegfalls der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit vorgelegen.
Für die befristete Erhöhung der Stundenzahl habe weder ein den Anforderungen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügender sachlicher Grund vorgelegen noch habe die entsprechende Vereinbarung einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB standgehalten.
Mangels konkreter Einwendungen der Beklagten überwiege das Interesse des Klägers an seiner Weiterbeschäftigung während des Rechtsstreits für die Zeit ab 01. Oktober 2007.
Gegen dieses ihr am 06. November 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 01. Dezember 2006 eingelegte und am 01. Februar 2007 nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründete Berufung der Beklagten. Sie meint, es stelle einen bloßen Formalismus dar, über die für sie haushaltsrechtlich verbindliche Rechtslage hinaus einen Hinweis zu verlangen, dass zu Lasten des einschlägigen Titels ausschließlich befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden dürften. Es habe sich nicht um eine ursprüngliche Dauerstelle gehandelt, die später nur möglicherweise habe entfallen sollen. Bereits aufgrund des Wegfallvermerks in Fußnote 8 zu dem entsprechenden Haushaltstitel, wonach die Beschäftigungsposition zum 01. Oktober 2005 entfiele, sei für sie klar gewesen, dass diese Stelle nicht für die unbefristete Beschäftigung eines Arbeitnehmers genutzt werden könne. Dieser Vermerk sei auch über die üblichen kw-Vermerke hinausgegangen, mit denen lediglich der allgemeinen Unsicher...