Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung von Überstundenzuschlägen gem. § 8 Abs. 1a TVöD-K
Leitsatz (amtlich)
Für in Wechselschicht tätige Teilzeitbeschäftigte fallen gem. § 7 Abs. 8c TVöD-K bei ungeplanter Anordnung v. Arbeit über den Dienstplan hinaus (1. Alternative der Lesart d. § 7 Abs. 8c TVöD nach BAG, Urt. v. 25.4.2013 -6 AZR 800/11- Juris Rz. 19) erst dann Überstundenzuschläge gem. § 8 Abs. 1a TVöD-K an, wenn sie in einer Woche mehr als 39 Stunden (Vollzeit) arbeiten. Ein Ausgleich im Schichtplanturnus findet in diesem Fall nicht statt.
Normenkette
TVöD-K § 7 Abs. 6-7, 8c, § 8 Abs. 1 Buchst. a
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 12.08.2015; Aktenzeichen 43 Ca 2950/15) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.08.2015 - 43 Ca 2950/15 - teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, neben der anerkannten Zahlung von 7,56 Euro brutto nebst Zinsen weitere 58,51 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2015 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten der I. Instanz haben der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 % bei einem Streitwert von 604,84 Euro zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben bei einem Streitwert von 414,09 Euro der Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14 % zu tragen.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch um Überstundenzuschläge nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (nachfolgend: TVöD-K) für den in Teilzeit beschäftigten Kläger, der in Wechselschicht tätig ist.
Der Kläger ist seit dem Jahr 1990 als Gesundheits- und Krankenpfleger in Wechselschicht bei der Beklagten, die mehrere Krankenhäuser in Berlin betreibt, beschäftigt. Seit dem 01.01.2009 arbeitet er in Teilzeit im Umfang von 75 % einer Vollzeitstelle bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 29,25 Stunden und ist in die Entgeltgruppe 7a Stufe 6 TVöD eingruppiert.
Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di und die Beklagte ist Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes Berlin (KAV Berlin), die einen Überleitungstarifvertrag abgeschlossen und darin die Anwendung des TVöD-K auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitglieder vereinbart haben. Der TVöD-K findet darüber hinaus kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf die Arbeitsverhältnisse bei der Beklagten Anwendung.
Im TVöD-K ist hinsichtlich der über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeit das Folgende auszugsweise geregelt:
§ 7 Sonderformen der Arbeit
(1) 1 Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigem Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2 Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3 Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. (....)
(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.
(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die ...
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.
§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) 1 Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2 Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde
a) für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9: 30 v. H.
(....)
(5) 1 Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. 2 Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25.04.2013 - 6 AZR 800/11 - (AP Nr. 6 zu § 7 TVöD, Juris Rz 19) betreffend die wortgleichen Regelungen in §§ 7, 8 TVöD (allgemeiner Teil) festgestellt, dass § 7 Abs. 8 c TVöD...