Entscheidungsstichwort (Thema)

Dauer des Bezuges von Krankenentgelt. Auslegung einer Übergangsvorschrift

 

Leitsatz (amtlich)

Dauer des Bezuges von Krankenentgelt

Auslegung einer Übergangsvorschrift

 

Normenkette

MTV-DPAG § 28

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 26.07.2006; Aktenzeichen 42 Ca 5736/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.12.2007; Aktenzeichen 5 AZR 196/07)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Juli 2006 – 31 Ca 16404/06 (ehemals 42 Ca 5736/06) – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu 26 Wochen hat.

Der Kläger ist seit dem 03. Juli 1989 für die Beklagte tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis fand zunächst aufgrund vertraglicher Vereinbarung und im Hinblick auf den Status des Klägers der Tarifvertrag für Arbeiter der Deutschen B. (TV Arb) und sonstige Tarifverträge für Arbeiter der Deutschen B. Anwendung. Der TV Arb sah eine sechswöchige Entgeltfortzahlung mit anschließender Zahlung von Krankengeldzuschuss vor.

Der zeitgleich gültige Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen P. (TV Ang) regelte für Angestellte zunächst eine Entgeltfortzahlung abhängig von der Dauer der Dienstzeit bis zum Ablauf von längstens 26 Wochen.

Durch Tarifvertrag Nr. 441 vom 11. März 1994, in Kraft getreten am 01. Juli 1994, wurde auch für die Angestellten durch die §§ 34 und 35 die Entgeltfortzahlung auf die Dauer von sechs Wochen mit anschließender Krankengeldzuschusszahlung beschränkt.

Dieser Tarifvertrag enthielt mit dem § 60a eine Übergangsvorschrift zu den §§ 34 und 35, wonach für „die Angestellten, deren Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 1994 begonnen hat für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses an Stelle der §§ 34 und 35” weiterhin die bisherigen Regelungen gelten sollten und damit unter anderem abhängig von der Dauer der Dienstzeit eine Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von 26 Wochen.

Mit Wirkung vom 01. Juli 1998 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag, wonach er als vollbeschäftigter Angestellter mit Vergütungsgruppe VII TV Ang eingestellt wird.

Durch Tarifvertrag Nr. 95 (MTV-DP AG), in Kraft getreten am 01. September 2003, wurden die bislang bei der Beklagten geltenden unterschiedlichen manteltariflichen Regelungen u.a. für Arbeiter und Angestellte in einem einheitlichen Manteltarifvertrag zusammengefasst und in dessen § 28 die Dauer der Krankenentgeltzahlung auf sechs Wochen festgelegt und die anschließende Zahlung von Krankengeldzuschuss geregelt.

Als Übergangsvorschrift zu den Abschnitten II., III. und IV. des § 28 ist geregelt:

„Für Arbeitnehmer, die am 31.08.2003 unter den Geltungsbereich des § 60a TVAng fallen und am 01.09.2003 noch in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen P. AG stehen, gilt für die Dauer dieses fortbestehenden Arbeitsverhältnisses folgendes:

Für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 1994 begonnen hat, gilt für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses an Stelle der Abschnitte II., III., IV. folgendes:

Abschnitt I

Krankenentgelt

(1) Krankenentgelt wird für die Dauer von sechs Wochen gezahlt. Unbeschadet des Satzes 1 wird Krankenentgelt den vollbeschäftigten ständigen Arbeitnehmern sowie den nicht vollbeschäftigten ständigen Arbeitnehmer mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von mindestens der Hälfte der jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers nach einer Dienstzeit von mindestens

10 Jahren bis zur Dauer von 26 Wochen

seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.”

Der Kläger war seit dem 05. Januar 2006 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und hat von der Beklagten über den Ablauf von sechs Wochen hinaus Entgeltfortzahlung verlangt und u.a. Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist ihm über die Dauer von sechs Wochen hinaus Entgeltfortzahlung zu leisten.

Er hat die Auffassung vertreten, er habe gegen die Beklagte gemäß § 28 MTV-DP AG, nach Maßgabe der dortigen Übergangsvorschrift sowohl nach deren 1. jedenfalls aber auch nach deren 2. Alternative, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 26 Wochen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte gemäß § 28 MTV-DP AG verpflichtet ist, von Beginn einer Erkrankung bis zur Dauer von 26 Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Übergangsvorschrift nicht auf den Kläger Anwendung findet, da dieser nicht dem Geltungsbereich des ehemaligen § 60a TV Ang unterfiel, denn er sei erst seit 01. Juli 1998 Angestellter. Jedenfalls zeige die Tarifgeschichte und der Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift als Bestandsschutzvorschrift, dass lediglich den Angestellten, die vor dem 01. Juli 1994 Anspruch auf Entgeltzahlung für eine längere Dauer als sechs Wochen hatten, dieser Anspruch erhalten bleiben sollte. Diesen Bestandsschu...

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